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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18.OVG (https://dejure.org/2018,18511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.06.2018 - 8 B 10260/18.OVG (https://dejure.org/2018,18511)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18.OVG (https://dejure.org/2018,18511)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 9 Abs 1 BImSchG, § 1 Abs 1 S 1 UmwRG, § 4 Abs 1 Nr 1b UmwRG, § 4 Abs 3 UmwRG, § 3c UVPG
    Immissionsschutzrecht -Konkurrenz bei Windenergieanlagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage; Eilrechtsschutz bei konkurrierenden Windenergieanlagen

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Antragskonkurrenz bei WEA; hier: Vorbescheidsantrag und Antrag auf Vollgenehmigung

  • esovgrp.de

    BImSchG § 9,BImSchG § ... 9 Abs 1,UmwRG § 1,UmwRG § 1 Abs 1,UmwRG § 1 Abs 1 S 1,UmwRG § 4,UmwRG § 4 Abs 1,UmwRG § 4 Abs 1 Nr 1,UmwRG § 4 Abs 1 Nr 1b,UmwRG § 4 Abs 3,UVPG § 3c,UVPG § 7,UVPG § 7 Abs 5,UVPG § 50,UVPG § 50 Abs 3,VwGO § 80,VwGO § 80 Abs 5,VwGO § 80a,VwGO § 80a Abs 3
    Allgemeine Vorprüfung, Anlage, Antrag, Antragstellung, Bescheid, Beschwerde, Bindungswirkung, Ermessen, Ermessenserwägung, Feldhamster, Feldlerche, Flächennutzungsplan, Genehmigung, Genehmigungsantrag, Genehmigungsbescheid, Immission, Immissionsschutz, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage; Eilrechtsschutz bei konkurrierenden Windenergieanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Auf den Planungsaufwand kommt es an

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 8 B 10139/14

    Konkurrenz zwischen Vorbescheid und Genehmigung: Was hat Vorrang?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt, besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Fehlens von Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und in den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zur Behandlung paralleler Genehmigungsanträge weitgehend Einigkeit, dass bei Vorliegen einer "echten" Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Verbescheidung der Anträge treffen muss und dabei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren hat, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen; dabei stellt der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. z. B. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 20 f. sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 B 42/17 -, BauR 2017, 1739 und juris, Rn. 40 ff, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Nach der Rechtsprechung des Senats, an der sich das Verwaltungsgericht orientiert hat, kann von einem echten Konkurrenzverhältnis paralleler Genehmigungsanträge nur gesprochen werden, wenn diese denselben Genehmigungsinhalt betreffen und denselben Verfahrenstand erreicht haben; danach erscheint es zunächst sachgerecht, einen Genehmigungsantrag, dessen Antragsunterlagen unvollständig sind, zugunsten eines Antrags zurückzustellen, bei dem die Antragsunterlagen vollständig sind und der entscheidungsreif ist (vgl. Senatsbeschuss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 23).

    Jedoch kommt auch einem entscheidungsreifen und zeitlich früher eingereichten Vorbescheidsantrag im Allgemeinen keine "Sperrwirkung" für die Erteilung einer parallel beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu, und zwar aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts eines Vorbescheids: Der Vorbescheid stellt nämlich lediglich das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen verbindlich fest und entfaltet Bindungswirkung nur im Hinblick auf ein Genehmigungsverfahren in derselben Angelegenheit; er beinhaltet insbesondere keine Baufreigabe; da sich konkurrierende Vorhaben lediglich hinsichtlich ihrer Realisierung ausschließen, schließt die bloße Vorabfeststellung hinsichtlich einzelner Genehmigungsvoraussetzungen in einem Vorbescheid die Genehmigung eines parallelen Vorhabens grundsätzlich nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 25 ff.).

    Dabei hat das Verwaltungsgericht möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Vorbescheidsantrag der Antragstellerin - anders als in dem dem Beschluss des Senats zugrundeliegenden Fall, in dem die Voranfrage auf die Vereinbarkeit mit Flächennutzungs- und Raumordnungsplanung beschränkt worden war (vgl. Rn. 27 des Senatsbeschlusses vom 21. März 2014, a.a.O.) - unter 3. auch eine Vorbescheidsfrage zur Vereinbarkeit ihres Vorhabens mit Belangen des Immissionsschutzrechts umfasste (wenn auch beschränkt auf Schallimmissionen und Schattenwurf im Hinblick auf Wohnbebauung im Einwirkungsbereich der Anlage) und sie dazu zwei Prognosegutachten beigefügt hatte.

    25 Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch des Senats - ist der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität konkurrierender Anträge zwar grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Auswahlentscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung; jedoch ist stets zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen - etwa Vertrauensschutzgesichtspunkte - jedenfalls im Ausnahmefall auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. z. B. OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562 und juris, Rn. 32; Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2012, a.a.O., Rn. 30 f. sowie der Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.08.2016 - 8 A 10377/16

    Anfechtung einer nachträglichen Abschaltverpflichtung für eine Windenergieanlage;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt, besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Fehlens von Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und in den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zur Behandlung paralleler Genehmigungsanträge weitgehend Einigkeit, dass bei Vorliegen einer "echten" Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Verbescheidung der Anträge treffen muss und dabei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren hat, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen; dabei stellt der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. z. B. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 20 f. sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 B 42/17 -, BauR 2017, 1739 und juris, Rn. 40 ff, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Dies gilt um so mehr, als der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung sich - wie hier - auf die Entscheidung darüber auswirken kann, zu wessen Lasten Maßnahmen der Konfliktbewältigung bei benachbarten und sich hinsichtlich ihrer Emissionen überlagernder Anlagen anzuordnen sind (vgl. hierzu: Urteil des Senats vom 3. August 2016, a.a.O.).

    Vor dem Hintergrund, dass eine Aufhebung der vorbehaltenen Nebenbestimmung im der Antragstellerin erteilten Vorbescheid und eine entsprechende Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in den der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 20. Dezember 2017 auch noch im Hauptsacheverfahren erfolgen kann (vgl. zu einem dahingehenden Streit in der Hauptsache: Urteil des Senats vom 3. August 2016, a.a.O.), erscheint die von der Antragstellerin begehrte vollständige Suspendierung der Genehmigung vom 20. Dezember 2017 zu weitgehend und daher unverhältnismäßig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2015 - 8 A 959/10

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur wesentlichen Änderung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    10 Dabei ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass eine UVP-Vorprüfung dazu führt, in die Genehmigung umweltbezogenen Nebenbestimmungen aufzunehmen, ein Indiz für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens sein kann (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 und juris, Rn. 172).

    Nach der Rechtsprechung führt das (absehbare) Erfordernis umweltschützender Nebenbestimmungen nicht zwangsläufig zur Annahme erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen (vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015, a.a.O., Rn. 173).

  • OVG Thüringen, 17.07.2012 - 1 EO 35/12

    Windparks: Behandlung konkurrierender Anträge?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt, besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Fehlens von Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und in den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zur Behandlung paralleler Genehmigungsanträge weitgehend Einigkeit, dass bei Vorliegen einer "echten" Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Verbescheidung der Anträge treffen muss und dabei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren hat, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen; dabei stellt der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. z. B. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 20 f. sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 B 42/17 -, BauR 2017, 1739 und juris, Rn. 40 ff, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).

    Der Senat hat in seinem Beschluss jedoch - ebenso wie das Verwaltungsgericht - darauf hingewiesen, dass nach der (oben bereits zitierten) Rechtsprechung des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts etwas anderes für einen umfassenden Standortvorbescheid mit uneingeschränkt positivem vorläufigen Gesamturteil gilt: Danach kann sich ein später gestellter, konkurrierender Genehmigungsantrag gegenüber einem bestandskräftig erteilten Vorbescheid, der die Frage, ob eine Anlage der vorgesehenen Art an dem geplanten Standort zugelassen werden kann, positiv beantwortet, nicht mehr durchsetzen, weil der Vorbescheid einen Ausschnitt aus dem feststellenden Teil einer etwaigen späteren Anlagengenehmigung vorwegnimmt und (insoweit) eine verbindliche Feststellung trifft, an die die Behörde in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren gebunden ist (vgl. Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012, a.a.O., Rn. 26).

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Vielmehr stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat; denn bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren; im Rahmen der Vorprüfung bedarf es vielmehr einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1/13 -, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 23.06.2017 - 1 Bs 14/17

    Notwendigkeit der Verträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Die Vorschrift wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur über den Wortlaut hinaus auch auf im Rahmen der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Flächennutzungsplänen durchgeführte Umweltprüfungen entsprechend angewendet (vgl. insbesondere VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris, Rn. 26 ff, m.w.N., insoweit bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, NUR 2018, 118 und juris, Rn. 51).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2008 - 3 M 188/07

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Windkraftanlage für Konkurrenzvorhaben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    25 Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch des Senats - ist der Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität konkurrierender Anträge zwar grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium für die Auswahlentscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung; jedoch ist stets zu erwägen, ob nicht andere sachgerechte Erwägungen - etwa Vertrauensschutzgesichtspunkte - jedenfalls im Ausnahmefall auch eine andere Entscheidung rechtfertigen können oder sogar gebieten (vgl. z. B. OVG MV, Beschluss vom 28. März 2008 - 3 M 188/07 -, BauR 2008, 1562 und juris, Rn. 32; Thüringisches OVG, Beschluss vom 12. Juli 2012, a.a.O., Rn. 30 f. sowie der Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 21, jeweils m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.04.2017 - 2 L 92/16

    Grenzfeststellung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Wie im Beschluss des Verwaltungsgerichts zutreffend dargestellt, besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung angesichts des Fehlens von Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz und in den zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen zur Behandlung paralleler Genehmigungsanträge weitgehend Einigkeit, dass bei Vorliegen einer "echten" Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge die Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Reihenfolge der Verbescheidung der Anträge treffen muss und dabei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, namentlich dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz zu verfahren hat, die eine sachgerechte und willkürfreie Behandlung der konkurrierenden Genehmigungsanträge verlangen; dabei stellt der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium dar, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. z. B. OVG RP, Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 20 f. sowie Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 EO 35/12 -, juris, Rn. 30; siehe auch VG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juli 2017 - 2 B 42/17 -, BauR 2017, 1739 und juris, Rn. 40 ff, m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
  • VG Hamburg, 03.01.2017 - 9 E 5500/16

    Erfolgloser Eilrechtsschutzantrag gegen eine immissionsschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.06.2018 - 8 B 10260/18
    Die Vorschrift wird in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur über den Wortlaut hinaus auch auf im Rahmen der Aufstellung, Ergänzung oder Änderung von Flächennutzungsplänen durchgeführte Umweltprüfungen entsprechend angewendet (vgl. insbesondere VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris, Rn. 26 ff, m.w.N., insoweit bestätigt durch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, NUR 2018, 118 und juris, Rn. 51).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2018 - 8 A 1886/16

    Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen: Die spätere muss auf die

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/17 -, juris Rn. 21 ff., vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -, ZNER 2017, 448 = juris Rn. 6 ff., vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, DVBl. 2017, 1372 = juris Rn. 11 ff., grundlegend Urteile vom 16. Juni 2016 - 8 D 99/13.AK -, DVBl. 2016, 1191 = juris, Rn. 459 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 622 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, juris Rn. 19, und vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16 -, juris Rn. 49 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urteile vom 16. Februar 2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 100, und vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, juris Rn. 46; Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis (im Folgenden: Gatz, Windenergieanlagen), 2. Aufl. 2013, Rn. 492 ff.; Sittig, Das Prioritätsprinzip im deutschen Verwaltungsrecht bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windenergieanlagen (im Folgenden: Sittig, Prioritätsprinzip), 2013, S. 226 ff.

    OVG, Beschluss vom 17. Juli 2012- 1 EO 35/12 -, ZNER 2012, 443 = juris Rn. 26 und 31; einschränkend wegen des im Allgemeinen nicht umfassenden Regelungsgehaltes eines Vorbescheides, wie die hier vertretene Auffassung nur im Falle eines "umfassenden Standortvorbescheids mit uneingeschränkt positivem vorläufigen Gesamturteil": OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 21. März 2014- 8 B 10139/14 -, BauR 2014, 1133 = juris Rn. 25 und 27, und vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, juris Rn. 20 f., sowie Urteil vom 29. Januar 2015- 1 A 10676/14 -, BauR 2015, 1151 = jurisRn.

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19

    Befristung einer Genehmigung; Echte Konkurrenz; Genehmigung; Nachlaufeffekt;

    Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (ebenso OVG Koblenz, Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 19 und vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13).

    Ob er eine solche Entscheidung trifft, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu bestimmen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 21).

  • VG Sigmaringen, 27.03.2020 - 5 K 3036/19

    Eilantrag eines Umweltverbands gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

    Mit dieser Regelung sollen unnötige Doppelprüfungen vermieden und ein nachfolgendes Vorhabenzulassungsverfahren abschichtend entlastet werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.06.2018 - 8 B 10260/18 -, UPR 2019, 111; OVG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2017 - 1 Bs 14/17 -, NuR 2018, 118), auch wenn die Umweltprüfung(en) im städtebaulichen Bebauungsplanverfahren einerseits und in der betriebsbezogenen fachrechtlichen Projektzulassung andererseits grundsätzlich womöglich einen unterschiedlichen Blickwinkel haben können (vgl. Wulfhorst, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 17 UVPG, 90. EL Stand Juni 2019, Rn. 50).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 - 8 B 10001/19

    Ablehnung von konkurrierenden Genehmigungsanträgen für Windkraftanlagen;

    8 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Genehmigungsbehörde bei konkurrierenden, sich gegenseitig ausschließenden oder einschränkenden Vorhaben, eine sachgerechte und willkürfreie Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung zu treffen hat; dabei erweist sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. August 2016 - 8 A 10377/16.OVG -, BauR 2016, 2064 und juris, Rn. 49; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18.OVG -, ZNER 2018, 473 und juris, Rn. 19; Beschluss vom 21. März 2014 - 8 B 10139/14.OVG -, BauR 2014, 1133 und juris, Rn. 21 [jeweils m.w.N.]; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 18086/16 -, juris, Rn. 53; Gatz, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2013, Rn. 439; Agatz, Windenergie-Handbuch, 15. Aufl., Dezember 2018, www.windenergie-handbuch.de, S. 54 ff.; Sittig-Behm, in: Maslaton, Windenergieanlagen, 2. Aufl. 2018, Rn. 194 ff.).
  • VG Münster, 12.10.2021 - 2 K 673/16
    vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 10. Januar 2020 - 8 B 11880/19 - und vom 18. Juni 2010 - 8 B 10260/18: jeweils juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25. Februar 2014 - 12 LA 97/13 -, BauR 2014, 983; OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 1 Bs 14/17 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 9 E 5500/16 -, juris.
  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3
    Es ist regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (ebenso OVG Koblenz, Beschlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 19 und vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 - NVwZ-RR 2019, 990 Rn. 8; VGH München, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 - BeckRS 2014, 52078 Rn. 13).

    Ob er eine solche Entscheidung trifft, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu bestimmen (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 - UPR 2019, 111 Rn. 21).

  • VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

    Gesetzgeberisches Ziel sei die Vermeidung von Doppelprüfungen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 18.6.2018 - 8 B 10260/18).
  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
    BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3/19 -, BVerwGE 169, 39-48, Rn. 19 ff.; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 -, Rn. 23, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 -, Rn. 8, juris sowie Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 53, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, Rn. 13, juris).
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