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   OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20   

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https://dejure.org/2021,7130
OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20 (https://dejure.org/2021,7130)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.03.2021 - 1 EO 439/20 (https://dejure.org/2021,7130)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. März 2021 - 1 EO 439/20 (https://dejure.org/2021,7130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    VwGO § 80 Abs 5; VwGO § 80 a Abs 3; VwGO § 146 Abs 4 S 3; BImSchG § 9; 4. BImSchV § 23 Abs 2; 9. BImSchV § 4; 9. BImSchV § 7 Abs 1; 9. BImSchV § 20 Abs 2 S 2
    Immissionsschutzrecht; Konkurrierende Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen; Vorläufiger Rechtsschutz; Windenergieanlage; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid; Bestandsanlage; schutzwürdige Position; Abschattung; Windklau; ...

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Konkurrierende Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen

  • Justiz Thüringen

    § 9 Abs 1 BImSchG, § 23 Abs 2 BImSchV 4 2013, § 4 BImSchV 9, § 7 Abs 1 BImSchV 9, § 20 Abs 2 S 2 BImSchV 9
    Konkurrierende Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 C 3.19

    Befristung einer Genehmigung; Echte Konkurrenz; Genehmigung; Nachlaufeffekt;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Maßgeblich für den Vorrang ist dabei der Zeitpunkt, zu dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorliegt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 4 C 3.19 juris; Modifikation der bisherigen Senatsrechtsprechung).

    Danach ist es regelmäßig sachgerecht und damit rechtlich geboten, die Frage, welcher genehmigungspflichtigen Anlage Vorrang vor einer gleichartigen genehmigungspflichtigen Anlage einzuräumen ist, nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 C 3.19 - juris, dort insb. Leitsatz 1 und Rdn. 19 f.).

    Das Prioritätsprinzip gilt dabei auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung, soweit der Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020, a. a. O. Rdn. 22 f.; s. dazu auch schon den Senatsbeschluss vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - juris Rdn. 26 - 28).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.06.2020 (a. a. O. Rdn. 26) ausgeführt: "Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen.

  • OVG Thüringen, 17.07.2012 - 1 EO 35/12

    Windparks: Behandlung konkurrierender Anträge?

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    In diesem Fall muss der Dritte die Möglichkeit haben, die sachgerechte Auswahl unter den sich gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. zu dieser Konstellation schon die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 01.06.2011 - 1 EO 69/11 - und vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - beide in juris).

    Hinsichtlich der für die Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung konkurrierender Genehmigungsanträge geltenden Maßstäbe schließt sich der Senat in Modifikation seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu die oben erwähnten Senatsbeschlüsse vom 01.06.2011 - 1 EO 69/11 - und vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - jeweils in juris) nunmehr der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

    Das Prioritätsprinzip gilt dabei auch im Verhältnis von immissionsschutzrechtlichem Vorbescheid und Genehmigung, soweit der Vorbescheid über eine Genehmigungsvoraussetzung oder über den Standort der Anlage endgültig entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2020, a. a. O. Rdn. 22 f.; s. dazu auch schon den Senatsbeschluss vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - juris Rdn. 26 - 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2018 - 8 A 1886/16

    Konkurrenz sich beeinträchtigender Windenergieanlagen: Die spätere muss auf die

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Ausgehend von diesen Maßstäben, die auch dem von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung genannten Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen (als Vorinstanz zum BVerwG) zugrunde lagen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.09.2018 - 8 A 1886/16 - juris Rdn. 57), mag es durchaus zweifelhaft erscheinen, ob allein das von der Vorinstanz angeführte "Fehlen eines den Anforderungen entsprechenden Schallgutachtens" (Beschluss, S. 11 unten) schon die Annahme rechtfertigt, dass die von der Antragstellerin in ihrem Genehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen unvollständig gewesen seien.

    Unabhängig davon ist hier ohnehin nicht erkennbar, dass und weshalb die für ein anderes Vorhaben erstellten artenschutzrechtlichen Unterlagen dem Antragsgegner eine Prüfung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens der Antragstellerin ermöglicht haben und deshalb auf das konkrete Vorhaben der Antragstellerin bezogene artenschutzrechtliche Unterlagen entbehrlich gewesen sein sollten (vgl. dazu schon das von der Antragstellerin in anderem Zusammenhang angeführte Urteil des OVG NRW vom 18.09.2018 - 8 A 1886/16 - juris Rdn. 84).

  • OVG Thüringen, 01.06.2011 - 1 EO 69/11
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    In diesem Fall muss der Dritte die Möglichkeit haben, die sachgerechte Auswahl unter den sich gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. zu dieser Konstellation schon die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 01.06.2011 - 1 EO 69/11 - und vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - beide in juris).

    Hinsichtlich der für die Entscheidung über die Reihenfolge der Bescheidung konkurrierender Genehmigungsanträge geltenden Maßstäbe schließt sich der Senat in Modifikation seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu die oben erwähnten Senatsbeschlüsse vom 01.06.2011 - 1 EO 69/11 - und vom 17.07.2012 - 1 EO 35/12 - jeweils in juris) nunmehr der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung an.

  • BVerfG, 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13

    Zur Begrenzung gerichtlicher Kontrolle durch den Erkenntnisstand der

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Der Senat sieht keinen Anlass, aufgrund der Angriffe des Geschäftsführers der Antragstellerin gegen die in der Praxis angewandten fachlichen Maßstäbe die Plausibilität der von seiner Sicht der Dinge abweichenden fachlichen Beurteilung der Genehmigungsbehörde (vgl. dazu auch den von der Antragstellerin selbst erwähnten Beschluss des BVerfG vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407 und juris) und damit die Berechtigung der Nachforderungen von Unterlagen für die artenschutzrechtliche Prüfung in Frage zu stellen.
  • BVerwG, 13.03.2019 - 4 B 39.18

    Abschattung; Abschattungswirkung; Immission; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Zwar befasst sich die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 13.03.2019 - 4 B 39.18 - veröffentlicht u. a. in NVwZ 2019, 1520 und juris) nur mit dem Schutz benachbarter Bestandsanlagen vor einer mit der Errichtung und dem Betrieb einer hinzukommenden Windenergieanlage verbundenen Abschattung ("Windklau").
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.05.2008 - 2 M 72/08

    Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Leitsatz 2 und 9; für den Fall eines erstinstanzlich als unzulässig abgelehnten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2008 - 2 M 72/08 - NVwZ-RR 2008, 747 = juris, hier insb.
  • OVG Hamburg, 12.12.2013 - 4 Bs 333/13

    Anhörungsrüge; Ablehnung der Beschwerde durch Oberverwaltungsgericht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Beschwerdebegründung muss nicht nur aufzeigen, dass und weshalb die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, unzutreffend sind; vielmehr muss sie nach dieser Bestimmung auch "die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist", also das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen (vgl. dazu für Verfahren nach § 123 VwGO etwa: BayVGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 11 CE 05.2152 - juris Rdn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 Bs 333/13 - DVBl. 2014, 396 = NVwZ-RR 2014, 494 = juris, hier insb.
  • VGH Bayern, 08.08.2006 - 11 CE 05.2152
    Auszug aus OVG Thüringen, 08.03.2021 - 1 EO 439/20
    Die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte Beschwerdebegründung muss nicht nur aufzeigen, dass und weshalb die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, unzutreffend sind; vielmehr muss sie nach dieser Bestimmung auch "die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist", also das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen (vgl. dazu für Verfahren nach § 123 VwGO etwa: BayVGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 11 CE 05.2152 - juris Rdn. 8; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 Bs 333/13 - DVBl. 2014, 396 = NVwZ-RR 2014, 494 = juris, hier insb.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.06.2023 - 3a A 57.23

    Windenergieanlage - Genehmigung - Nachbar - UVP-Vorprüfung - Plausibilität -

    Für die hiermit angesprochene Konkurrenzsituation zwischen verschiedenen Windenergieanlagen gilt allerdings das Prioritätsprinzip (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 - juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - juris Rn. 19).
  • VG Berlin, 23.05.2023 - 10 K 302.21
    BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3/19 -, BVerwGE 169, 39-48, Rn. 19 ff.; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. März 2021 - 1 EO 439/20 -, Rn. 23, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 -, Rn. 8, juris sowie Beschluss vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, Rn. 53, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, Rn. 13, juris).
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