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   VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440   

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VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440 (https://dejure.org/2019,3859)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440 (https://dejure.org/2019,3859)
VG Ansbach, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440 (https://dejure.org/2019,3859)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBO Art. 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 68 Abs. 1, Art.71; BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauNVO § 12 Abs. 1; VwGO § 74 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 1
    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus

  • rewis.io

    Erfolglose Nachbarklage gegen Mehrfamilienhaus

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Ansbach, 30.11.2017 - AN 9 S 17.02291

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für ein Doppelhaus mit Doppelgarage

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 30. November 2017 (Bl. 98 - 104 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145) Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wird auf die Beschlussausfertigung Bezug genommen (Bl. 134 - 137R d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145).

    Einen weiteren Eindruck von der vorhandenen Bepflanzung an der Grundstücksgrenze in der Jahreszeit ohne Laub konnte das Gericht durch die von der Klägervertreterin eingereichten Fotos zur Bausituation im April 2018 (Bl. 154 - 156 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145) gewinnen, so dass es schon von daher zu diesem Aspekt keines Ortsaugenscheins bedurfte.

    Ausgehend von den Angaben der Beteiligten, dass das Ferienhaus des Klägers nur ein kleines Anwesen (wohl eingeschossig mit Satteldach) ist, jedoch aufgrund der Hanglage gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine höhere Geländeoberkante aufweist sowie aufgrund des von der Klägervertreterin vorgelegten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Farbfotos zur Bausituation im Januar 2018 (Bl. 126 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145), das neben dem im Rohbau nebst Dachaufbau fertiggestellten Hauptbaukörper der Beigeladenen auch das Ferienhaus des Klägers zeigt, schließt die Kammer aus, dass von dem Bauvorhaben der Beigeladenen eine "erdrückende" Wirkung auf das Grundstück des Klägers ausgeht.

    Dass ein solcher Höhenunterschied in den Firsthöhen vorliegend überhaupt erreicht wird, schließt die Kammer unter Bewertung eines weiteren von der Klägervertreterin zur Bausituation im Januar 2018 vorgelegten Farbfotos aus (Bl. 127 d. Gerichtsakte AN 9 S 17.02291/AN 17 K 17.02145).

  • VGH Bayern, 11.05.2010 - 2 CS 10.454

    Nachbarklage; Drittschutz; Rücksichtnahmegebot; Einfügen; "erdrückende" Wirkung;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Für die Annahme einer "erdrückenden" Wirkung eines Nachbargebäudes ist dabei im Regelfall kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - BeckRS 2010, 31298).

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt das Überragen eines Gebäudes gegenüber dem Nachbargebäude um ca. 2,50 Meter noch nicht zur Annahme einer "erdrückenden" Wirkung (BayVGH, B.v. 11.5.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 14.07.2006 - 1 BV 03.2179

    Heranrückende Wohnbebauung an einen Betrieb, der der Störfall-Verordnung

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Die in einer Baugenehmigung enthaltene Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens vermag einen dadurch betroffenen Dritten von vornherein dann nicht in seinen Rechten verletzen, wenn diese Feststellung ihm gegenüber aufgrund eines Bauvorbescheids bestandskräftig ist (OVG Koblenz, B.v. 26.7.2017 - 8 B 11235/17.OVG - BeckRS 2017, 118595; BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u.a. - juris).

    Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es deshalb wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, U.v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 u.a., juris Rn. 41).

  • BVerwG, 06.12.1996 - 4 B 215.96

    Bauplanungsrecht - Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich, Beeinträchtigungen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Der Kläger kann in dieser Hinsicht von den Beigeladenen kein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme verlangen, da das Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen wahrt, was indiziert, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliegt (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - NVwZ-RR 1997, 516).
  • VG München, 25.01.2017 - M 9 K 16.925

    Nachbarklage wegen unzureichender Erschließung und Abfluss von

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Das Gebot der Rücksichtnahme vermittelt ausnahmsweise dann ein Angriffsrecht, wenn durch die unzureichende Erschließung unmittelbar Nachbargrundstücke gravierend betroffen sind, etwa wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (VG München, U.v. 25.1.2017 - M 9 K 16.925 - BeckRS 2017, 101547).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Ist das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil deren Grundstück (noch) im Außenbereich liegt, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, U.v. 5.9.2000 - BauR 2001, 83; U.v. 25.2.1977 - BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686).
  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Ist das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil deren Grundstück (noch) im Außenbereich liegt, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, U.v. 5.9.2000 - BauR 2001, 83; U.v. 25.2.1977 - BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die vorhandenen Nutzungsarten einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder gar einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) entsprechen, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 12.12.1991 - NJW 1992, 1779).
  • BVerwG, 28.07.1999 - 4 B 38.99

    Nachbarklage; heranrückende Wohnbebauung; Außenbereich; unbeplanter Innenbereich;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Auch einen Anspruch auf Erhaltung der Außenbereichsqualität gibt es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - juris).
  • BVerwG, 05.09.2000 - 4 B 56.00

    Landwirtschaftlicher Betrieb; Außenbereich; Erweiterungsinteresse; Nachbarschutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 31.01.2019 - AN 17 K 17.02145
    Ist das Bauvorhaben der Beigeladenen dagegen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen, weil deren Grundstück (noch) im Außenbereich liegt, ist das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB (BVerwG, U.v. 5.9.2000 - BauR 2001, 83; U.v. 25.2.1977 - BVerwGE 52, 122) und für nicht von § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB erfasste unzumutbare Auswirkungen als weiterer, in dem nicht abschließenden Katalog des § 35 Abs. 3 BauGB nicht aufgeführter öffentlicher Belang zu beachten (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - NVwZ 1994, 686).
  • VGH Bayern, 01.06.2016 - 15 CS 16.789

    Kein Nachbarschutz wegen Beeinträchtigung privater Rechte (hier: Überfahrtrecht)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2017 - 8 B 11235/17

    Fachmarktzentrum Rohrbach: Eilantrag der Stadt Landau ohne Erfolg

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2018 - 3 M 227/18

    Zustellungsmängel und deren Heilung durch nachträgliche Akteneinsicht

  • VGH Bayern, 03.01.2018 - 15 ZB 16.2309

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 15 ZB 10.1047

    Nachbarklage; Baugenehmigung für Garagengebäude; Wasserabfluss; teilweise

  • VGH Bayern, 13.01.2014 - 2 ZB 12.2242

    Nachbarklage; Nutzungsänderung in Schreinerei; Gebietserhaltungsanspruch; Gebot

  • VG Ansbach, 14.12.2022 - AN 17 K 21.01375

    Drittanfechtungsklage gegen privaten Gesellschaftsraum außerhalb des Wohnhauses,

    Der von einem ansonsten rechtmäßigen Vorhaben ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr und Stellplatzbedarf ist grundsätzlich als sozialadäquat von der Umgebung hinzunehmen und begründet regelmäßig weder im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung, vgl. § 12 Abs. 1 BauNVO, noch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme einen Abwehranspruch (BayVGH, B.v. 5.3.2021 - 1 CS 21.114; VG Ansbach, U.v. 31.1 2019 - AN 17 K 17.02145; U.v. 5.4.2022 - AN 17 K 21.1532; U.v. 1.6.2022 - AN 17 K 21.01912 - jeweils juris; König/Roeser/Stock, BauNVO, § 12 Rn.16 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 06.10.2021 - AN 17 K 19.01223

    Zulässigkeit einer Stützmauer, einer Aufschüttung und eines Holzzauns an der

    Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nur geltend, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 31.1.2019 - AN 17 K 17.02145, AN 17 K 17.02440 - juris Rn. 59), was vorliegend zu verneinen ist (siehe die Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme).
  • VG Ansbach, 01.06.2022 - AN 17 K 21.01912

    Erfolglose Klage gegen Nutzungsänderungsgenehmigung

    Der normale, regelmäßig von einem sonst rechtmäßigen Bauvorhaben ausgelöste Verkehr stellt grundsätzlichen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar (BayVGH, B.v. 5.3.2021 - 1 CS 21.114; VG Ansbach, U.v. 31.1 2019 - AN 17 K 17.02145; B.v. 18.3.2019 - AN 17 S 19.00463 - jeweils juris).
  • VG Ansbach, 05.04.2022 - AN 17 K 21.01532

    Zulässigkeit eines Wettbüros als Vergnügungsstätte in überwiegend gewerblich

    a) Der normale, regelmäßig von einem sonst rechtmäßigen Bauvorhaben ausgelöste Zu-, Abfahrts- und Parkverkehr stellt grundsätzlichen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar (BayVGH, B.v. 5.3.2021 - 1 CS 21.114; VG Ansbach, U.v. 31.1 2019 - AN 17 K 17.02145; B.v. 18.3.2019 - AN 17 S 19.00463; U.v. 1.6.2022 - AN 17 K 21.01912 - jeweils juris), vielmehr ist dieser als sozialadäquat grundsätzlich hinzunehmen (König/Roeser/Stock, BauNVO, § 12 Rn.16 m.w.N.).
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