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   VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20   

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https://dejure.org/2020,44130
VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20 (https://dejure.org/2020,44130)
VG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2020 - 19 K 33.20 (https://dejure.org/2020,44130)
VG Berlin, Entscheidung vom 18. Dezember 2020 - 19 K 33.20 (https://dejure.org/2020,44130)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 BauGB, § 173 Abs 1 S 1 Halbs 2 BauGB, § 22 Abs 5 S 2 BauGB, § 22 Abs 5 S 3 BauGB, § 22 Abs 5 S 4 BauGB
    Erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2005 - 8 OB 57/05

    Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ohne Nebenbestimmungen;

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20
    Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides dahin lautete, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, diese Belehrung aber für den Betroffenen nicht erkennbar unrichtig gewesen ist und er deshalb mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch eingelegt hat (ebd., Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - OVG 8 OB 57/05 -, juris).
  • VG Berlin, 01.07.2020 - 19 K 3.18

    Erhaltungsrechtliche Genehmigung: behördliche Entscheidungsfrist

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20
    Dieser Zeitpunkt - anders als der Zeitpunkt der formellen Vollständigkeit, der das Vorliegen aller Unterlagen erfordert (gleichviel, ob im konkreten Fall entscheidungsrelevant) - ist erreicht, sobald der Bauaufsichtsbehörde so viele Informationen über den Antrag vorliegen, dass sie darüber (ggf. auch negativ) entscheiden kann (vgl. dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, juris Rn. 35 ff.).
  • BVerwG, 19.11.1968 - IV B 93.68

    Feststellung der Erteilung einer beantragten Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20
    Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird (vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 2. April 2019 - VG 19 K 1.18 -, UA S. 6; vgl. außerdem BVerwG, Beschluss vom 19. November 1968 - BVerwG IV B 93.68 -, BRS 20 Nr. 94, mit dem eine berufungsgerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, die im Fall einer Genehmigungsbedürftigkeit eine Feststellungsklage für unzulässig hielt wegen einer möglichen Leistungsklage; zum diesbezüglich vergleichbaren § 42a VwVfG s. auch Uechtritz, in: Mann/ Sennekamp/ders., VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 83 m.w.N.).
  • VG Köln, 30.03.2014 - 2 K 5848/14

    Einstellung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens bzgl. Befristung der

    Auszug aus VG Berlin, 18.12.2020 - 19 K 33.20
    Denn beide Zwischenbescheide entbehren eines erforderlichen sachlichen Verlängerungsgrundes (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 30. März 2014 - VG 2 K 5848/14 -, juris Rn. 3).
  • VG Berlin, 05.03.2021 - 19 L 507.20

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Rücknahme einer fingierten erhaltungsrechtlichen

    Aus der Rechtswidrigkeit des Zwischenbescheids folgt zur Überzeugung der Kammer, dass die Fristverlängerung nicht eingetreten ist (so bereits VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2020 - 19 K 33/20 -, Rn. 34 m.w.N.; s. auch VG München, Urteile vom 09. Mai 2016 - M 8 K 14.3090 -, - M 8 K 14.3088 -, - M 8 K 14.3084 - und - M 8 K 14.3087 -, alle bei juris; VG Köln, Beschluss vom 30. März 2014 - 2 K 5848/14 -, juris Rn. 1; ähnlich offenbar Reidt, in: Bracher/ders./Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 870 zu § 6 Abs. 4 Satz 2 BauGB; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 89 m.w.N. zu § 42a VwVfG; a.A. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 7/2016, § 22 Rn. 41 m.w.N.).
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