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   OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13   

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https://dejure.org/2013,13119
OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13 (https://dejure.org/2013,13119)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 7 B 2.13 (https://dejure.org/2013,13119)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 7 B 2.13 (https://dejure.org/2013,13119)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 1 AuslG, § 9 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 4 Abs 1 AuslG 1990, § 43 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990, § 3 Abs 1 AufenthG 2004
    Rücknahme von Aufenthaltstiteln gegenüber Mahalmi-Kurden

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 1 AuslG, § 9 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 4 Abs 1 AuslG 1990, § 43 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990, § ... 3 Abs 1 AufenthG, § 26 Abs 4 AufenthG, § 52 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 59 Abs 1 AufenthG, § 48 Abs 1 VwVfG, § 48 Abs 3 VwVfG, Art 3 Abs 1 GG, § 114 VwGO
    Mahalmi-Kurden; Einreise und Herkunft aus dem Libanon 1981; Bürgerkriegsflüchtlinge; hier geborene und aufgewachsene Kinder; Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen; Weisung des Senators für Inneres vom 1. Oktober 1987; ungeklärte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Rücknahme eines Aufenthaltstitels für libanesische Flüchtlinge durch behördlichen Bescheid

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwVfG § 48 Abs. 1, VwVfG § 48 Abs. 3 S. 2, VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3, GG Art. 3 Abs. 1
    Türkische Staatsangehörige, türkische Staatsangehörigkeit, Libanon, Ausländer aus dem Libanon, Bleiberechtsregelung, Altfallregelung, Weisung, Weisungslage, Erlasslage, Verwaltungspraxis, Gleichbehandlung, Anspruch auf Gleichbehandlung, Gleichheitsgrundsatz, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Rücknahme eines Aufenthaltstitels für libanesische Flüchtlinge durch behördlichen Bescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Aufenthaltserlaubnis für libanesische Flüchtlinge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtmäßigkeit einer Aufenthaltserlaubnis für libanesische Flüchtlinge

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Zudem war hierbei auch die Frage einer etwaigen eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung durch ihre Eltern bzw. ggf. das Vorliegen eigener Täuschungshandlungen in die Ermessenserwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32).

    Dabei mag letztlich offen bleiben, inwieweit den Klägern zu 1. bis 4. und 6. angesichts ihres Alters eine Täuschung seitens ihrer Mutter zuzurechnen war, da die Kläger selbst im Zeitpunkt der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse im Dezember 1999 erst zwischen sieben und dreizehn Jahre alt waren (vgl. zur Rücknahme von Einbürgerungen minderjähriger Kinder: BVerwG, Urteile vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 28 ff., und vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 -, juris Rz. 22, 24).

    Im Rahmen der Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG bedarf es jedoch einer "eigenständigen Ermessensentscheidung", bei der insbesondere die Frage der eigenen Beteiligung der Kinder an einer Täuschung, ggf. eigene Täuschungshandlungen, und "darüber hinaus ... etwaige eigene schutzwürdige Belange des Kindes" (Alter, Integration etc.) in die Ermessenserwägungen einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 32).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Die Verwaltungsbehörde darf ihre Ermessenserwägungen in diesen Fällen noch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO nicht nur ergänzen, d.h. durch nachgeschobene Erwägungen nachbessern und heilen, sondern sie ist hierzu bei der Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung im Sinne einer fortlaufenden Aktualisierung verpflichtet, sie muss die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 ff.).

    Das ist hier auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach den obigen Ausführungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rz. 8 f.) nunmehr auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt.

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Maßgeblich wäre diese, weil "Altfall-Regelungen" wie die vorliegende nicht auf gesetzlicher Regelung unter Geltung des Ausländergesetzes 1965, sondern auf der im behördlichen Ermessen stehenden Berechtigung zum Erlass von Bleiberechtsregelungen aus humanitären Gründen durch die obersten Landesbehörden ohne Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres beruhten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rz. 11).

    Dies war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell zulässig (vgl. Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris Rz. 12).

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Weder wird erkennbar berücksichtigt, dass die Klägerin zu 5. bereits im Kindesalter, d.h. mit elf bzw. zwölf Jahren, in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert ist, noch werden die während der Dauer ihres seinerzeit bereits 24 Jahre währenden Aufenthalts im Bundesgebiet entwickelten persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen schutzwürdigen Belange zumindest im Ansatz dargelegt und, wie erforderlich, mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme gewichtend abgewogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 21 f.; vgl. zu Art. 8 EMRK auch BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392.10 -, juris Rz. 19 ff.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines Aufenthaltstitels verfügt wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 C 10.09 -, juris Rz. 11).

  • BVerwG, 30.06.2008 - 5 C 32.07

    Einbürgerung, erschlichene -; Kind, Rücknahme Einbürgerung minderjähriges -;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Dabei mag letztlich offen bleiben, inwieweit den Klägern zu 1. bis 4. und 6. angesichts ihres Alters eine Täuschung seitens ihrer Mutter zuzurechnen war, da die Kläger selbst im Zeitpunkt der letzten Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse im Dezember 1999 erst zwischen sieben und dreizehn Jahre alt waren (vgl. zur Rücknahme von Einbürgerungen minderjähriger Kinder: BVerwG, Urteile vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 -, juris Rz. 28 ff., und vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 -, juris Rz. 22, 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 1.13

    Rücknahme eines Aufenthaltstitels und Nachschieben von Gründen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2013 - 7 B 2.13
    Gleichwohl sind in der Folgezeit auch dort Aufenthaltsbefugnisse ohne jeglichen Vorbehalt verlängert und ist schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden (vgl. das Urteil des Senats im Parallelverfahren OVG 7 B 1.13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - 11 B 17.14

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen eines

    Im Übrigen sind die Berufungen des Beklagten durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Senats vom 12. März 2013 - OVG 7 B 2.13 - als unbegründet zurückgewiesen worden, da es nach dem humanitären Zweck der Bleiberechtsregelung der o.g. Weisung und der diesbezüglichen Ermessenspraxis, Rückführungen von "Ausländern aus dem Libanon" insbesondere von Familien mit Kindern in die seinerzeit freiheits- und lebensbedrohenden Bürgerkriegsverhältnisse im Libanon zu vermeiden, auf die Staatsangehörigkeit der von dort zugereisten Personen, vorliegend eine zusätzliche türkische Staatsangehörigkeit der Kläger, nicht angekommen sei.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Akten des Verfahrens 27 A 324.05/7 B 2.13 (3 Bände), die Ausländerakten des Klägers (2 Bände) und die beigezogenen Strafakten bzw. Restvorgänge betreffend den Kläger zu den Geschäftszeichen 3024 Js 11704/14, 3031 Js 12137/13, 6 OpJs 324/09 und 22 JuJs 1903/08 Bezug genommen.

  • VG Bayreuth, 11.10.2013 - B 1 K 11.123

    Kein Anspruch auf Reiseausweis für Ausländer; türkischstämmiger Kurde aus dem

    Der Eintragung des Geburtsdatums im Registerauszug kommt deshalb insoweit kein großer Beweiswert zu (vgl. dazu auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 12.3.2013 - OVG 7 B 2.13).
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