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   OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18   

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OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18 (https://dejure.org/2019,34897)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 (https://dejure.org/2019,34897)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 11 LB 108/18 (https://dejure.org/2019,34897)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 Nr 1 VwKostG ND; § 17 Abs 2 GVG; § 18 Abs 1 Nr 2a SOG ND; § 18 Abs 1 Nr 2a SOG ND
    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung; Freiheitsentziehung; Fußball; Gefahrenprognose; gegenwärtige Gefahr; Hooligan; informationelle Selbstbestimmung; Ingewahrsamnahme; Polizei; Straftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    PolG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2020, 42
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Braunschweig, 30.08.2018 - 1 W 114/17

    Ingewahrsamnahme von Fußballfans - Gefahrenprognose: Ultra

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, DÖV 2017, 783, juris, Rn. 36; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 24).

    Ein Beurteilungsspielraum kommt der Polizei insoweit nicht zu (OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25; Waechter, in: Möstl/Weiner, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, Stand: 1.5.2019, § 18, Rn. 33 und Rn. 35).

    Eine Maßnahme ist somit nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25).

    Dafür ist wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruht; eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichen demgegenüber nicht aus (Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, 511; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2007 - 15 W 147/07 -, juris, Rn. 9 und Rn. 11; vgl. auch Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, NdsRpfl 2018, 294, juris, Rn. 32, zu einem Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG).

    b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24).

    Die Begehung muss gerade durch diejenige Person drohen, die in Gewahrsam genommen werden soll (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 30; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, 515; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 30, Rn. 22; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auf. 2012, § 17, Rn. 22; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 19; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30).

    Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37).

    Gleiches gilt für zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch anhängige Ermittlungsverfahren sowie für solche Vorkommnisse, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben, aber gleichwohl in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden soll, und die somit Rückschlüsse auf ein zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, zu einem Aufenthaltsverbot sowie unter Bezugnahme darauf für eine Ingewahrsamnahme: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 28).

    Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob und ggf. in welchen Fallkonstellationen die Annahme eines sog. kollektiven Vorsatzes dazu führen kann, dass bei aus einer Gruppe drohenden strafbaren Handlungen Tatabsichten einzelner Gruppenmitglieder anderen Gruppenmitgliedern zugerechnet werden können (für die Annahme eines "kollektiven Vorsatzes" wohl Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 36, unter Verweis auf OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 - und OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, jeweils juris; beide Obergerichte haben in den zitierten Fällen allerdings jeweils das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme in einem gruppenbezogenen Kontext verneint).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Eine Maßnahme ist somit nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 25).

    b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von anderen, in der Vergangenheit vom Senat und anderen Obergerichten entschiedenen Fällen, in denen die Betroffenen (entweder aufgrund ihrer persönlichen Einlassung oder aufgrund weitergehender Erkenntnisse) jeweils der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen waren und weitere Informationen über ihr früheres, diesbezüglich relevantes Verhalten vorlagen (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 3; Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34 und Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010 - 1 B 30/10 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2011 - 10 B 2096/11 -, juris, Rn. 9).

    Als Anscheinsstörer wird derjenige bezeichnet, der ex-post betrachtet nicht wirklich eine Gefahr verursacht, aber ex-ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten den Eindruck erweckt, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25; Pewestorf, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 13, Rn. 4).

    Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall in einem weiteren Punkt von den Fällen, in denen eine Anscheinsgefahr zur Rechtfertigung von Ingewahrsamnahmen bejaht wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

    In den letztgenannten Fällen wurde jeweils darauf abgestellt, dass derjenige, der durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus bereits Gewalttaten begangen worden waren, eine Anscheinsgefahr für eine polizeiliche Maßnahme setzt, wenn er sich nicht von der Gruppe entfernt, um deutlich zu machen, dass er mit deren Handlungen nichts zu tun haben wolle (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 288/16

    Rechtsstreit um ein gegenüber eines "Ultra" für die Fußballsaison 2016/2017

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Dafür ist wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruht; eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichen demgegenüber nicht aus (Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, 511; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30; OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2007 - 15 W 147/07 -, juris, Rn. 9 und Rn. 11; vgl. auch Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, NdsRpfl 2018, 294, juris, Rn. 32, zu einem Aufenthaltsverbot nach § 17 Abs. 4 S. 1 Nds. SOG).

    Zwar sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 32, m.w.N.).

    Anhaltspunkte für die Begehung einer zukünftigen Straftat können etwa die Ankündigung oder Aufforderung zu einer Straftat sein, sowie das Mitführen von Waffen, Werkzeugen oder sonstigen Gegenständen, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Straftaten verwendet werden (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 35, jeweils m.w.N.).

    Dabei können in die präventiv-polizeiliche Gefahrenprognose auch solche Vorfälle einbezogen werden, die zu keiner bußgeld- oder strafrechtlichen Ahndung geführt haben, sondern etwa nach §§ 153, 153 a StPO oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden (Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, m.w.N).

    Gleiches gilt für zum Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch anhängige Ermittlungsverfahren sowie für solche Vorkommnisse, die nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens geführt haben, aber gleichwohl in einem inneren Zusammenhang mit denjenigen Straftaten stehen, deren zukünftige Begehung durch die Ingewahrsamnahme verhindert werden soll, und die somit Rückschlüsse auf ein zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten zulassen (vgl. Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34, zu einem Aufenthaltsverbot sowie unter Bezugnahme darauf für eine Ingewahrsamnahme: OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 28).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von anderen, in der Vergangenheit vom Senat und anderen Obergerichten entschiedenen Fällen, in denen die Betroffenen (entweder aufgrund ihrer persönlichen Einlassung oder aufgrund weitergehender Erkenntnisse) jeweils der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen waren und weitere Informationen über ihr früheres, diesbezüglich relevantes Verhalten vorlagen (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 3; Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34 und Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010 - 1 B 30/10 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2011 - 10 B 2096/11 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 24.02.2014 - 11 LC 228/12

    Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme als inzident zu prüfende Voraussetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Erledigt sich eine polizeiliche Maßnahme vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist, gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), im Rahmen der Überprüfung des Heranziehungsbescheids auch die die Erhebung verursachende Amtshandlung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (BVerfG, Beschl. v. 29.7.2010 - 1 BvR 1634/04 -, NVwZ 2010, 1482, juris, Rn. 49 ff.; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, NVwZ-RR 2014, 552, juris, Rn. 25; Senatsurt. v. 26.1.2012 - 11 LB 226/11 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 27.9.2004 - 1 S 2206/03 -, NVwZ-RR 2005, 540, juris, Rn. 57).

    Da sich die Ingewahrsamnahme der Klägerin mit ihrer Entlassung am Abend des 6. Novembers 2016 erledigt hat, ist die Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eine im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfende Voraussetzung für die Gebührenpflicht (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 25).

    b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24).

    Der Begriff der "unmittelbar bevorstehenden Begehung" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG entspricht hinsichtlich der zeitlichen Nähe des drohenden Schadenseintritts dem der gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 2 Nr. 1 b) Nds. SOG (Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 12; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 37).

    Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37).

    In diesem Punkt unterscheidet sich der Fall der Klägerin auch von anderen, in der Vergangenheit vom Senat und anderen Obergerichten entschiedenen Fällen, in denen die Betroffenen (entweder aufgrund ihrer persönlichen Einlassung oder aufgrund weitergehender Erkenntnisse) jeweils der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen waren und weitere Informationen über ihr früheres, diesbezüglich relevantes Verhalten vorlagen (vgl. Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 3; Senatsurt. v. 26.4.2018 - 11 LC 288/16 -, a.a.O., juris, Rn. 34 und Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 2 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.2.2010 - 1 B 30/10 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Beschl. v. 21.7.2011 - 10 B 2096/11 -, juris, Rn. 9).

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 11.14

    Ausländer; Kostenerstattung; Zurückschiebung; Kosten der Zurückschiebung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Dies schließt nach allgemeinem Verständnis auch rechtswegfremde Vorfragen ein, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraftbindung entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, BVerwGE 151, 102, juris, Rn. 16, m.w.N.).

    Hierfür finden sich auch in der Begründung zu dem genannten Gesetz keinerlei Anhaltspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17, mit Verweis auf BT-Drucks. 16/6308, S. 1).

    Für eine Einschränkung der verwaltungsgerichtlichen Inzidentprüfungskompetenz besteht auch kein Bedürfnis, da die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung im Kostenerstattungsverfahren nur als Vorfrage zu prüfen ist und deren verwaltungsgerichtliche Beurteilung weder in Rechtskraft erwächst noch sonst eine irgendwie geartete Gestaltungs- oder Feststellungswirkung entfaltet (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    Allein Erwägungen der Prozessökonomie und die größere Sach- und Ortsnähe der Zivilgerichte vermögen eine den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu entnehmende Ausnahme nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 17).

    b) Auch die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung steht einer Inzidentkontrolle der Haftanordnung im verwaltungsgerichtlichen Kostenerstattungsverfahren nicht entgegen, da die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen nur in formelle (vgl. § 45 FamFG), nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18).

    Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme in einem auf einen Heranziehungsbescheid bezogenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 11/14 -, a.a.O., juris, Rn. 18 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 10.1.2012 - 1 S 327/11 -, juris, Rn. 20).

  • OVG Bremen, 06.07.1999 - 1 HB 498/98

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Straftaten, die aus einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Die Begehung muss gerade durch diejenige Person drohen, die in Gewahrsam genommen werden soll (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 30; Rachor, in: Lisken/Denninger, a.a.O., E, 515; Söllner, in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 30, Rn. 22; Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Auf. 2012, § 17, Rn. 22; Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 19; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 30).

    Dieser Gesichtspunkt kann indes nicht dazu führen, dass die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind, entgegen der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Freiheit der Person auf die Voraussetzungen der "einfachen" Gefahr reduziert werden; eine "hinreichende Wahrscheinlichkeit" des Schadenseintritts genügt daher nicht (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 35, m.w.N.).

    Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob und ggf. in welchen Fallkonstellationen die Annahme eines sog. kollektiven Vorsatzes dazu führen kann, dass bei aus einer Gruppe drohenden strafbaren Handlungen Tatabsichten einzelner Gruppenmitglieder anderen Gruppenmitgliedern zugerechnet werden können (für die Annahme eines "kollektiven Vorsatzes" wohl Waechter, in: Möstl/Weiner, a.a.O., § 18, Rn. 36, unter Verweis auf OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 - und OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, jeweils juris; beide Obergerichte haben in den zitierten Fällen allerdings jeweils das Vorliegen der Voraussetzung für eine Ingewahrsamnahme in einem gruppenbezogenen Kontext verneint).

    Auch beim Zusammentreffen einer Mehrheit von Personen ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass die Anhaltspunkte, die auf die bevorstehende Begehung einer Straftat hindeuten, beim Betroffenen selbst vorliegen müssen (OVG Bremen, Urt. v. 6.7.1999 - 1 HB 498/98 -, juris, Rn. 46, m.w.N.).

  • OLG Rostock, 21.08.2007 - 3 W 102/07

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme beim G8-Gipfel:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Anders mag sich die Situation darstellen, wenn der Betroffene einer geschlossenen Gruppe angehört, aus der heraus bereits Straftaten begangen wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19).

    Damit unterscheidet sich der hier vorliegende Fall in einem weiteren Punkt von den Fällen, in denen eine Anscheinsgefahr zur Rechtfertigung von Ingewahrsamnahmen bejaht wurden (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

    In den letztgenannten Fällen wurde jeweils darauf abgestellt, dass derjenige, der durch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, aus der heraus bereits Gewalttaten begangen worden waren, eine Anscheinsgefahr für eine polizeiliche Maßnahme setzt, wenn er sich nicht von der Gruppe entfernt, um deutlich zu machen, dass er mit deren Handlungen nichts zu tun haben wolle (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 21.8.2007 - 3 W 102/07 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 160/17

    Erlass eines Aufenthaltsverbots

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, DÖV 2017, 783, juris, Rn. 36; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 24).

    Letzteres ist vor allem dann bedeutsam, wenn es um Straftaten geht, die typischerweise aus einer gewaltbereiten Gruppe heraus initiiert und gesteigert werden, die ein unterstützendes Umfeld von Gleichgesinnten benötigt, und schon die Gegenwart von Gleichgesinnten zur Gewaltbereitschaft derjenigen beiträgt, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 1.2.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris, Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, a.a.O., juris, Rn. 38).

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    b) Da es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen handelt - nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239, juris, Rn. 23 und Rn. 28, zur Abschiebungshaft; zur Ingewahrsamnahme: Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 27; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.), die zugleich einen Eingriff in die Freiheit der Person im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und damit in ein Grundrecht von hohem Rang darstellt (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 25 f.) - ist bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 3.7.2017 - 22 W 4/17 -, BeckRS 2017, 117583, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.3.2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 24).

    Der qualifizierte Gefahrenbegriff der gegenwärtigen Gefahr stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und dessen Wahrscheinlichkeit; der Eintritt des Schadens muss "sofort und fast mit Gewissheit" zu erwarten sein (BVerwG, Urt. v. 26.2.1974 - I C 31/72 -, a.a.O., juris, Rn. 32; Senatsurt. v. 24.2.2014 - 11 LC 228/12 -, a.a.O., juris, Rn. 28; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 23; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8.12.2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37).

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 11 LA 188/14

    Aufenthaltsverbot; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18
    Danach kommt es darauf an, ob nach den Verhältnissen und dem möglichen Erkenntnisstand zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme eine Gefahrenlage i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG vorlag (vgl. Senatsbeschl. v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 -, a.a.O., juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.5.2017 - 1 S 160/17 -, DÖV 2017, 783, juris, Rn. 36; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.8.2018 - 1 W 114/17 -, juris, Rn. 24).
  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

  • VG Hannover, 21.07.2011 - 10 B 2096/11

    Aufenthaltsverbot; Beihilfe; Fußball; Hooligan; Straftat; Ultra

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • OVG Hamburg, 29.03.2019 - 4 Bf 326/18

    Rechtsschutz gegen die polizeiliche Ingewahrsamnahme einer Person im Randbereich

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08

    Bundesweites Stadionverbot bestätigt

  • OVG Bremen, 10.02.2010 - 1 B 30/10

    Aufenthaltsverbot gegen Angehörige der Fußball-Ultraszene - Aufenthaltsverbot;

  • BVerfG, 25.03.2008 - 1 BvR 1548/02
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2011 - 5 A 1045/09

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme anlässlich

  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 15 W 147/07

    Ingewahrsamnahme und fortdauernde Freiheitsentziehung eines Verdächtigen aufgrund

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2012 - 11 LB 226/11

    Geschäftsunfähiger Demenzkranker als Kostenschuldner nach Beförderung in einem

  • BVerfG, 29.07.2010 - 1 BvR 1634/04

    Versagung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen einen Kostenbescheid für

  • OVG Bremen, 10.01.2012 - 1 S 327/11

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme; Rechtsweg für Überprüfung der Rechtmäßigkeit -

  • VG Hannover - 10 A 1487/17 (anhängig)

    Heute keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von Kostenbescheiden für

  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Die hierzu vorzunehmende Prognose muss sich auf konkrete Tatsachen stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 63; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34).

    Für die hier zu überprüfende polizeiliche ex-ante Prognose bedarf es (lediglich) konkreter Tatsachen, welche hinreichend wahrscheinlich die Annahme rechtfertigten, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34).

  • OLG Celle, 18.04.2023 - 22 W 8/22

    Polizei- und Ordnungsrecht; Gefahr; Polizeieinsatz; Rechtswidrigkeit der Dauer

    OVG, Urteil vom 10. Oktober 2019 - 11 LB 108/18 , juris).
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