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   OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14 (https://dejure.org/2016,34551)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 1 B 2.14 (https://dejure.org/2016,34551)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - 1 B 2.14 (https://dejure.org/2016,34551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 2 GlSpielWStVtr 2008
    Glücksspielrecht; Erlaubnisvorbehalt; Feststellungsklage; Staatshaftungsanspruch

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 3 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 4 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008, § 4 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 1 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 2 GlSpielWStVtr 2008, § 5 Abs 3 GlSpielWStVtr 2008, ... § 9 Abs 4 GlSpielWStVtr 2008, § 25 Abs 6 GlSpielWStVtr 2008, § 4 Abs 5 GlüÄndStVtr BE 1, § 5 Abs 1 GlüÄndStVtr BE 1, § 5 Abs 3 GlüÄndStVtr BE 1, § 8 Abs 2 GlüÄndStVtr BE 1, § 8 Abs 6 GlüÄndStVtr BE 1, § 19 GlüÄndStVtr BE 1, § 23 GlüÄndStVtr BE 1, § 7 GlSpielWStVtrAG BE, § 8 Abs 5 GlSpielWStVtrAG BE, § 13 Abs 1 GlSpielWStVtrAG BE, § 13 Abs 3 GlSpielWStVtrAG BE, § 13 Abs 4 GlSpielWStVtrAG BE, § 14 Abs 1 GlSpielWStVtrAG BE, Art 56 AEUV, Art 47 EUGrdRCh, Art 12 GG, § 43 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Land Berlin obsiegt im Verfahren zum Glücksspielrecht

Sonstiges

  • goerg.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Land Berlin gewinnt im Glücksspielrecht

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Die Voraussetzungen hierfür lägen vor, wobei der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - dafür zu Unrecht verlange, dass es sich insoweit um Eingriffe in die Menschenwürde handeln oder es um Freiheitsentzug gehen müsse oder um solche Grundrechtseingriffe, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie sonst nicht in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüft werden könnten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2013 - unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 - ausgeführt, ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich sei, setze eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus; maßgeblich dafür seien unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorgelegen hat, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris Rdn. 48).

    Die Voraussetzungen hierfür lägen nach Ansicht der Klägerin vor, wobei der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O.) dafür zu Unrecht verlange, dass es sich insoweit um Eingriffe in die Menschenwürde handeln oder es um Freiheitsentzug gehen müsse oder um solche Grundrechtseingriffe, die sich typischerweise so kurzfristig erledigten, dass sie sonst nicht in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüft werden könnten; im Übrigen läge im Hinblick auf den von vornherein auf vier Jahre befristet gewesenen GlüStV 2008 auch hier ein Fall einer Erledigung vor, die typischerweise so kurzfristig sei, dass sonst eine gerichtliche Klärung im Hauptsacheverfahren nicht erfolgen könne; würde man hier ihr berechtigtes Interesse verneinen, verstieße das auch gegen Art. 47 GRCh; auch das Bundesverwaltungsgericht sehe hier den Anwendungsbereich des Art. 47 GRCh zutreffend als eröffnet an, verneine aber in den Sportwettfällen zu Unrecht die Verletzung der Norm; andere Gerichte wie etwa der Bayerische VGH nähmen im vergleichbaren Fall bei der Untersagung von Sportwetten ein aus Art. 47 GRCh folgendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse an.

    Dass typischerweise in Fällen der vorliegenden Art innerhalb von vier Jahren nicht mit einer Hauptsacheentscheidung gerechnet werden könnte (dazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris, Rdn. 32), vermag der Senat bei aller Komplexität der Sache auch von daher nicht zu erkennen.

    Gleiches gilt in Bezug auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 GRCh; hier hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass insbesondere das Effektivitätsgebot, das das mitgliedstaatliche Ermessen bei der Ausgestaltung des Prozessrechts einschränken könne, nicht verletzt sei, wenn eine Fortsetzung der gerichtlichen Kontrolle nach Erledigung des Eingriffs allein unter dem Gesichtspunkt eines abstrakten Rechtsklärungsinteresses nicht eingeräumt werde, was erst recht gelte, wenn - wie vorliegend - die Maßnahme bereits Gegenstand einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung gewesen sei und sich erst im Rechtsmittelverfahren erledigt habe (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Juris Rdn. 42 a.E.).

    Was schließlich das "Trostpflaster" der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO betrifft, haben das vorzitierte Oberverwaltungsgericht Sachsen (a.a.O., Rdn. 62 a.E.) und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rdn. 35) nicht ausgeführt, dass diese quasi als Ersatz für eine einem effektiven Rechtsschutz genügende (Hauptsache-)Entscheidung stünde, wie der Vortrag der Klägerin glauben lassen könnte, sondern zu dem im dortigen Verfahren erhobenen Einwand, das Verfahren werde nach Erledigung gleichsam wertlos, ausgeführt, das prozessuale Vorbringen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung könne sich noch bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zugunsten der Klägerin auswirken.

    Mit ihren weiteren Ausführungen macht die Klägerin ohne Erfolg auch geltend, dass die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses aufgrund schwerwiegenden Eingriffs in Grundrechte oder europäische Grundfreiheiten (im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 -, Juris Rdn. 31 ff., zu Art. 47 GRCh Rdn. 36 ff), auf die sich die Oberverwaltungsgerichte in Sachsen, dem Saarland und in Baden-Württemberg gestützt hätten, zu eng und zu rigide sei; sie verstoße deshalb auch gegen Art. 47 GRCh, deswegen auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof geboten sei.

    Den umfangreichen Ausführungen der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der die genannten anderen drei Landesobergerichte gefolgt sind, in Frage stellen würde; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen abgelehnt (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Juris Rdn. 43).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf den (neuen) GlüStV 2012 festgestellt, dass sich damit die Voraussetzungen für eine glücksspielrechtliche Untersagung im Vergleich zur Rechtslage nach dem GlüStV 2008 "wesentlich geändert" hätten; auch die Anforderungen an die gewerbliche Spielvermittlung seien in § 19 i.V.m. §§ 5 bis 8 GlüStV "in wesentlichen Punkten neu geregelt" worden (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris Rdn. 21).

    Soweit sie im Schwerpunkt hervorhebt, dass der Erlaubnisvorbehalt im Wesentlichen derselbe geblieben sei, hat bereits das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es in diesem Zusammenhang entscheidend auch auf die Fragen der - nunmehr anders zu beurteilenden - materiellen Erlaubnisfähigkeit ankomme (Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris Rdn. 21).

    Die Voraussetzungen für ein Rehabilitationsinteresse hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt festgehalten (Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris Rdn. 24 u. 25):.

  • OVG Saarland, 26.11.2013 - 3 A 106/12

    Nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit einer gewerblichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Nicht zu beanstanden ist zunächst die Umstellung der ursprünglich verfolgten Anträge auf vergangenheitsbezogene - die Rechtslage vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2012 betreffende - Feststellungsanträge, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO; insoweit ist die Sachlage mit dem Übergang von einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar (s. OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 58 und 60).

    Ein gesetzlicher Parteiwechsel kraft Funktionsnachfolge hat nicht stattgefunden, weil der Zeitraum, auf den sich die Feststellungsanträge beziehen, vor dem Zuständigkeitswechsel liegt (ebenso OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 56), und die Beteiligten den Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

    Die Anforderungen an eine auf einen vergangenen Zeitraum bezogene Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechen zumindest denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86 -, Juris Rdn. 26 ["keine strengeren Anforderungen ... als nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO..."]; ebenso im Ergebnis OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 65 ["nach denselben Kriterien"]; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 25 ["insoweit gilt nichts anderes als zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine Staatshaftungsklage bei (erledigter) sportwettenrechtlicher Untersagungsverfügung"] und Rdn. 56; ebenso der Sache nach Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat zu einem solchen - auch im dortigen Verfahren geltend gemachten - Vorbringen ausgeführt (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris, Rdn. 73):.

    Dementsprechend heißt es in der parallelen Entscheidung des saarländischen Oberverwaltungsgerichts speziell zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 119 - 144) wie folgt:.

    Gesetze und Verordnungen enthielten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nehme der Gesetzgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit war, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehle (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 113 m.w.N. auf BGH, Urteile vom 7.7.1988 - III ZR 198/87 -, NJW 1998, 101, und vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 -, NJW 1997, 123, 124).

    Dieser Sicht der Dinge, die auch vom Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 86 ff.) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 55 ff.) geteilt wird, hat die Klägerin auch mit ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2016 Überzeugendes nicht entgegenzusetzen, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft:.

    Dem ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 und 47), dem saarländischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 75 ff.) und dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 52 ff.) - nicht zu folgen.

    Von daher schließt sich der Senat den Gründen aus der Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wo es im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt heißt (Urteil vom 2. Dezember 2012 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 51-53; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 49 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris, Rdn. 82 ff.):.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.2015 - 6 S 494/15

    Internetvermittlungsverbot als Unionsrechtsverstoß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Bei - wie hier - vergangenen Rechtsverhältnissen ist erforderlich, dass sie über ihre Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfalten oder an sie anknüpfend eine Verbesserung der Position eines Klägers eintreten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 22).

    Die Anforderungen an eine auf einen vergangenen Zeitraum bezogene Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechen zumindest denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86 -, Juris Rdn. 26 ["keine strengeren Anforderungen ... als nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO..."]; ebenso im Ergebnis OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 65 ["nach denselben Kriterien"]; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 25 ["insoweit gilt nichts anderes als zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine Staatshaftungsklage bei (erledigter) sportwettenrechtlicher Untersagungsverfügung"] und Rdn. 56; ebenso der Sache nach Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 ff.).

    Diesen Ausführungen, die auch denen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris, Rdn. 57) und im Wesentlichen auch denen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 48) in den dortigen Verfahren entsprechen, schließt der Senat sich an.

    Diesen Ausführungen, denen in der Sache - bezogen auf das dort thematisierte Internetverbot - auch diejenigen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entsprechen (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris, Rdn. 27 ff.), schließt der Senat sich an.

    Dieser Sicht der Dinge, die auch vom Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 86 ff.) und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 55 ff.) geteilt wird, hat die Klägerin auch mit ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2016 Überzeugendes nicht entgegenzusetzen, wobei sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft:.

    Dem ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 und 47), dem saarländischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 75 ff.) und dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 52 ff.) - nicht zu folgen.

    Von daher schließt sich der Senat den Gründen aus der Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wo es im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt heißt (Urteil vom 2. Dezember 2012 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 51-53; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 49 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris, Rdn. 82 ff.):.

  • OVG Sachsen, 02.12.2013 - 3 A 242/11

    Vorliegen eines berechtigten Interesses eines gewerblichen Spielvermittlers an

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Schließlich bindet § 8 Abs. 6 GlüStV 2012 erstmals auch die Vermittler in das übergreifende Sperrsystem nach § 23 GlüStV 2012 ein, wobei sich freilich aus § 8 Abs. 2 GlüStV 2012 ergeben dürfte, dass sich dies nur auf die Vermittlung von Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial und nicht auf die im Dritten Abschnitt geregelten Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial bezieht (vgl. hierzu bereits Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris, Rdn. 47).

    Die Anforderungen an eine auf einen vergangenen Zeitraum bezogene Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechen zumindest denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115/86 -, Juris Rdn. 26 ["keine strengeren Anforderungen ... als nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO..."]; ebenso im Ergebnis OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 65 ["nach denselben Kriterien"]; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 25 ["insoweit gilt nichts anderes als zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine Staatshaftungsklage bei (erledigter) sportwettenrechtlicher Untersagungsverfügung"] und Rdn. 56; ebenso der Sache nach Sächsisches OVG, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 ff.).

    Diesen Ausführungen, die auch denen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris, Rdn. 57) und im Wesentlichen auch denen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 48) in den dortigen Verfahren entsprechen, schließt der Senat sich an.

    Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in einem vergleichbaren Verfahren mit einem Präjudizinteresse ausführlich sowohl unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 BGB (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 68 ff.) als auch unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs befasst (ebd., Rdn. 68 und 78) und dazu das Folgende ausgeführt (Sächsisches OVG, a.a.O., Rdn. 67 ff.):.

    Das sächsische Oberverwaltungsgericht hat zu dieser - auch dort vorgetragenen - Argumentation überzeugend das Folgende ausgeführt (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris, Rdn. 58 bis 63):.

    Dem ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit dem sächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Dezember 2013 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 49 und 47), dem saarländischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris Rdn. 75 ff.) und dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 52 ff.) - nicht zu folgen.

    Von daher schließt sich der Senat den Gründen aus der Entscheidung des sächsischen Oberverwaltungsgerichts an, wo es im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt heißt (Urteil vom 2. Dezember 2012 - 3 A 242/11 -, Juris Rdn. 51-53; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 S 494/15 -, Juris Rdn. 49 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 26. November 2013 - 3 A 106/12 -, Juris, Rdn. 82 ff.):.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Darüber hinaus konnte und musste der Beklagte unter Zugrundelegung der Urteile des EuGH vom 8. September 2010 (- Rs. C-46/08 - a. a. O.) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (- 8 C 5.10 -, juris) auch eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit nicht erkennen.

    Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - a. a. O.) in Kenntnis deren strengerer Anforderungen die Auffassung vertreten, dass das - nicht monopolakzessorische - Internetvermittlungs(- wie auch das Internetwerbe)verbot sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG als auch mit dem bei der Dienstleistungsfreiheit zu beachtenden unionsrechtlichen Kohärenzgebot vereinbar sei.

    Zwar hat in der Folge auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 26. Juni 2012 (- 10 BV 09.2259 -, juris) die Rechtssprechungsgrundsätze zum strukturellen Vollzugsdefizit (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24. November 2010 - 8 C 14.09 -, juris Rn. 44 und 84) auf das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV 2008 übertragen und im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 (a. a. O.) unter Zulassung der Divergenzrevision entschieden, dass das Verbot wegen Verletzung des unionsrechtlichen Kohärenzgebots unverhältnismäßig und wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar sei; Verstöße des Deutschen Lotto- und Totoblocks sowie der Landeslottogesellschaften (darunter auch Lotto Sachsen) gegen das Internetwerbeverbot würden strukturell geduldet, und der Mitgliedsstaat verfolge im Anwendungsbereich der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung tatsächlich nicht die Ziele, die ihrer Rechtfertigung dienen sollten, sondern suche in Wahrheit fiskalische oder andere Zwecke zu erreichen, die die Beschränkung nicht legitimieren könnten.

    Denn es ist zwar geklärt, dass die Kohärenzanforderungen nicht nur für die Rechtfertigung staatlicher Glücksspielmonopole, sondern allgemein für die Rechtfertigung von Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit gelten; bei der Anwendung dieser Kriterien darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Dienstleistungsfreiheit durch die Errichtung eines staatlichen Monopols ungleich stärker beschränkt wird als durch Regelungen, die lediglich bestimmte Vertriebsformen wie die Internetvermittlung verbieten (BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35) oder die nur eine weniger strenge Kontrolle durch einen Erlaubnisvorbehalt vorsehen.

    BVerwG, Urteil vom 1.6.2011 - 8 C 5/10 -, juris.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Die Entscheidung bezieht sich gerade auf das von der Klägerin vermittelte Lottospiel mit geringerem Gefährdungspotenzial, das aufgrund seiner relativ niedrigen Ereignisfrequenz im Vergleich etwa zu Geld- oder Glücksspielautomaten oder Kasinospielen zwar unstreitig weniger zu problematischem Spielverhalten beiträgt, jedoch nicht als vollkommen "harmlose" und nicht suchtgefährdende Art des Glücksspiels eingeschätzt werden musste (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 29 f. unter Bezug auf EuGH, Urt. v. 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 Rn. 51 und 55).

    EuGH, Urteile vom 5.5.1996 - C-46/93 - und - C-48/93 (Brasserie du pêcheur) und Urteil vom 30.9.2003 - C-224/01 - (Köbler); BGH, Urteile vom 20.1.2005 - III ZR 48/01 - und vom 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris.

    EuGH, Urteile vom 5.3.1996 - C-46/93 - und - C-48/93 (Brasserie du pêcheur) und vom 13.3.2007 - C-524/04 - BGH, Urteile vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 - und vom 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Mai 2013 - unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996 I-1029 - ausgeführt, ein hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß, wie er für die unionsrechtliche Staatshaftung erforderlich sei, setze eine erhebliche und gleichzeitig offenkundige Verletzung des Unionsrechts voraus; maßgeblich dafür seien unter anderem das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des durch sie belassenen Ermessensspielraums und die Frage, ob Vorsatz bezüglich des Rechtsbruchs oder des Zufügens des Schadens vorgelegen hat, sowie schließlich, ob ein Rechtsirrtum entschuldbar gewesen sei (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, Juris Rdn. 48).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 40.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 - Rn. 42 m. w. N.).

    Gegen ein schuldhaftes Verkennen der Kohärenzanforderungen durch den Beklagten spricht nicht zuletzt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Erlaubnisvorbehalt noch jüngst (z. B. Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 - a. a. O. Rn. 51) für unionsrechtskonform hält, indem es von der Werbepraxis nicht auf mangelnde Kohärenz schließt, sondern allein die Kriterien der hinreichenden Bestimmtheit, der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie der Verfügbarkeit eines wirksamen Rechtsbehelfs prüft und als erfüllt ansieht.

    Die Garantien effektiven Rechtsschutzes verlangen nicht einmal in jedem Einzelfall eine Hauptsachentscheidung, geschweige denn einen vollständigen Instanzenzug (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 - 8 C 40.12 - a. a. O. Rn. 33 f.).

    Diese Schwelle wird erst mit dem konkreten, personenbezogenen Vorwurf eines schuldhaft-kriminellen Verhaltens überschritten (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2012 - 8 C 40.12 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Insbesondere habe das Verwaltungsgericht in seiner erst am 24. Dezember 2008 zugestellten Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - nicht berücksichtigt, das die von dem Verwaltungsgericht beanstandeten Bestimmungen sämtlich für verfassungsgemäß erachtet habe.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht mit dem bereits erwähnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - im Einzelnen entschieden und dies auch in späteren Entscheidungen nochmals bestätigt; hierauf werde Bezug genommen.

    Denn er durfte sich, solange keine ober- bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung zu ihrer Unionsrechtswidrigkeit existiert, was bis zum 30. Juni 2012 nicht der Fall war, an der Entscheidung vom 14. Oktober 2008 (- 1 BvR 928/08 -, juris) orientieren, mit der eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts ihre Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bejaht hatte.

    Vielmehr hat es die entsprechenden Regelungen im Nichtannahmebeschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung als verfassungsgemäß erachtet.

  • BGH, 22.01.2009 - III ZR 233/07

    Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    EuGH, Urteile vom 5.5.1996 - C-46/93 - und - C-48/93 (Brasserie du pêcheur) und Urteil vom 30.9.2003 - C-224/01 - (Köbler); BGH, Urteile vom 20.1.2005 - III ZR 48/01 - und vom 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris.

    EuGH, Urteile vom 5.3.1996 - C-46/93 - und - C-48/93 (Brasserie du pêcheur) und vom 13.3.2007 - C-524/04 - BGH, Urteile vom 24.10.1996 - III ZR 127/91 - und vom 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris.

    BGH, Urteil vom 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, juris Rn. 22.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 30.06.2016 - 1 B 2.14
    Die Voraussetzungen der Amtshaftung gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB oder des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs (zu dessen Herleitung vgl. EuGH, Urt. v. 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und 9/90, Francovich u. a. - Slg. 1991 I-5357 -, Rn. 35) liegen ersichtlich nicht vor.

    zu dessen Herleitung vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.1991 - Rs. C-6/90 und 9/90, Francovich u. a. -, juris.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

  • BVerwG, 28.04.1999 - 4 C 4.98

    Fortsetzungsfeststellungsklage; erledigendes Ereignis, Zeitpunkt; Zeitraum;

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 24.03.1994 - C-275/92

    H.M. Customs und Excise / Schindler

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 14.09

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 362/96

    Außerordentliche Kündigung; Nachschieben von nachträglich bekanntgewordenen

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

  • BVerfG, 28.02.2013 - 2 BvR 612/12

    Strafvollzug (Lockerungen; Ausführung zum Sterbebett des Vaters); effektiver

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerwG, 04.10.2006 - 6 B 64.06

    Voraussetzungen für die Bejahung eines berechtigten Interesses an der

  • VGH Bayern, 26.06.2012 - 10 BV 09.2259

    Untersagung von Glücksspielwerbung im Internet; Klageänderung

  • BVerwG, 17.12.2001 - 6 B 61.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

  • BGH, 07.07.1988 - III ZR 198/87

    Haftung für schädigende Auswirkungen des Investitionshilfegesetzes

  • EuGH, 11.07.1991 - C-87/90

    Verholen u.a. / Sociale Verzekeringsbank Amsterdam

  • OVG Niedersachsen, 21.06.2011 - 11 LC 348/10

    Vereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Unions- und

  • VGH Bayern, 24.04.2012 - 10 BV 11.2770

    Feststellungsinteresse wegen Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 15.08

    Rechtmäßigkeit der Regelungen zum Glücksspiel im Land Berlin

  • BVerwG, 23.05.2013 - 9 B 47.12

    Abweisung der Klage als unzulässig wegen Unbestimmtheit des Klageantrags

  • BVerwG, 20.06.1974 - IV B 25.74

    Feststellungsinteresse in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2011 - 13 B 1135/11

    Überprüfung der Vereinbarkeit der Verbotsregelungen in § 5 Abs. 3, Abs. 4 GlüStV

  • FG Hamburg, 06.11.2009 - 4 K 6/09

    Zollrecht: Zollwert für aus China eingeführte Billigschuhe

  • VG Hannover, 24.11.2008 - 10 A 1017/08

    Endgültiges "Aus" 2009 für Toto+Lotto im Internet?

  • VG Hannover, 14.12.2009 - 10 A 538/09

    Doch noch Lotto im Internet?

  • BVerwG, 15.10.2012 - 7 B 3.12

    Recht eines Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht in die für den bzw. im

  • VGH Bayern, 21.04.2017 - 10 ZB 16.2281

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag - Unzulässige

    Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger ::0::eingeführt oder aufrechterhalten wurden (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 81; BGH, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1005

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Inzwischen sind eine Reihe von Oberverwaltungsgerichten der die Fallgruppe des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch im Rahmen erledigter Verpflichtungssowie Feststellungsklagen aus dem Bereich des Glücksspielrechts - gefolgt (OVG Saarland, U.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 86, 98; SächsOVG, U.v. 2.12.2013 - 3 A 242/11 - juris; VGH BW, U.v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 55; OVG BB, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 105 f.; VG Bremen, U.v. 17.7.2014 - 5 K 4084/08 - juris Rn. 51 f.).
  • VGH Bayern, 12.12.2016 - 10 BV 13.1006

    Vermittlung von Lotterien im Internet - Feststellungsinteresse nach Erledigung

    Die Sachlage ist mit dem Übergang von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage vergleichbar (OVG BB, U.v. 30.6.2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 52; eine Analogiemöglichkeit verneinend: Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 319, der für das Feststellungsinteresse gleichwohl auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückgreift; ähnlich: Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn. 25).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 11 ZB 19.1150

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei erledigter Leistungsklage

    Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - 1 B 2.14 - juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265).
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 11 ZB 19.1151

    Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs- und Lärmbelastung

    Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - 1 B 2.14 - juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265).
  • VG Berlin, 31.05.2017 - 26 K 144.16

    Feststellung, dass die versagte Nutzung einer Sporthalle rechtswidrig gewesen ist

    Die Anforderungen an eine auf einen vergangenen Zeitraum bezogene Feststellungsklage entsprechen zumindest denen der Fortsetzungsfeststellungsklage (OVG Berlin-Brandenburg,Urteil vom 30. Juni 2016 - OVG 1 B 2.14 -, juris Rn. 55, m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 01.12.2020 - 5 K 1690/17
    Das Interesse bleibt jedenfalls nicht hinter den Anforderungen zurück, die an das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu stellen sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1988 - 7 C 115.86 - BVerwGE 80, 355 = juris Rn. 26; U.v. 28.4.1999 - 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = juris Rn. 20; OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2016 - 1 B 2.14 - juris Rn. 55 m.w.N.; Wolff, a.a.O. § 113 Rn. 265).
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