Rechtsprechung
   VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12 V   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,6858
VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12 V (https://dejure.org/2015,6858)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2015 - 14 K 264.12 V (https://dejure.org/2015,6858)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. März 2015 - 14 K 264.12 V (https://dejure.org/2015,6858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,6858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG, § 4 Abs 1 S 1 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 2 Abs 9 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG
    Ausländerrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug; einfache Sprachkenntnisse als zulässige Voraussetzung für die Erteilung eines Einreisevisums; Nachzug eines Kindes zu einem Elternteil bei verwehrter Einreise des anderen Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 8.09

    Visum; Drittstaatsangehörige; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug;

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Sie hält die beanstandete Sprachnachweisregelung für rechtmäßig und verweist auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - und vom 4. September 2012 - 10 C 12.12).

    Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 15 und vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 14).

    Diesbezüglich schließt sich der Berichterstatter im Weiteren der überzeugenden Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts an (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 22-28 m. w. N.), welches hierzu ausgeführt hat:.

    Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus Art. 7 Abs. 2 UAbs. 2, wonach bei Flüchtlingen "die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde" (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, a.a.O., Rn. 23).

    Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 30. März 2010 (1 C 8.09) aufgegeben hätte.

    Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta gewähren einen Anspruch auf Ehegattennachzug (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 30-36).

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 a. a. O. Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig.

    Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Ehe nicht zumutbar im Kosovo gelebt werden könnte und die für den Spracherwerb erforderliche Zeitspanne der Trennung der Eheleute als unzumutbar anzusehen wäre, wäre die Versagung des Visums zum Familiennachzug dennoch nicht unverhältnismäßig, da in einem solchen Ausnahmefall den im Raum stehenden Härten durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke des Spracherwerbs begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 46).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hierüber bereits mit Urteil vom 30. März 2010 (a. a. O.) entschieden.

  • EuGH, 10.06.2011 - C-155/11

    Mohammad Imran - Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Zur Begründung führen sie eine Stellungnahme der Europäischen Kommission in dem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-155/11 PPU) an.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht unter Berücksichtigung der im Rahmen eines zwischenzeitlich beim EuGH anhängig gewesenen Vorabentscheidungsverfahrens (C-155/11 PPU [Imran]) abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 (Sj.g[2011]540657) anders zu beurteilen.

    Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) vorgeschlagen, Artikel 7 (2) der Richtlinie als Verbot auszulegen, einem Familienmitglied eines sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Drittstaatsangehörigen ausschließlich aus dem Grund die Einreise und den Aufenthalt zu verweigern, dass dieser Familienangehörige die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats vorgeschriebene Eingliederungsprüfung im Ausland nicht bestanden hat.

    Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g 540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen.".

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 12.12

    Visum; Drittstaatsangehörige; Afghanistan; Familienzusammenführung;

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Die Kläger stützen sich ferner auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (10 C 12.12), dem zufolge es dann nicht mit Art. 6 des Grundgesetzes vereinbar sei, den Nachweis von hinreichenden Sprachkenntnissen vor der Einreise zu verlangen, wenn die Sprachkenntnissen nicht innerhalb eines Jahres in zumutbarer Weise zu erlangen seien.

    Sie hält die beanstandete Sprachnachweisregelung für rechtmäßig und verweist auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - und vom 4. September 2012 - 10 C 12.12).

    Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (BVerwG, Urteile vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 - juris Rn. 15 und vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 - juris Rn. 14).

    Dagegen spricht vielmehr, dass der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts an der Rechtsprechung zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu Ausländern in dem nachfolgenden Urteil vom 4. September 2012 (10 C 12.12 - juris Rn. 22) ausdrücklich festgehalten hat.

  • BVerfG, 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10

    Erforderlichkeit von Deutschkenntnissen für Erteilung von Visa zwecks

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Wertung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Beschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - NVwZ 2011, 870).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat dies aus nachfolgenden Gründen bejaht, denen sich der Berichterstatter nach eigener Prüfung anschließt (BVerwG a.a.O. Rn. 40 ff; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. März 2011 - 2 BvR 1413/10 - juris Rn. 5 ff.):.

    Entgegen der Ansicht der Kläger ist auch die Ablehnung des Visums im konkreten Einzelfall (vgl. zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 a. a. O. Rn. 47 ff.; BVerfG, Beschluss vom 25. März 2011 a. a. O. Rn. 5 ff.) mit Art. 6 GG und den sich aus der Familienzusammenführungsrichtlinie und dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta ergebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren, denn die Ablehnung der Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ist vorliegend nicht unverhältnismäßig.

  • BVerwG, 28.10.2011 - 1 C 9.10

    Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis der genannten Stellungnahme der Europäischen Kommission in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10 - juris Rn. 3) ausgeführt hat,.

    Die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Oktober 2011 (1 C 9.10 - juris Rn. 3), erwogen hat, sind hier nicht erfüllt, weil das vorliegende Urteil mit den Rechtsmitteln der Berufung und Sprungrevision angefochten werden kann.

    Es hat diese Entscheidung jedoch mit dem Beschluss vom 28. Oktober 2011 (a. a. O.) wieder in Frage gestellt.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Außerdem verweisen sie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juli 2014 (C-138/13), dem zufolge das deutsche Spracherfordernis über das zum Erreichen des verfolgten Zwecks - der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und der Förderung von Integration - Notwendige hinausgehe, da der fehlende Nachweis des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führe, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden.

    In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (C-138/13 [Dogan]) hat er dies nicht geprüft.

    Insoweit der Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen vom 30. April 2014 in der Rechtssache Dogan (C-138/13 - juris Rn. 61) ausgeführt hat,.

  • EuGH, 02.09.2015 - C-527/14

    Oruche - Streichung

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Der Berichterstatter sieht von einer Aussetzung des Verfahrens und eigenen Vorlage nach Art. 267 Abs. 2 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union ebenso ab, wie auf die Entscheidungen des Gerichthofs zu den Vorlagen C-153/14 (K und A) sowie C-527/14 zu warten, weil er das Spracherfordernis des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus den oben genannten Gründen für mit Unionsrecht vereinbar erachtet.

    Die grundsätzliche Bedeutung zeigt sich auch durch die vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren (C-153/14 [K und A] sowie C-527/14).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG in der Fassung vom 1. Juni 2012 kam in den Fällen eines geteilten Sorgerechts nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08 - juris).
  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Zu diesen Anforderungen zähle u.a. die Möglichkeit, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie Integrationsmaßnahmen zu verlangen; diese Möglichkeit müsse jedoch restriktiv ausgelegt werden (vgl. KS, a.a.O., Ziff. 18-20, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 4. März 2010 - Rs. C-578/08, Chakroun -, juris, Rn. 43 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2010 - 2 S 106.09

    Beschwerde (abgelehnt); einstweilige Anordnung; Begründungsfrist; Beginn des

    Auszug aus VG Berlin, 05.03.2015 - 14 K 264.12
    Der bei der Botschaft der Beklagten in Pri?tina gestellte Visumsantrag vom 11. Juli 2012 war seiner Zweckbestimmung nach allein auf die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gerichtet und schloss daher weder einen Antrag auf ein Visum zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, noch zu einem sonstigen, vom Aufenthaltsgesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck als "Minus" mit ein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - 2 S 106.09 - juris Rn. 14; VG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 21 K 321.10 V - juris).
  • VG Berlin, 23.10.2014 - 28 K 456.12

    Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Erforderlichkeit einfacher

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2011 - 12 M 40.11

    Kosovo; Kindernachzug zum Vater; alleiniges Sorgerecht; Entziehung der nach der

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 7 K 329.11

    Erteilung eines Visums; Sprachkenntnisse als Voraussetzung der Erteilung einer

  • VG Berlin, 31.05.2013 - 7 K 563.12

    Ausländerrecht: Visumserteilung zwecks Kindernachzugs zum Vater

  • BVerwG, 10.12.2014 - 1 C 15.14

    Aufenthaltserlaubnis; Arbeitnehmer; Selbständiger; Ehegattennachzug zu Deutschen;

  • VG Berlin, 10.06.2015 - 4 K 385.14

    Erteilung eines Visums ohne Nachweis von Sprachkenntnissen

    Das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 5. März 2015 - VG 14 K 264.12 V -, juris Rn. 30 ff.) hat die Vereinbarkeit von § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG mit der Familienzusammenführungsrichtlinie mit überzeugender Begründung erst kürzlich bekräftigt (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - VG 28 K 456.12 V -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht