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   VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23   

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VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23 (https://dejure.org/2023,27837)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 06.10.2023 - 2 B 217/23 (https://dejure.org/2023,27837)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 06. Oktober 2023 - 2 B 217/23 (https://dejure.org/2023,27837)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufnahmerichtlinie; Haft; Haftbedingungen; Inhaftierung; Minderjährige; minderjähriges Kind; vulnerable Personen; Systemische Mängel im Asylverfahren Lettlands wegen drohender Inhaftierung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Eine Behandlung gilt als "erniedrigend", wenn sie eine Person erniedrigt oder entwürdigt, indem sie ihre Menschenwürde missachtet oder herabsetzt oder Gefühle der Angst, der Beklemmung oder der Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand einer Person zu brechen (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 98; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 220).

    Schließlich ist die Frage, ob der Zweck der Behandlung darin bestand, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, zwar ein zu berücksichtigender Faktor, doch kann das Fehlen eines solchen Zwecks die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht endgültig ausschließen (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 100; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 220).

    Nach Art. 3 EMRK hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Haftbedingungen eines Asylbewerbers mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die Gefangenen keinem Leid oder keiner Härte aussetzt, die über das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Haft verbunden ist, hinausgeht, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gesichert sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 99; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 221; EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 141; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.04.2023 - C-699/21 -, juris Rn. 40).

    Die Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Mindestmaßes an Schwere hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Inhaftierung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 219, EGMR, Urteil vom 06.03.2001 ( Dougoz ./. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 44; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 97).

    Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder natürliche Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung, angemessene Heizungseinrichtungen, die Möglichkeit, die Toilette privat zu benutzen, und die Einhaltung der grundlegenden sanitären und hygienischen Anforderungen (EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 149; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 106).

    Grundlegend für den Schutz des Wohlbefindens der Gefangenen ist, dass ausnahmslos allen Gefangenen täglich mindestens eine Stunde Bewegung an der frischen Luft zugestanden wird, vorzugsweise im Rahmen eines umfassenderen Programms von Aktivitäten außerhalb der Zelle (EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 150; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 133).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betrachtet eine Behandlung als "unmenschlich" i. S. d. mit Art. 4 GRC wortgleichen Art. 3 EMRK , wenn sie vorsätzlich erfolgt, stundenlang angewandt wird und entweder eine tatsächliche Körperverletzung oder intensives körperliches oder geistiges Leiden verursacht (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 220).

    Eine Behandlung gilt als "erniedrigend", wenn sie eine Person erniedrigt oder entwürdigt, indem sie ihre Menschenwürde missachtet oder herabsetzt oder Gefühle der Angst, der Beklemmung oder der Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand einer Person zu brechen (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 98; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 220).

    Schließlich ist die Frage, ob der Zweck der Behandlung darin bestand, das Opfer zu demütigen oder zu erniedrigen, zwar ein zu berücksichtigender Faktor, doch kann das Fehlen eines solchen Zwecks die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK nicht endgültig ausschließen (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 100; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 220).

    Nach Art. 3 EMRK hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Haftbedingungen eines Asylbewerbers mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die Gefangenen keinem Leid oder keiner Härte aussetzt, die über das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Haft verbunden ist, hinausgeht, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gesichert sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 99; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 221; EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 141; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.04.2023 - C-699/21 -, juris Rn. 40).

    Die Beurteilung des Vorliegens des notwendigen Mindestmaßes an Schwere hängt von allen Umständen des Falles ab, wie der Dauer der Inhaftierung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in einigen Fällen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 219, EGMR, Urteil vom 06.03.2001 ( Dougoz ./. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 44; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 97).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Asylbewerber aufgrund ihrer Erfahrungen von Verfolgung und Flucht häufig besonders verletzlich sind (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S. ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 232 f.).

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Nach Art. 3 EMRK hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Haftbedingungen eines Asylbewerbers mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die Gefangenen keinem Leid oder keiner Härte aussetzt, die über das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Haft verbunden ist, hinausgeht, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gesichert sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 99; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 221; EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 141; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.04.2023 - C-699/21 -, juris Rn. 40).

    Dazu gehören insbesondere der Zugang zu Bewegung im Freien, natürliches Licht oder natürliche Luft, die Verfügbarkeit von Belüftung, angemessene Heizungseinrichtungen, die Möglichkeit, die Toilette privat zu benutzen, und die Einhaltung der grundlegenden sanitären und hygienischen Anforderungen (EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 149; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 106).

    Grundlegend für den Schutz des Wohlbefindens der Gefangenen ist, dass ausnahmslos allen Gefangenen täglich mindestens eine Stunde Bewegung an der frischen Luft zugestanden wird, vorzugsweise im Rahmen eines umfassenderen Programms von Aktivitäten außerhalb der Zelle (EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 150; EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 133).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Die Aufnahmebedingungen für minderjährige Asylbewerber müssen an ihr Alter angepasst sein, um sicherzustellen, dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht (EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 ( Tarakhel ./. Schweiz ) -, beck-online Rn. 119; VG Bremen, Urteil vom 19.07.2022 - 6 K 1629/20 -, juris Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2016 - 8 LB 92/15

    Rücküberstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens;

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Erforderlich ist die reale Gefahr, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, dass das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet, oder, dass der Betroffene während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare menschliche Grundbedürfnisse (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in zumutbarer Weise befriedigen kann ( Nds. OVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 -, juris Rn. 41).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-72/22

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Diese Regelung steht nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen ein Asylbewerber in Haft genommen werden kann, nur, weil er sich illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält ( EuGH, Urteil vom 30.06.2022 - C-72/22 PPU -, juris Rn. 93), s. auch Erwägungsgrund Nr. 20 der Dublin III-VO.
  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Systemische Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO können erst angenommen werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK droht ( BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Was für einen Erwachsenen unbequem ist, kann für ein Kind bereits eine ungebührende Härte darstellen ( Nds. OVG, Beschluss vom 19.12.2019 - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 25).
  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Nach Art. 3 EMRK hat der Staat dafür zu sorgen, dass die Haftbedingungen eines Asylbewerbers mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahme die Gefangenen keinem Leid oder keiner Härte aussetzt, die über das unvermeidliche Maß an Leiden, das mit der Haft verbunden ist, hinausgeht, und dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden in Anbetracht der praktischen Erfordernisse der Haft angemessen gesichert sind (EGMR, Urteil vom 20.10.2016 - 7334/13 ( Mursic ./. Kroatien ) -, HUDOC Rn. 99; EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 ( M.S.S ./. Belgien u. Griechenland ) -, HUDOC Rn. 221; EGMR, Urteil vom 10.01.2012 - 42525/07 und 60800/08 ( Ananyev u.a. ./. RussIand ) -, HUDOC Rn. 141; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18.04.2023 - C-699/21 -, juris Rn. 40).
  • VG Hannover, 25.08.2022 - 12 B 6475/21

    Dublin; Haft; Litauen; Systemische Mängel; unmenschliche Behandlung

    Auszug aus VG Braunschweig, 06.10.2023 - 2 B 217/23
    Beide Umstände bestehen nach wie vor, denn durch die - ebenfalls illegale - Weiterreise nach Deutschland und ihre Rückführung nach Lettland wird ihr ehemals illegaler Aufenthalt nicht nachträglich legalisiert, sondern lediglich der vor der Weiterreise bestehende Zustand wiederhergestellt (ebenso zu Litauen: VG Hannover, Beschluss vom 25.08.2022 - 12 B 6475/21 -, juris Rn. 14).
  • EGMR - 42165/21 (anhängig)

    H.M.M. AND OTHERS v. LATVIA

  • VG Stade, 28.11.2023 - 10 B 1753/23

    Syrien: Dublin Lettland: keine systemischen Mängel, keine Haft zu erwarten

    Insoweit werde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Oktober 2023 (2 B 217/23) verwiesen.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt der Vortrag der Antragsteller, sie müssten in Lettland - w i e das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 6. Oktober 2023 (2 B 217/23-, juris) ausführt-mit einer Inhaftierung rechnen.

    Den rechtlichen Rahmen für den Freiheitsentzug von Ausländern bilden das Einwanderungsgesetz von 2003 sowie das Asylgesetz von 2015 (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punischment (CPT), Report to the Latvian Government on the persiodic visit to Latvia, 11.03.2023, S. 17; vgl. zum rechtlichen Rahmen VG Braunschweig, Beschl. v. 06.10.2023 - 2 B 217/23 -, juris Rn. 36).

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