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   OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18   

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OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18 (https://dejure.org/2020,56565)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 KN 6/18 (https://dejure.org/2020,56565)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 (https://dejure.org/2020,56565)
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    Normenkontrollantrag gegen Landschaftsschutzgebietsverordnung die die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt

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    Normenkontrollantrag gegen Landschaftsschutzgebietsverordnung die die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Daraus ergibt sich jedoch nur ein vorübergehendes Verbot, das zudem nur raumbedeutsame Windkraftanlagen erfasst, und von dem nach § 18a Abs. 2 LPlaG Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 42-47; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 87-94).

    Die auf raumbedeutsame Maßnahmen bezogene Abstimmungspflicht nach § 12 Abs. 1 LPlaG erfasst alles, was die Entwicklung im raumordnerischen Planungsraum oder Teilraum beeinflusst (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 118).

    Eine Regelung, die für einen bestimmten Bereich die Zulassung raumbedeutsamer Anlagen - grundsätzlich - ausschließt, ist selbst raumbedeutsam (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 117 m. w. N.).

    Anders als bei den streitgegenständlichen Sicherstellungsverordnungen der Verfahren 1 MR 4/17 bzw. 1 KN 8/17 hat die Landesplanungsbehörde hier ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht von dem Antragsgegner keine raumordnerischen Belange zu berücksichtigen seien; die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete ist von ihr vielmehr offensichtlich befürwortet worden.

    Soweit darüber hinaus der sachliche Überschneidungsbereich der Aufgabenbereiche des Antragsgegners als unterer Naturschutzbehörde sowie der Gemeinden als Träger der hier auch betroffenen Bauleitplanung, §§ 1 ff BauGB, eine materielle Abstimmung in Form einer Koordination zur sachlichen Erfassung, Bewertung und Abwägung der jeweiligen betroffenen Belange verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 125), während hier der Antragsgegner in der Bewertung primär auf die Belange des beabsichtigten Landschaftsschutzes abstellte (Schreiben an Gemeinden, die Einwendungen erhoben haben, vom 26.03.2018, Beiakte B Blatt 389 ff), mag dies in der Tat Bedenken hervorrufen.

    Beide Schutzzwecke sind den Zielen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zuzuordnen (vgl. für den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO genannten Schutzzweck der Freihaltung des Landschaftsraums von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht [insbesondere Windkraftanlagen und Masten] Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 150 m. w. N.).

    Der auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellende - ideelle - Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151).

    Auch der Umstand, dass die Landschaft auch ohne Schutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht ungeschützt bleibt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, §§ 14 ff. BNatschG, §§ 8 ff. LNatschG), steht der Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes nicht entgegen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151-154).

    Eine mit dem Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Die gegenläufigen Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer sind typisierend zu ermitteln, zu gewichten und abzuwägen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178-179 m. w. N.).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft "schlechthin" verändern oder dem besonderen Schutzzweck "schlechthin" zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27).

    Dies ist unverhältnismäßig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

    Da die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung gerade Windkraftanlagen im Blick hatte, dürfte dies nur schwer anzunehmen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2017 - 1 MR 4/17

    Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Es habe mit der Landesplanung eine wiederholte Beteiligung und Abstimmung gegeben, angefangen von einem Abstimmungsgespräch am 21.04.2016 über eine gemeinsame Sitzung von Ausschüssen des Kreistages und Mitarbeitern der Landesplanung am 07.06.2016, eine schriftliche Stellungnahme des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND) vom 14.06.2017, eine weitere Besprechung am 01.11.2017 sowie nach dem Beschluss des Senats vom 27.10.2017 (1 MR 4/17) einen weiteren Austausch am 09.11.2017.

    Daraus ergibt sich jedoch nur ein vorübergehendes Verbot, das zudem nur raumbedeutsame Windkraftanlagen erfasst, und von dem nach § 18a Abs. 2 LPlaG Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 42-47; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 87-94).

    Bereits die erhebliche Flächengröße des Geltungsbereichs der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung (9.845 ha, das entspricht knapp 5% des Gebiets des Antragsgegners) begründet ihre Raumbedeutsamkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 LPlaG (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 80, sowie Urteil des Senats vom 21.12.2017, juris Rn. 120-122 zu 29.000 ha sowie Rn. 139-141 zu 782 ha).

    Die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 MR 4/17 (Beschluss vom 27.10.2017) führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

    Anders als bei den streitgegenständlichen Sicherstellungsverordnungen der Verfahren 1 MR 4/17 bzw. 1 KN 8/17 hat die Landesplanungsbehörde hier ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht von dem Antragsgegner keine raumordnerischen Belange zu berücksichtigen seien; die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete ist von ihr vielmehr offensichtlich befürwortet worden.

  • OVG Schleswig-Holstein, 08.05.1996 - 1 L 158/95

    Genehmigungsvermerk; Bebauungplan

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 8 B 72.11, juris Rn. 9, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4.08, juris Rn. 13, Urteil vom 05.02.2009, 7 CN 1.08, juris Rn. 23, Beschluss vom 27.01.1998, 4 NB 3.97, juris Rn. 16, jeweils m. w. N., Beschluss vom 15.04.1988, 4 N 4.87, juris Rn. 21; Urteil des Senats vom 08.05.1996, 1 L 158/95, juris Rn. 25).

    Das Ausfertigungsoriginal bezeugt die Übereinstimmung des Inhalts der Normurkunde mit dem Willen des Rechtsetzungsberechtigten ("Authentizität") sowie die Einhaltung des für die Normgebung gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens ("Legalität") (Urteil des Senats vom 08.05.1996, 1 L 158/95, juris Rn. 25, Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 18.01.2018, 3 KN 4/14, juris Rn. 37, jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Der auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellende - ideelle - Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - 8 A 2351/14

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft "schlechthin" verändern oder dem besonderen Schutzzweck "schlechthin" zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 8 B 10738/17

    Kein Baustopp für Windparks im Landkreis Bernkastel-Wittlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Eine Befreiung erfordert überdies einen atypischen, vom Normgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Fall (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 27.04.2017, 8 B 10738/17, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 30.08.2016 - 4 C 7/15

    Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, Ermessen; Herauslösen von Flächen,

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft "schlechthin" verändern oder dem besonderen Schutzzweck "schlechthin" zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27).
  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 91.54
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Auch bei Vorliegen eines schutzbedürftigen Gebietes darf ein Bauverbot in einer Landschaftsgebietsschutzverordnung materiell nicht weiter reichen, als es im Interesse des gesetzlich anerkannten Schutzgutes bzw. der Schutzzwecke erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 12.07.1956, I C 91.54, juris Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Mit Urteilen vom 20.01.2015 (1 KN 6/13 u. a.) hat der Senat die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für die damaligen Planungsräume I und III wegen formeller und materieller Mängel für unwirksam erklärt.
  • BVerwG, 15.04.1988 - 4 N 4.87

    Gültiger Bebauungsplan nach rechtswidrigem Aufstellungsbeschluss

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18
    Die Ausfertigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung einer Norm (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, 8 B 72.11, juris Rn. 9, Urteil vom 01.07.2010, 4 C 4.08, juris Rn. 13, Urteil vom 05.02.2009, 7 CN 1.08, juris Rn. 23, Beschluss vom 27.01.1998, 4 NB 3.97, juris Rn. 16, jeweils m. w. N., Beschluss vom 15.04.1988, 4 N 4.87, juris Rn. 21; Urteil des Senats vom 08.05.1996, 1 L 158/95, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 28.04.2017 - 15 N 15.967

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Änderungs-Bebauungsplan

  • BVerwG, 01.07.2010 - 4 C 4.08

    Windenergieanlage; Regionalplan; in Aufstellung befindliches Ziel;

  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2020 - 5 LB 6/19

    Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes hat Bestand

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 15 N 15.1713

    Anlagenbezogene Planung im Sinne einer Einzelfallregelung in einem Baugebiet

  • BVerwG, 21.12.2011 - 8 B 72.11

    Zur Reichweite des Rechtsstaatsprinzips für das Verkündungsverfahren;

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2018 - 3 KN 4/14

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung; Verletzung des Zitiergebots durch die

  • OVG Sachsen, 06.06.2001 - 1 D 442/99

    Ausfertigungsvermerk einer Satzung; Überprüfung eines Bebauungsplan;

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 15 N 12.1633

    Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan; Ausfertigungsfertigungsmangel; Fehlen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KN 53/21

    Normenkontrolle eines Regionalplans, Abwägungsmangel bei Verkennung einer

    Mit Urteilen vom 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 und 1 KN 5/19 - erklärte der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Verordnungen im Normenkontrollverfahren für unwirksam.
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 5/19

    Ausfertigung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erforderlichkeit des

    Ausweislich einer internen E-Mail des Fachbereichsleiters des Antragsgegners vom 01.11.2017 (Beiakte B zu 1 KN 6/18, Blatt 77) gab es an diesem Tag auch noch ein Gespräch zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Landesplanungsbehörde bezüglich der vier geplanten Landschaftsschutzgebietsverordnungen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KS 18/21

    Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der

    Mit Urteilen vom 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 und 1 KN 5/19 - erklärte der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die beiden Kreisverordnungen im Normenkontrollverfahren für unwirksam.

    Die entsprechende Feststellung in den Urteilen des 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 und 1 KN 5/19 - ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich und daher auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde zu legen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.2023 - 5 KS 13/22

    Erteilung eines Vorbescheids über die Errichtung einer Windkraftanlage;

    Mit Urteilen vom 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 und 1 KN 5/19 - hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts die beiden zeitgleich und mit gleichem Regelungsregime erlassenen Kreisverordnungen über die Landschaftsschutzgebiete "...- und ..." und "...-... ... mit vorgelagerter Marsch" (Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, Ausgabe 6, S. 2 und 20) im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt.
  • OVG Sachsen, 22.09.2022 - 1 C 108/21

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Satzung; Ausfertigung; Bestattungswald

    Die in der mündlichen Verhandlung übergebene Ausfertigung besteht aus drei losen Blättern, sodass das Auswechseln eines der drei Blätter grundsätzlich problemlos und ohne sichtbaren Substanzverlust, d. h. ohne Zerstörung der Urkunde möglich ist (vgl. OVG Schl.-H., Urt. v. 14. Mai 2020 - 1 KN 6/18 -, juris Rn. 66 m. w. N.).
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