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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17 (https://dejure.org/2019,33978)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2019 - 11 N 68.17 (https://dejure.org/2019,33978)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 11 N 68.17 (https://dejure.org/2019,33978)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 2 Abs 1 GG, Art 70 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 2 Abs 1 RBStV, Art ... 2 Abs 1 GG, Art 108 Abs 3 AEUV, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, Art 70 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Rundfunkbeitrag; Verfassungsmäßigkeit; Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts; Beitrag;Nichtsteuerliche Abgabe; Bestimmtheitsgebot; Kein Gleichheitsverstoß; Sondervorteil; Säumniszuschlag; Gesetzlicher Richter;Divergenz; Zweitwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Berlin - 27 K 495.16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weitgehend nachgebildet ist (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 58 ff., juris).

    An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem geringen Anteil des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 62, juris).

    Im Übrigen dienen die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 83 ff., juris).

    Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 82, juris).

    Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 90, juris).

    Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 93, juris).

    Ungeachtet des Umstands, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags allgemein bekannt ist und sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ergibt, weist auch die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 136, juris).

    Soweit der Kläger die "Verletzung des Grundrechts auf wirksame gerichtliche Kontrolle, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG" rügt und dazu ausführt, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten stamme aus dem Jahrbuch des statistischen Bundesamtes für 2012 und repräsentiere nicht die Verhältnisse im Land Berlin, ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf ankommt, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/16 -, BVerwGE 154, 275 - 296, Rn. 27 ff).

    Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV erfolgen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 89 f., m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 63 ff., juris).

    Der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 81, juris).

    Wie bereits ausgeführt, ist die Möglichkeit der Rundfunknutzung für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann und es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris).

    Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 65 ff., 67, juris, m.w.N.).

    Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

    Zum anderen geht der Kläger auch hier von unzutreffenden Prämissen aus, denn das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, es begründe keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 137 ff., juris).

    Denn abgesehen davon, dass sich der Kläger im Rahmen seines innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Begründungsschriftsatzes vom 26. Juni 2017 mit diesem Aspekt nicht befasst, hat das Bundesverfassungsgericht aus dem von ihm festgestellten Verfassungsverstoß lediglich gefolgert, dass ab dem Tag der Verkündung seines Urteils bis zu einer gesetzlichen Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von der Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien seien, wobei diejenigen, die bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht haben, über die noch nicht abschließend entschieden bei, einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen können, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheides sei (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 150 ff., 155, juris).

    Die vom Kläger allenfalls in der Form von Rechtsbehauptungen aufgeworfenen Fragen betreffen jeweils die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, die durch die mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) mit Ausnahme des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen bestätigt worden ist.

    Denn aus dem Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers ergibt sich eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht durch sein Urteil vom 18. Juli 2018 (a.a.O.) die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme desjenigen für Zweitwohnungen ausdrücklich bestätigt hat.

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Der Kläger bringt vor, das Bundesverfassungsgericht habe den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass es eine spezifische Beziehung (Beschluss vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31/56 u.a., -, Rn. 25, juris) bzw. einen konkreten Bezug (Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. -, Rn. 54, juris) zwischen der Einrichtung der öffentlichen Hand und der Situation der Zahlungspflichtigen geben müsse.

    Ferner habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Vorteil, der durch einen Beitrag abgegolten werden solle, im Gesetzeswortlaut definiert sein müsse (Beschluss vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 54, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 7.15

    Rundfunkbeitrag für private Haushalte mit dem Grundgesetz vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weitgehend nachgebildet ist (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, Rn. 54, juris) wegen der unmittelbar kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) entstehenden Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit besteht, das Nichtbestehen der Rundfunkbeitragspflicht bereits vor Erlass eines erst nach Verzugseintritt ergehenden Beitragsbescheides verwaltungsgerichtlich feststellen zu lassen (vgl. hierzu auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 46, juris).

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Der Kläger wendet sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht stütze sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (BVerwG 6 C 6.15 u.a., juris), die ihrerseits grundrechtsverletzend seien, grundrechtsverletzende Urteile dürfe das Verwaltungsgericht nicht zur Begründung seines Urteils heranziehen.

    Soweit der Kläger die "Verletzung des Grundrechts auf wirksame gerichtliche Kontrolle, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG" rügt und dazu ausführt, die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten stamme aus dem Jahrbuch des statistischen Bundesamtes für 2012 und repräsentiere nicht die Verhältnisse im Land Berlin, ist darauf zu verweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darauf ankommt, ob die Möglichkeit zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 76, 82, juris, in Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6/16 -, BVerwGE 154, 275 - 296, Rn. 27 ff).

  • BVerfG, 24.09.2018 - 1 BvR 981/17

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Vor allem jedoch beruht der Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse, denn das Bundesverfassungsgericht hat sich der verfassungsrechtlichen Kritik des Klägers nicht angeschlossen und die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1675/16) gegen die Parallelentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (6 C 7.15), der die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weitgehend nachgebildet ist (vgl. dazu https://online-boykott.de/ablage/20170930-es-ist-angerichtet/MMV17-103.pdf), zurückgewiesen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 -, juris).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 - sowie die entsprechenden Vorentscheidungen der Instanzgerichte teilweise stattgegeben und die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen beanstandet hat, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter 1.2.7.).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Überdies hat nunmehr auch der EuGH entschieden, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris).
  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle beträfen, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handele (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Rn. 3, Juris).
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 320/57

    Allphasenumsatzsteuer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass eine Typisierung nur dann erfolgen dürfe, wenn es sich bei den Fällen, die unter die Typisierung fallen würden, nur um eine Benachteiligung in Einzelfällen handele, es sich um geringfügige oder nur in besonderen Fällen auftretende Ungleichheiten handle und es sich um Ungerechtigkeiten handele, die nur einzelne aus dem Rahmen fallende Sonderfälle beträfen, sowie dass das Merkmal der eine Typisierung erlaubenden verhältnismäßig kleinen Zahl von Personen dann nicht mehr vorliege, wenn es sich bei den von der Typisierung Benachteiligten um eine nicht unwesentliche Anzahl von Personen handele (BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1966 - 1 BvR 320/57 u.a. - Rn. 60, juris; Beschluss vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 -, Rn. 27, juris; Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 19, juris).
  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2019 - 11 N 68.17
    Selbst wenn unterstellt würde, dass das Verwaltungsgericht auch nur in einem der vom Kläger angeführten Punkte von der jeweils zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wäre, würde dies die Zulassung der Berufung wegen Divergenz, die der Wahrung und Erhaltung der Rechtseinheit dient, nicht rechtfertigen, weil die Rechtseinheit nicht gefährdet ist, wenn die Entscheidung, von der - unterstellt - abgewichen wird, zwischenzeitlich überholt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, Rn. 15, juris, m.w.N.).
  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.09.2019 - 11 N 102.17

    Rückwirkender Befreiungsantrag bei offenem Rechtsbehelf gegen

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 25.01.2017 - 6 C 15.16

    "Pro-Kopf-Beitrag"; Beihilfe im unionsrechtlichen Sinne; Beitragsbefreiung bei

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerwG, 19.09.2016 - 6 C 6.16

    Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gegen den Inhaber einer Wohnung hinsichtlich

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