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   OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23   

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OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23 (https://dejure.org/2023,34949)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25.09.2023 - 3 LB 7/23 (https://dejure.org/2023,34949)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 25. September 2023 - 3 LB 7/23 (https://dejure.org/2023,34949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 20 Abs 1 SGB 10, § 42 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b SGB 8, § 8a SGB 8, Art 20 Abs 3 GG
    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Amtsermittlung; Familiengericht; Gefahr; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Glaubwürdigkeit; Hinweisperson; Inobhutnahme; Jugendamt; Soziallpädagogen; Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII

  • rechtsportal.de

    Amtsermittlung; Familiengericht; Gefahr; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Glaubwürdigkeit; Hinweisperson; Inobhutnahme; Jugendamt; Soziallpädagogen; Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 460
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Die Kläger sind durch eine rechtswidrige Inobhutnahme nämlich möglicherweise in ihrem verfassungsrechtlich in Art. 6Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Elternrecht verletzt, das es umfasst, Pflege und Erziehung des Kindes nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, und dem als Grundrecht eine Abwehrdimension gegen staatliche Eingriffe zukommt (vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 4 m. w. N.).

    Für die Annahme einer dringenden Gefahr § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bedarf es stets einer hinreichend konkreten Tatsachengrundlage, aus der - im Sinne der obigen Gefahrendefinition - ablesbar ist, dass entweder bereits ein Schaden beim Kind eingetreten oder aber bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH München Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 89; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 4).

    Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören indes grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und es unterfällt demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 -, juris Rn. 46; VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Kößler, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 8a Rn. 25).

    Dabei kann dahinstehen, ob jedenfalls in der (stillschweigenden) Duldung einer Inobhutnahme ein fehlendes Widersprechen zu erkennen sein soll (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 31; dagegen etwa VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 13; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 12), da das Einverständnis bei gemeinsamer Personensorgeberechtigung von beiden Elternteilen zu erklären ist (vgl. Köhler, in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 42 SGB VIII Rn. 8 m. w. N.) und der Kläger zu 1. bei der Inobhutnahme seiner Kinder durch die Beklagte nicht zugegen war.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2022 - 12 A 1402/18

    Rechtswidrige Inobhutnahme durch Jugendamt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Dies trifft auch auf jugendamtliche Inobhutnahmen von Kindern zu, da hier ein schwerwiegender Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht zu gewärtigen ist, indem mit der Inobhutnahme das Kind (vorübergehend) vollständig der tatsächlichen Einflussnahme und der erzieherischen Gestaltungmöglichkeiten der Sorgeberechtigten entzogen wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 79 f. m. w. N.).

    Das Jugendamt hat grundsätzlich vor einer Inobhutnahme zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts zu erwirken (vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 134 f. m. w. N.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob von einem solchen Versuch nur Abstand genommen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (dafür z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108), oder ob auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34; offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 140 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2018 - 12 E 210/18

    Vorliegen einer dringenden Kinderwohlgefährdung als Voraussetzung für die

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Der in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) SGB VIII angelegte Vorrang familiengerichtlicher Entscheidungen vor einer Inobhutnahme durch Verwaltungsakt steht weder zur Disposition des Jugendamtes noch des Familiengerichts, das das Jugendamt insbesondere nicht - erst recht nicht regelhaft - auf die Möglichkeit der Inobhutnahme statt einer eigenen Eilentscheidung verweisen darf (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 26.09.2018 - 12 E 210/18 -, juris Rn. 7; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 15).
  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Eine Kindeswohlgefährdung kann daher nicht damit begründet werden, dass die Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, juris Rn. 29; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 88).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Anerkennung eines Feststellungsinteresses erfordern, wenn sich die unmittelbare Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt auf eine Zeitspanne beschränkt, in der die Entscheidung des Gerichts kaum zu erlangen ist (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 25.10.2017 - 6 C 46.16 -, juris Rn. 20 m. w. N.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 90).
  • BVerfG, 29.01.2010 - 1 BvR 374/09

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch unzureichende

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören indes grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes und es unterfällt demzufolge nicht dem Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29.01.2010 - 1 BvR 374/09 -, juris Rn. 46; VGH München, Beschl. v. 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Kößler, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 01.08.2022, § 8a Rn. 25).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Es besteht die Möglichkeit, dass die Kläger als Eltern der in Obhut genommenen Kinder in eigenen Rechten verletzt sind, auch wenn Adressat bzw. Adressatin einer Inobhutnahme der oder die betroffene Minderjährige ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 33; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.09.2023, § 42 SGB VIII Rn. 22).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17

    Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Vorliegend kann dahinstehen, ob von einem solchen Versuch nur Abstand genommen werden kann, wenn die Gefahr für das Kindeswohl so dringend ist, dass selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden könnte (dafür z. B. OVG Greifswald, Beschl. v. 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6, Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 108), oder ob auch in Gefährdungslagen, in denen innerhalb weniger Stunden ein Handeln des Jugendamts gefordert ist, von diesem Grundsatz abgewichen werden kann (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 34; offen gelassen von OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 140 ff.).
  • BVerwG, 14.12.2018 - 6 B 133.18

    Beiladung; Bereitstellen vonTeilnehmerdaten; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 14.12.2018 - 6 B 133.18 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2017 - 12 B 1553/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 25.09.2023 - 3 LB 7/23
    Überwiegend wird vertreten, dass im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen Ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich sein muss, teils soll die Eingriffsbefugnis jedoch vor dem Hintergrund des Elternrechts auf absolute Ausnahmefälle beschränkt sein (dafür etwa Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 42 Rn. 25; Schmidt, in: BeckOGK Sozialrecht, Stand: 15.05.2023, § 42 SGB VIII Rn. 25 ff.; nicht so die wohl h. M., vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 15 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.05.2010 - 1 D 38/10 -, juris Rn. 4; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werkstand: 3. EL 2023, § 42 Rn. 15; Kirchhoff, in: jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.06.2023, § 42 Rn. 87).
  • OVG Sachsen, 27.05.2010 - 1 D 38/10

    Inobhutnahme, Kindeswohl, Gefahr

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.11.2022 - 3 LB 3/21

    Beteiligungsfähigkeit einer aufgelösten Fraktion der Gemeindevertretung im

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2024 - 14 PA 94/23

    Entscheidungsreife; Inobhutnahme; Prozesskostenhilfe; Zum maßgeblichen Zeitpunkt

    Insofern kommt es nicht darauf an, ob am 22. April 2022 die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) SGB VIII hätten vorliegen müssen, wonach eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig hätte eingeholt werden können (hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschl. v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 134; OVG SH, Beschl. vom 25.9.2023 - 3 LB 7/23 -, juris Rn. 67; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., Stand: 22.6.2023, § 42 SGB VIII, Rn. 118 m.w.N.).
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