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   OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94   

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OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94 (https://dejure.org/1994,17455)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11.05.1994 - 2 S 37/94 (https://dejure.org/1994,17455)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 11. Mai 1994 - 2 S 37/94 (https://dejure.org/1994,17455)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    GG Art. 20 Abs. 3 EV Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 Maßgabe o VwVfG § ... 35 DDR-RiG § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 2 und S. 3; DRiG § 71 Abs. 3 BRRG § 126 Abs. 3; ORWA § 7 Abs. 3, § 7 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, §

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen, 13.04.1994 - 2 S 13/94

    Amtsträgerübernahme; DDR; Justizdienst; Richterwahlausschuss; Anfechtbarkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Bestimmte Positionen udn Karrieren mit herausragender Bedeutung im Justizsystem der früheren DDR lassen grundsätzlihc den Schluss auf die mangelnde Eignung der früheren Amtsinhaber zu (im Anschluss an SächsOVG, Urt. v. 02.03.1994 - 2 S 337/94 und Urt. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94).

    Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen (SächsOVG, B. v. 12.01.1993, 2 S 603/92; SächsOVG, U. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94 - ) und hält daran auch nach Prüfung insbesondere der vom OVG Sachsen-Anhalt vorgebrachten Gegenargumente fest (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.04.1993, 3 OVG L 11/91, § 7 ff des Urteilsabdrucks).

    b) Es ist davon auszugehen, daß dem Richterwahlausschuß hier eine Beurteilungsermächtigung zusteht (so auch SächsOVG, U. v. 13.4.1994 - 2 S 13/94 - Dafür spricht schon die bereits erwähnte Zusammensetzung aus Landtagsabgeordneten und gewählten Vertretern aus der Richterschaft aus den neuen Bundesländern, die eine besondere demokratische Legitimation bewirken, eine besondere Sachkunde gewährleisten und die Akzeptanz der Entscheidungen in der Bevölkerung der neuen Bundesländer ermöglichen soll (vgl. dazu BVerwG, U. v. 26.11.1992 - 7 C 20.92 - NJW 1993, 1490 f, zum Gesichtspunkt der repräsentativen Zusammensetzung von Gremien).

    d) Bei der Beantwortung der Fragen, bei welchen beruflichen Positionen von einer in diesem Sinne herausragenden Bedeutung gesprochen werden kann, steht dem Richterwahlausschuß ebenfalls ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (so auch SächsOVG, U. v. 13.4.1994 2 S 13/94- ).

    Der Richterwahlausschuß darf ein derartiges Kriterium auch nicht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich in Abweichung von seiner bisherigen ständigen Praxis im Einzelfall 2 S 13/94; Kopp, anwenden (SächsOVG, U. v. 13.04.1994 VwVfG Rn. 23 zu § 40 VwVfG, m. w. N.).

    hat - was verwaltungsgerichtlich nicht beanstandet wer- 2 S 13/94 - Für den konnte (SächsOVG, U. v. 13.04.1994 Position des Richterinspekteurs "herausragende " eine spricht, daß eine zweijährige Tätigkeit als Direktor eines Kreisgerichts als Voraussetzung verlangt wurde (Schriftsatz des Beklagten vom 3.05.1994, Nr. 1.2 des Funktionsplans Anl. 2), wovon im Falle der Klägerin allerdings abgesehen wurde.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.1993 - 3 L 11/91

    Übergangsrecht; Oberste Dienstbehörde; Übernahme von Richtern; Übernahme von

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen (SächsOVG, B. v. 12.01.1993, 2 S 603/92; SächsOVG, U. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94 - ) und hält daran auch nach Prüfung insbesondere der vom OVG Sachsen-Anhalt vorgebrachten Gegenargumente fest (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.04.1993, 3 OVG L 11/91, § 7 ff des Urteilsabdrucks).

    Die Richterwahlausschüsse sind aufgrund ihrer Zusammensetzung (6 Landtagsabgeordnete, 4 aus der Richterschaft gewählte Richter aus den neuen Bundesländern gemäß § 12 Abs. 1 DDR-RiG, § 61 Abs. 5 SächsRiG vom 29.01.1991 GVBl S. 21], § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit der Richterwahlausschüsse vom 19.02.1991 [GVBl S. 43] ) einerseits als demokratisch besonders legitimiert, andererseits als mit besonderer Sachkunde ausgestattet anzusehen und bieten auch die Gewähr dafür, daß die Bevölkerung der neuen Bundesländer die Entscheidungen akzeptieren kann (OVG Sachsen-Anhalt, U. 3 L 11/91, S. 11 des Urteilsabdrucks).

    Vergegenwärtigt man sich das Regelungssystem und dessen Zwecksetzung, so ist nicht anzunehmen, daß die Teilnahme weiterer Mitarbeiter des Staatsministeriums der Justiz zur Unterstützung des Ausschußvorsitzenden einen Rechtsverstoß darstellt (so auch OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.04.1993 - 3 L 11/91, S. 13 des Urteilsabdrucks).

    Die Prüfungskriterien des § 5 Abs. 2 ORWA greifen dies unter dem Begriff der moralischen und politischen Integrität auf (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.04.1993, 3 L 11/91, S. 17 des Urteilsabdrucks).

  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Nach der Entscheidung - 2 BvL 27/91 8.07.1992 auf Antrag der Klägerin Richter vom 17.02.1993 verwiesen.

    Die genannte Maßgabe o verweist in ihrem Abs. 1 S. 1 umfassend auf das im DDR-RiG verfassungskonforme vorgesehene Neuberufungsverfahren soweit dort Regelungen getroffen werden (BVerfG, B. v. 2 BvL 27/91 und 31/91, SächsVBl 1993, S. 11, 12, 24.4.1992 13), Es entspricht auch der besonderen Bedeutung, die den Richterwahlausschüssen nach der genannten Maßgabe o Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 zum Einigungsvertrag bei der Erneuerung der Justiz in den neuen Bundesländern zukommt.

    Der Beklagte hatte insofern auf die Gültigkeit des § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 des SächsRiG vom 29.01.1991 vertraut, die vom Bundesverfassungsgericht später durch den genannten Beschluß vom 24.04.1992 - 2 BvL 27/91 und 31/91 - für nichtig erklärt worden sind.

  • OVG Sachsen, 12.01.1993 - 2 S 603/92
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung angenommen (SächsOVG, B. v. 12.01.1993, 2 S 603/92; SächsOVG, U. v. 13.04.1994 - 2 S 13/94 - ) und hält daran auch nach Prüfung insbesondere der vom OVG Sachsen-Anhalt vorgebrachten Gegenargumente fest (OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.04.1993, 3 OVG L 11/91, § 7 ff des Urteilsabdrucks).

    Im Rahmen der auf die Anforderungen der Laufbahn bzw. des Amtes abstellenden Beurteilung der Eignung die eine wertende Erkenntnis ist, steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu SächsOVG B. v. 12.01.1993 -2 S 603/92 SächsVBl 1993, S. 278, 279; SächsOVG, U. v. 2.03.1994 337/93 GKöD, Bd. 1, Rn. 18 zu § 8 BBC).

  • BVerwG, 17.07.1974 - VI C 34.73

    Antrag eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    dient zum einen dem Schutz der persönlichen Sphäre der werber und zum andern der Wahrung der Unbefangenheit die Es der Beteiligten und der Objektivität der entscheidenden Amtsträger (vgl. dazu auch BVerwG, U. v. 17.07.1974, 6 C 34.73 - BVerwGE 45, 351, 353 ; Obermayer Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 1990, Rn. 5 zu § 68).

    Eine nichtöffentliche Beratung verliert ihre Eigenart nicht ohne weiteres und wird nicht dadurch ohne weiteres zu einer öffentlichen, wenn bestimmten einzelnen Personen, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind, die Anwesenheit kraft Gesetzes oder auf besonderen auch stillschweigenden Beschluß gestattet wird (BVerwGE 45, 351, 354).

  • OVG Sachsen, 27.04.1994 - 2 S 38/94
    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Wer wegen derartiger Strafurteile lange Freiheitsstrafen verbüßt hat, muß es als Zumutung empfinden, weiterhin Rechtsprechung derartiger Richter akzeptieren zu müssen (vgl. dazu 2 S 38/94 Urt.v. 27.4.1994.
  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 79.59

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    278, 279; SächsOVG, U. v. 2.03.1994 - 2 C 79.59, BVerwGE 11, 29.09.1960 6 P 44.79, DÖV 1981, S. 11.02.1981.
  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    278, 279; SächsOVG, U. v. 2.03.1994 - 2 C 79.59, BVerwGE 11, 29.09.1960 6 P 44.79, DÖV 1981, S. 11.02.1981.
  • BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 20.92

    Opus pistorum - Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Kunstfreiheit, § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2,

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    b) Es ist davon auszugehen, daß dem Richterwahlausschuß hier eine Beurteilungsermächtigung zusteht (so auch SächsOVG, U. v. 13.4.1994 - 2 S 13/94 - Dafür spricht schon die bereits erwähnte Zusammensetzung aus Landtagsabgeordneten und gewählten Vertretern aus der Richterschaft aus den neuen Bundesländern, die eine besondere demokratische Legitimation bewirken, eine besondere Sachkunde gewährleisten und die Akzeptanz der Entscheidungen in der Bevölkerung der neuen Bundesländer ermöglichen soll (vgl. dazu BVerwG, U. v. 26.11.1992 - 7 C 20.92 - NJW 1993, 1490 f, zum Gesichtspunkt der repräsentativen Zusammensetzung von Gremien).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus OVG Sachsen, 11.05.1994 - 2 S 37/94
    Dies ist nur dann erforderlich, wenn Vorschriften des Verfahrens nicht beachtet wurden, die sich auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses ausgewirkt haben können (BVerwG, Urt. v. - BVerwGE 70, 270, 275).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 7 C 22.92

    Indizierung eines "schlicht" jugendgefährdenden Kunstwerks; kein genereller

  • BVerwG, 23.06.1960 - II C 131.58
  • BVerwG, 15.05.1964 - VII C 32.63

    Rechtsmittel

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94

    Dienstrecht, Ernennung - Richter der früheren DDR, Richterauswahlausschüsse,

    In dem Schreiben des "Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Richterwahlausschuß - der Vorsitzende" vom 8.07.1991 ist lediglich die nach § 8 Abs. 4 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse vom 22.07.1990 (GBl.-DDR S. 904, ab hier: ORWA) vorgeschriebene schriftliche Übermittlung der ablehnenden Entscheidung des Richterwahlausschusses zu sehen (ständige Rechtsprechung des SächsOVG, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Die Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage ist zu bejahen, da die ablehnende Entscheidung des Richterwahlausschusses vom 27.06.1991 als selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen ausgestaltet ist (SächsOVG in ständiger Rechtsprechung, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94-).

    Ihm kommt in Fällen der vorliegenden Art maßgebliche Bedeutung zu ständige Rechtsprechung des SächsOVG, vgl. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94-).

    Insofern konnte der Zweck des Vorverfahrens, nämlich unter anderem das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, von vornherein nicht erreicht werden (vgl. dazu ebenso SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94).

    Vergegenwärtigt man sich das Regelungssystem und dessen Zwecksetzung, so ist nicht anzunehmen, daß die Teilnahme weiterer Mitarbeiter des Staatsministeriums der Justiz und zumal eines Stellvertretenden Vorsitzenden des Richterwahlausschusses zur Unterstützung des Ausschußvorsitzenden einen Rechtsverstoß darstellt (vgl. dazu eingehend SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Selbst wenn eine Verletzung dieses Grundsatzes im vorliegenden Fall anzunehmen wäre, wären die Folgen eines solchen Fehlers nicht derart, daß Auswirkungen auf die Entscheidung des Richterwahlausschusses anzunehmen und deshalb eine Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Richterwahlausschusses gerechtfertigt wäre (vgl. dazu ebenso SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Im übrigen läßt sich eine Zielsetzung des DDR- RiG und der ORWA, die in der früheren DDR tätigen Richter generell oder typischerweise als ungeeignet für die Ausübung des Richteramts in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat einzuschätzen, gerade nicht nachweisen (SächsOVG in ständiger Rechtsprechung, vgl. zuletzt U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 - m. w. N.).

    cc) Ein Verfahrensfehler kann nur dann zur Aufhebung einer Entscheidung des Richterwahlausschusses als rechtswidrig führen, wenn er sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. dazu SächsOVG, U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

    Darüber hinaus kann dem Klageantrag wegen des nach ständiger Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestehenden Beurteilungsspielraums des Richterwahlausschusses (vgl. z. B. U. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -) mangels Spruchreife nicht entsprochen werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.09.2000 - 3 M 17/00

    Sicherung eines Anspruchs auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über eine Bewerbung

    Es ist nicht erkennbar, dass die Gefahr einer unzulässigen Beeinflussung der gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses dadurch vergrößert würde, dass die Personalreferentin oder der Personalreferent aus dem Justizministerium zu Hilfsdiensten im genannten Sinne hinzugezogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.1995 - 2 C 4.95 -, E 100, 19, 23; in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht sich der diesbezüglichen Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, Urt. v. 29.06.1994 - 2 S 36/94 - und 11.05.1994 - 2 S 37/94 -, angeschlossen; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 28.04.1993 - 3 OVG L 11/91 -, DVBl. 1993, 960, 963).

    Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsgegner zu Recht geltend macht, dass Schutzzweck dieses Grundsatzes ein doppelter sei, die Nichtöffentlichkeit der (anschließenden) Beratung und Beschlussfassung des Richterwahlausschusses also sowohl der Geheimhaltung von schützenswerten persönlichen Daten und Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber als auch der Wahrung der Unbefangenheit und der Objektivität der Ausschussmitglieder diene (so auch Sächs. OVG, Urt. v. 11.05.1994 - 2 S 37/94 -).

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