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   VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 19 K 18.01733, AN 19 K 20.00310   

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https://dejure.org/2020,5987
VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 19 K 18.01733, AN 19 K 20.00310 (https://dejure.org/2020,5987)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02.03.2020 - AN 19 K 18.01733, AN 19 K 20.00310 (https://dejure.org/2020,5987)
VG Ansbach, Entscheidung vom 02. März 2020 - AN 19 K 18.01733, AN 19 K 20.00310 (https://dejure.org/2020,5987)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    BayVwVfG Art. 80 Abs. 2 S. 3; RVG § 23; Nr. 2300 VV RVG; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14; VwGO § 42 Abs. 1, § 88, § 101 Abs. 2, § 113 Abs. 5 S. 1, § 120, § 155 Abs. 1
    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren im behördlichen Vorverfahren; umfangreiche oder schwierige Tätigkeit des Rechtsanwaltes

  • BAYERN | RECHT

    GKG § 52 Abs. 3; VwGO § 92 Abs. 3
    Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung

  • rewis.io

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren

  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch, Zweitwohnungssteuer, Hinzuziehung, Rechtsanwalt, Vorverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 19 K 20.00310
    Auszug aus VG Ansbach, 02.03.2020 - AN 19 K 18.01733
    Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 und hinsichtlich des Klageantrags zu 3 bis zu einer Höhe von 158, 03 EUR aus dem Klageschriftsatz vom 4. September 2018 (bisheriges Az.: AN 19 K 18.01733) abgetrennt und unter dem Az: AN 19 K 20.00310 eingestellt.

    Von den bis zur Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 angefallenen Verfahrenskosten trägt die Beklagte ¾, der Kläger ¼.

    Die ab Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 angefallenen Verfahrenskosten trägt die Beklagte.

    Der Streitwert beträgt bis zur Abtrennung des Verfahrens mit dem Az.: AN 19 K 20.00310 205, 63 EUR, ab der Abtrennung für das abgetrennte Verfahren 158, 03 EUR.

    Dieses war daher abzutrennen und unter dem neuen Aktenzeichen AN 19 K 20.00310 deklaratorisch durch Beschluss des Gerichts einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

  • BPatG, 02.08.2023 - 35 W (pat) 16/21
    c4) Dem Antragsteller kann allerdings insoweit gefolgt werden, als bei pflichtgemäßer Bemessung des Gebührensatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der Aufwand, der sich auf die Kostengrundentscheidung bezog, berücksichtigt werden muss (vgl. z. B. VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2020, Az. AN 19 K 18.01733, nachgewiesen im Internet unter JURIS® - Das Rechtsportal).
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