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   OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18   

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OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18 (https://dejure.org/2019,10366)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 (https://dejure.org/2019,10366)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. April 2019 - 2 A 80/18 (https://dejure.org/2019,10366)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ABSCHIEBUNGSVERBOT; BERUFUNGSZULASSUNG; EINZELFALLUMSTÄNDE; ERKENNTNISQUELLEN; GRIECHENLAND; GRUNDSATZBEDEUTUNG; RÜCKKEHR; Grundsatzbedeutung in Asylverfahren; Abschiebung in Drittstaat

  • rechtsportal.de

    Darlegungsanforderungen eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren; Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Griechenland; Nachweis unzumutbarer Asylbedingungen in Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.(Vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rdnr. 174) Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2017 - 1 C 37.16 -, juris) Bei diesem Personenkreis kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 C 37.16

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen.(Vgl. EGMR , Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rdnr. 174) Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.8.2017 - 1 C 37.16 -, juris) Bei diesem Personenkreis kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.
  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris) Das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab.
  • OVG Saarland, 12.03.2018 - 2 A 69/18

    Rückführung anerkannt Schutzberechtigter nach Ungarn (Drittstaatenklausel)

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen nach Ungarn (Drittstaatenregelung)).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2019 - 13 A 1776/18

    Nachweis von Übergriffen der Taliban gegenüber Angehörigen der Hazara im

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen.(Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8.2.2019 - 13 A 1776/18.A -, juris) Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht allgemein "für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten" , d.h. losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2019 - 13 A 4738/18

    Gefahrerhöhendes Merkmal der Volkszugehörigkeit zu den Hazara im Falle der

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 - sowie OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Daran fehlt es vorliegend.
  • OVG Saarland, 14.03.2018 - 2 A 108/18

    Keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel im Asylverfahren; Zurechnung

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar.(Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 - 2 A 108/18 -) Die gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte und abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat.
  • OVG Saarland, 28.03.2019 - 2 A 150/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(Vgl. dazu den Beschluss des Senats vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 - sowie OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Daran fehlt es vorliegend.
  • VG Schleswig, 16.07.2019 - 2 A 71/18

    Bauordnungsverfügung - Nutzungsuntersagung

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen nach Ungarn (Drittstaatenregelung)).
  • VG Lüneburg, 18.03.2021 - 2 A 68/18

    Russische Föderation, psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung,

    Auszug aus OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18
    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.3.2018 - 2 A 47/18, 2 A 53/18, 2 A 54/18, 2 A 68/18, 2 A 69/18, 2 A 71/18, 2 A 74/18, 2 A 75/18 und 2 A 81/18 -, alle zu Rückführungen nach Ungarn (Drittstaatenregelung)).
  • OVG Sachsen, 27.04.2022 - 5 A 492/21

    Rückkehrer; Griechenland; Obdachlosigkeit; Informelle Wohnmöglichkeiten;

    Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK erfahren (so auch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 44 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; a. A. OVG Schleswig, Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75 ; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des OVG Saarland, Beschl. v. 15. April 2019 - 2 A 80/18 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 27. August 2020 - 3 L 138/20 -, juris).
  • VG Saarlouis, 09.07.2019 - 5 L 773/19

    Eilrechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung bezüglich Griechenland;

    Da - im von der 3. Kammer entschiedenen Fall - die erforderliche Zusicherung von der Beklagen nicht vorgelegt worden sei, sei eine menschenwürdige Behandlung der Kläger dort nicht sichergestellt, so dass ihrer Rückführung Art. 3 EMRK entgegenstehe.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 18. Januar 2018 - 3 K 823/17 - vgl. aber auch das Urteil der 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 15.03.2017 - 3 K 1165/16 -, juris, wonach Griechenland im Einzelfall für dort anerkannte Schutzberechtigte sicherer Drittstaat ist) Den gegen diese Entscheidung gerichteten Zulassungsantrag der Antragsgegnerin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -(juris) zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt, dass die ohne ausreichende Benennung von Erkenntnisquellen aufgestellte Behauptung, die Annahme des Verwaltungsgerichts, jeder international Schutzberechtigte sehe sich bei Überstellung nach Griechenland einem Schweregrad an Beeinträchtigungen ausgesetzt, der den Schutzbereich des Art. 3 EMRK erreiche, decke sich nicht mit den aktuellen Erkenntnissen des Bundesamtes zur Situation in Griechenland, nicht ausreiche, um den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu genügen.

    Die ohne ausreichende Benennung von Erkenntnisquellen aufgestellte Behauptung reicht aber nicht aus, um den an die Antragsgegnerin zu stellenden Darlegungsanforderungen zu genügen.(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019, a.a.O.).

  • VG Saarlouis, 23.11.2023 - 5 L 1904/23
    [Vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -, juris.] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.
  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 15 ZB 19.32283

    Aufstockerklage eines in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigten

    Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend substantiiert dargetan werden, warum eine aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 12; B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 6; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Schleswig-Holst., B.v. 29.5.2018 - 4 LA 56/17 - juris Rn. 15; im Fall eines Zulassungsantrags der Beklagten bei im Übrigen vergleichbarer Grundkonstellation vgl. OVG Saarl., B.v. 15.4.2019 - 2 A 80/18 - juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 05.03.2020 - Au 7 K 19.31087

    Unzulässiger Asylantrag eines bereits in Italien anerkannten, nigerianischen

    Die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, ist von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, Ausbildung, Vermögen, familiäre oder freundschaftliche Verbindung) abhängig (OVG Saarland, B.v. 15.4.2019 - 2 A 80/18 - juris Rn. 10).

    Die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, ist von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren (z.B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, Ausbildung, Vermögen, familiäre oder freundschaftliche Verbindung) abhängig (OVG Saarland, B.v. 15.4.2019 - 2 A 80/18 - juris Rn. 10).

  • OVG Saarland, 08.05.2019 - 2 A 166/19

    Zulassung der Berufung in Asylsachen - Darlegungserfordernis- Gewährung

    Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall.
  • OVG Saarland, 02.05.2019 - 2 A 184/19

    Asylverfahren Somalia - Subsidiärer Schutz und Rückkehr nach Mogadischu

    Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -) Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.(vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris) Daran mangelt es im vorliegenden Fall.
  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 1222/18

    (Einem nichtvulnerablen, gesunden und arbeitsfähigen Kläger droht in Griechenland

    Die gegen diese Rechtsprechung eingelegten Anträge auf Zulassung der Berufung wurden vom OVG zurückgewiesen(vgl. nur OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.04.2019 - 2 A 80/18 -, juris).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris ) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Diese Würdigung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auch vorgenommen (vgl. Seite 12).
  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

  • VG Saarlouis, 20.09.2019 - 3 K 2100/18

    Einer fünfköpfigen Familie mit drei minderjährigen Kindern droht in Griechenland

  • OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18

    Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung

  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 208/19

    Abschiebungsverbot Bulgarien; Würdigung des Einzelfalls; grundsätzliche Bedeutung

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 161/19

    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in

  • OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 157/19

    Keine Zulassung der Berufung wegen Grundsätzlichkeit der Frage, ob in Bulgarien

  • OVG Saarland, 09.03.2020 - 2 A 158/19

    Die Frage, ob in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigen eine

  • OVG Saarland, 16.01.2020 - 2 A 47/19

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Darlegungsanforderungen nach AsylVfG

  • OVG Saarland, 26.09.2019 - 2 A 354/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen

  • VG Saarlouis, 14.12.2020 - 3 K 768/20

    Syrien: Dublin Griechenland; Keine unzumutbaren Lebensverhältnisse für nicht

  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 2281/17

    Abschiebungsschutz für einen über einen Schutzstatus Italiens verfügenden

  • OVG Saarland, 11.03.2020 - 2 A 170/19

    Zulassung der Berufung zur Frage der Möglichkeit einer Rückkehr eines in

  • OVG Saarland, 23.01.2020 - 2 A 10/19

    Anforderungen an den Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren

  • OVG Saarland, 20.12.2019 - 2 A 13/19

    Berufungszulassungsantrag; Begriff der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • VG Saarlouis, 07.10.2019 - 3 K 2156/18
  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 325/19

    Abschiebung nach Italien: Abschiebungsverbot für eine vulnerable anerkannt

  • VG Kassel, 23.02.2023 - 7 L 263/23

    Einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in Griechenland darf nur

  • OVG Saarland, 02.06.2021 - 2 A 90/20

    Grundsatzbedeutung einer Tatsachenfrage (Darlegungserfordernis)

  • VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21

    Syrien: Dublin Griechenland: Keine systemischen Mängel bei jungem Mann,

  • VG Augsburg, 06.12.2021 - Au 7 K 19.31331

    Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes für in Griechenland anerkannte,

  • VG Saarlouis, 14.10.2021 - 3 K 1379/19

    Syrien: Griechenland: kein Abschiebungsverbot für ledigen, jungen und gesunden

  • VG Saarlouis, 23.04.2021 - 3 K 857/20

    Syrien: Dublin: kein Abschiebungsverbot bzgl. Griechenland

  • VG Saarlouis, 11.10.2019 - 3 L 1348/19
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