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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18   

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https://dejure.org/2018,48296
OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18 (https://dejure.org/2018,48296)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2018 - 3 B 16.18 (https://dejure.org/2018,48296)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2018 - 3 B 16.18 (https://dejure.org/2018,48296)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 GG, Art 6 GG, Art 7 Abs 3 GG, Art 29 Verf BB
    Erstattungsfähigkeit angefallener Schülerbeförderungskosten wegen Teilnahmemöglichkeit am Religionsunterricht

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 4 GG, Art 6 GG, Art 7 Abs 3 GG, Art 29 Verf BB, § 9 SchulG BB, § 112 SchulG BB
    Schülerbeförderung; Fahrtkostenerstattung; Satzung; nächsterreichbare Schule; verfassungskonforme Auslegung; Ersatzschule mit Angebot von Religionsunterricht; Anspruch auf Teilnahme am Religionsunterricht; Glaubensfreiheit; Teihaberecht; Recht auf Bildung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.09.2015 - 3 A 5.14

    Schülerbeförderung Brandenburg; Kosten; Satzung; Landkreis; Änderung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Die Übernahme der Kostentragung durch den Träger der Aufgabe wird dabei - anders als die Sicherstellung der Beförderung als solcher - ganz überwiegend als freiwillige Aufgabe qualifiziert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 72).

    Wählen die Eltern für ihr Kind eine Schule, die nicht die nächstgelegene ist, so können sie grundsätzlich nicht verlangen, dass der zuständige Landkreis die Kosten für den Schulweg vollständig übernimmt (OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10. September 2015 - 3 A 5.14 - juris).

    Ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Bildung folgt aus der Norm nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).

    auch auf die Verhinderung von Bildungsausschlüssen aufgrund wirtschaftlicher Gründe (Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 29, Anm. 3); eine vollständige Freistellung von den Fahrtkosten wird jedoch auch in Fällen, die nicht die vorliegenden Besonderheiten aufweisen, nicht verlangt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 75).

    Entsprechend weit gefasst ist die Ermächtigungsgrundlage in § 112 Abs. 1 BbgSchulG (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 72).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2006 - 8 S 50.06

    Anspruch auf Besuch einer nicht örtlich zuständigen Grundschule; Fehlen des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Es ist auch nicht willkürlich, wenn ein wichtiger Grund für die Einschulung eines Schülers an einer an sich unzuständigen Grundschule im Vorhandensein von Religionsunterricht an dieser Schule gesehen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 - 8 S 50.06 - juris), die Fahrtmehrkosten für den Besuch von Religionsunterricht an einem entfernteren Gymnasium jedoch nicht erstattet werden, denn die Interessenlage unterscheidet sich von der Frage nach der Erstattung von Fahrtkosten, die der Staat ohnehin nicht (vollständig) tragen muss.
  • BVerwG, 16.04.2014 - 6 C 11.13

    Ethikunterricht; Religionsunterricht; staatlicher Bildungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Ein Grundrecht von Eltern und Schülern auf Religionsunterricht gibt es daher nicht (BVerwG, Urteil vom 16. April 2014 - 6 C 11/13 - NVwZ 2014, 1163 Rn. 19 f.; Ogorek , Geltung und Fortbestand der Verfassungsgarantie staatlichen Religionsunterrichts in den neuen Bundesländern, 2004, S. 48 ff.).
  • VGH Bayern, 10.01.1996 - 7 B 94.1847
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Aus der oben entfalteten Dogmatik des Religionsunterrichts als institutioneller Garantie ergibt sich, dass die Vergleichbarkeit der Bildungsangebote (zu diesem Kriterium allgemein bzw. in anderen Zusammenhängen VGH München, NVwZ-RR 1997, 491 (492); OVG Magdeburg, LKV 1999, 276; Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 1428) zwischen den beiden Gymnasien dadurch nicht aufgehoben wird.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.08.1998 - A 2 S 875/97

    Öffentliche Schulen; Schulen in freier Trägerschaft; Bildungsgang;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Aus der oben entfalteten Dogmatik des Religionsunterrichts als institutioneller Garantie ergibt sich, dass die Vergleichbarkeit der Bildungsangebote (zu diesem Kriterium allgemein bzw. in anderen Zusammenhängen VGH München, NVwZ-RR 1997, 491 (492); OVG Magdeburg, LKV 1999, 276; Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rdnr. 1428) zwischen den beiden Gymnasien dadurch nicht aufgehoben wird.
  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 47/84

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Elternrechts bei der Entscheidung über die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Der Religionsunterricht fällt staatskirchenrechtlich nach dem Grundgesetz unter die Kategorie der gemeinsamen Angelegenheiten von Staat und Kirche und ist so Ausdruck des kooperativen Grundmodells des Religionsrechts auf Verfassungsebene (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 47/84 - BVerfGE 74, 244 [251]; Jeand"Heur/Korioth, Grundzüge des Staatskirchenrechts, 2000, Rn. 306; von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. 2006, S. 196, 210; Loschelder, Schulische Grundrechte und Privatschulfreiheit, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. 4, 2011, § 110 Rn. 41).
  • BVerwG, 11.02.1982 - 5 C 85.80

    Sozialhilfe - Unterbringung - Wunschrecht - Mehrkosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Aus der - ohnehin schwächer ausgeprägten - objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension werden zwar gelegentlich auch leistungsrechtliche Komponenten herausdestilliert; diese zielen jedoch regelmäßig nicht darauf, Gläubige in die Lage zu versetzen, sich tatsächlich bekennen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 169/81 - NJW 1983, 2586 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 1019).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 169.81

    Minderjähriges Kind - Erziehungsrecht - Klagebefugnis - Religionsunterricht -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Aus der - ohnehin schwächer ausgeprägten - objektiv-rechtlichen Grundrechtsdimension werden zwar gelegentlich auch leistungsrechtliche Komponenten herausdestilliert; diese zielen jedoch regelmäßig nicht darauf, Gläubige in die Lage zu versetzen, sich tatsächlich bekennen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 169/81 - NJW 1983, 2586 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2, 2011, S. 1019).
  • VerfG Brandenburg, 25.02.1999 - VfGBbg 41/98

    Schulrecht; Beschwerdebefugnis; rechtliches Gehör; Willkür; freie Entfaltung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Art. 29 Abs. 1 LVerfBbg gewährt keinen Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Bildungseinrichtung, die Vorschrift ist auf das vorhandene Bildungsangebot bezogen (BbgVerfG, NVwZ 2001, 912).
  • VerfG Brandenburg, 15.12.2005 - VfGBbg 287/03

    Konkrete Normenkontrolle: Ausschluss der Weltanschauungsgemeinschaften durch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2018 - 3 B 16.18
    Könnten Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler die Einrichtung von Religionsunterricht durchsetzen, verweigerte sich jedoch die entsprechende Religionsgemeinschaft, ginge ein solcher Anspruch ins Leere; in keinem Fall könnte der Staat hier einspringen, verletzte er dadurch doch seine Neutralität in Religionsangelegenheiten (vgl. Boysen , in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 7 Rn. 82; Robbers , in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 7 Rn. 115; allgemein zum Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität nach brandenburgischem Landesverfassungsrecht BbgVerfG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - VfGBbg 287/03 - LKV 2006, 218).
  • BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04

    Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von

  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvF 1/96

    'LER'-Schlichtungsvorschlag

  • BVerfG, 31.10.2002 - 1 BvF 1/96

    LER-Verfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz vom 12. April 1996 beendet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2022 - 3 B 59.20

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten zu einer Spezialschule für das Schuljahr

    Soweit die Klage darauf gestützt ist, dass ein vergleichbares pädagogisches Profil, wie es die von der Klägerin aus pädagogischen und religiösen Gründen besuchte Waldorfschule biete, im Landkreis und in näherer Entfernung nicht vorhanden sei, begründet dies keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die begehrte Förderung, denn weder das Bundes- noch das Landesverfassungsrecht gewährleisten ein einklagbares Recht auf jede gewünschte Art von Bildung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. November 2018 - OVG 3 B 16.18 - juris Rn. 33 und vom 10. September 2015 - OVG 3 A 5.14 - juris Rn. 76).
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