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   VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608   

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VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608 (https://dejure.org/2019,40782)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608 (https://dejure.org/2019,40782)
VG Ansbach, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - AN 18 K 17.30608 (https://dejure.org/2019,40782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 3 AsylG; AsylG § 4; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
    Erfolglose Asylklage eines im Iran aufgewachsenen Hazara (Herkunftsstaat Afghanistan)

  • rewis.io

    Erfolglose Asylklage eines im Iran aufgewachsenen Hazara (Herkunftsstaat Afghanistan)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Aufgrund des in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG enthaltenen Verweises auf § 3c AsylG muss die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung außerdem von einem der dort genannten Akteure ausgehen (BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 6; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 29).

    Maßgeblicher Bezugspunkt für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist dabei der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr, für dessen Bestimmung in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird, maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 13).

    Fehlt es aber - wie hier - an einem verantwortlichen Akteur, so ist ein außergewöhnlicher Fall notwendig, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind; dafür reicht es noch nicht aus, wenn im Fall eine Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde (EGMR, U.v. 27.5.2008 - 26565/05 - BeckRS 2008, 18198 Rn. 42; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23).

    Für die Prüfung der humanitären Verhältnisse ist dabei grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen, wobei zunächst die Umstände an dem Ort maßgeblich sind, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 26).

    Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 38; U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - juris Rn. 22 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    In vielen Fällen kann nämlich gerade nicht ausgeschlossen werden, dass kriminelles Unrecht lediglich zufällig zum Nachteil der Hazara wirkt oder diese aufgrund erhöhter Reisetätigkeit bzw. des überwiegenden Wohnens in den Stadtzentren betroffen sind (ebenso OVG NRW, U.v. 13.6.2019 - 13 A 3741/18.A - juris Rn. 167; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 139).

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan bereits mehrfach Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung war und von dieser abgelehnt wurde (aus neuerer Zeit etwa: NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris Rn. 17 ff.; B.v 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 11 f.; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 6).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

    Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202).

    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch der Kläger als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland erkannt und ihm deshalb zwangsläufige Nachteile - etwa bei der Suche nach einer Wohnung oder einer Arbeitsstelle - entstehen würden, vermag das Gericht jedoch nicht festzustellen (ebenso VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 484).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.12.2017 - A 11 S 1144/17

    Rückkehrmöglichkeit für einen leistungsfähigen, erwachsenen, afghanischen Mann

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Zwar geht das Gericht aufgrund der aktuellen Auskunftslage grundsätzlich davon aus, dass Personen, die sich vom Islam abgewandt haben, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein können, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird (ebenso OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 66; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 67).

    Welche Anforderungen dabei im Einzelnen an das Vorbringen des Schutzsuchenden zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 72; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 63).

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach einer Gruppenverfolgung von Volkszugehörigen der Hazara in Afghanistan bereits mehrfach Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung war und von dieser abgelehnt wurde (aus neuerer Zeit etwa: NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 75; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 77 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 54 ff.; BayVGH, B.v. 14.8.2017 - 13a ZB 17.30807 - juris Rn. 17 ff.; B.v 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 11 f.; B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 6).

    Schließlich ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass das in der Provinz Kabul vorherrschende Gewaltniveau hinter der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG an eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen zurückbleibt (so etwa VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 109 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 229 ff.; BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - juris Rn. 6).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Liegen - wie im vorliegenden Fall des Klägers - keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist für die nach der Vorschrift notwendige Individualisierung der allgemeinen Gefahrenlage ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 19; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - juris Rn. 33).

    Dieses wird durch eine quantitative Ermittlung der verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl sowie eine wertende Gesamtbetrachtung des statistischen Materials bestimmt (BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 24; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.).

    In diesem Zusammenhang geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass - bezogen auf die Zahl der Opfer von willkürlicher Gewalt eines Jahres - ein Risiko von 1:800 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 22 f.) bzw. 1:1.000 (BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 11.10 - juris Rn. 20 f.), verletzt oder getötet zu werden, so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt liegt, dass sich eine im Übrigen unterbliebene wertende Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht mehr auszuwirken vermag.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2018 - A 11 S 316/17

    Kein Abschiebungsverbot nach Kabul für alleinstehende gesunde Männer im

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Insofern ist nicht festzustellen, dass einem der Akteure des § 3c AsylG ein wesentlicher Beitrag direkt oder indirekt anzulasten wäre und eine Verhaltensänderung zu einer unmittelbaren Verbesserung der Situation führen könnte; insbesondere wird weder die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten, noch werden all diese Umstände gezielt herbeigeführt (ebenso VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 73; U.v. 24.1.2018 - A 11 S 1265/17 - juris Rn. 103).

    Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 100; U.v 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 202).

    Schließlich ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass das in der Provinz Kabul vorherrschende Gewaltniveau hinter der Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG an eine ernsthafte und individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen zurückbleibt (so etwa VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 109 ff.; U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 229 ff.; BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3930/18

    Afghanistan, Iran, Existenzminimum, Existenzgrundlage, extreme Gefahrenlage,

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Zwar geht das Gericht aufgrund der aktuellen Auskunftslage grundsätzlich davon aus, dass Personen, die sich vom Islam abgewandt haben, in Afghanistan Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sein können, wenn ihre religiöse Überzeugung bekannt wird (ebenso OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 66; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 67).

    Welche Anforderungen dabei im Einzelnen an das Vorbringen des Schutzsuchenden zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 72; VGH BW, U.v. 5.12.2017 - A 11 S 1144/17 - juris Rn. 63).

    Eine inhaltliche Abwendung vom Islam, die auf einer vollen inneren Überzeugung des Klägers beruht, wird hierdurch aber gerade noch nicht aufgezeigt (ebenso OVG NRW, U.v. 18.6.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 77).

  • BVerwG, 25.08.2015 - 1 B 40.15

    Aufklärungsrüge; Beweismaß; Glaubensfreiheit; Flüchtlingsanerkennung; kirchliches

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Das Gericht darf sich diesbezüglich nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken; zugrunde zu legen ist vielmehr das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 13).

    Die religiöse Identität des Asylbewerbers als innere Tatsache kann nur anhand seines Vorbringens sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen festgestellt werden (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 14; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31).

    Von einem Erwachsenen ist aber im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - juris Rn. 14; VG Lüneburg, U.v. 27.2.2017 - 3 A 152/17 - juris Rn. 21).

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach den Vorschriften der Richtlinie 2008/115/EG jedenfalls, soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht aufgrund einer gesetzgeberischen Entscheidung - wie sie in der im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Regelung des § 11 Abs. 1 AuftenthG a.F. enthalten war - eintreten kann, sondern es hierfür vielmehr einer behördlichen Entscheidung bedarf (so etwa BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 71).

    Die damit geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer wird in unionsrechtskonformer Auslegung aber regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden können (BVerwG, B.v. 13.7.2017 - 1 VR 3.17 - juris Rn. 72).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Individuell im Sinne der Vorschrift sind schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung für Leben oder Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 - C-285/12 - juris Rn. 30; U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 35, 43).

    Der notwendige Grad willkürlicher Gewalt wird dabei umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 - juris Rn. 39; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 193).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2018 - A 11 S 924/17

    Afghanistan: kein Abschiebungsverbot für leistungsfähige, erwachsene Männer -

    Auszug aus VG Ansbach, 15.10.2019 - AN 18 K 17.30608
    Die Kammer schließt sich insoweit der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung an (aus neuerer Zeit etwa: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; B.v. 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 14; NdsOVG, U.v. 29.1.2019 - 9 LB 93/18 - juris Rn. 55; OVG NRW, B.v. 17.9.2018 - 13 A 2914/18.A - juris Rn. 23; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 336 ff.).

    Insbesondere kann der Kläger nach eigenen Angaben "Farsi", welches - abgesehen von einigen wenigen Unterschieden in Vokabular und Aussprache - mit der Sprache "Dari" identisch ist (vgl. DER STANDARD, Keine Unterschiede zwischen "Farsi" und "Dari", 8.7.2011), sowohl lesen als auch schreiben und beherrscht damit eine der afghanischen Landessprachen (darauf ebenfalls abstellend: BayVGH, B.v. 3.9.2019 - 13a ZB 19.33043 - juris Rn. 6; U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 349).

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

  • VGH Bayern, 03.09.2019 - 13a ZB 19.33043

    Keine Rückkehrgefährdung für volljährige, alleinstehende und arbeitsfähige

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2019 - 9 LB 93/18

    "faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt;

  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 5.09

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beweismaß; beachtliche

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

  • BVerwG, 13.02.2014 - 10 C 6.13

    Abnahme von Fingerabdrücken; Änderung des Asylverfahrensgesetzes;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2015 - 9 LB 98/13

    Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in der Islamischen Republik

  • VGH Bayern, 21.12.2018 - 13a ZB 17.31203

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag: Erfolglose Grundsatzrüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 A 2914/18

    Gewährung subsidiären Schutzes für einen afghanischen Staatsangehörigen wegen

  • VGH Bayern, 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251

    Sicherheitslage in Afghanistan

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2019 - 13 A 3741/18
  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2018 - A 11 S 1265/17

    (Verfolgung von afghanischen Rückkehrern bei einer Rückkehr in die Provinz

  • VGH Bayern, 14.08.2017 - 13a ZB 17.30807

    Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - 13 A 854/16

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungsgefährdung bei einer Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2017 - 13 A 1120/17

    Verfolgungsgefährdung eines Betroffenen wegen Empfangs der christlichen Taufe

  • VG Lüneburg, 27.02.2018 - 3 A 152/17

    Asyl Afghanistan; Konversion zum Christentum; Angehöriger der Volksgruppe der

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