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   VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18.A   

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VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18.A (https://dejure.org/2021,7318)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01.03.2021 - 7 K 1638/18.A (https://dejure.org/2021,7318)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 01. März 2021 - 7 K 1638/18.A (https://dejure.org/2021,7318)
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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 2982/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Auf eine Erwerbstätigkeit in sog. "Schwarzarbeit", also unter verbotswidriger Vorenthaltung entsprechender Abgaben, können die Kläger jedoch nicht verwiesen werden (OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 80 ff. m. w. N.).

    Die Zahl der Unterkünfte ist gleichwohl nicht ausreichend (OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 41 f. m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris Rn. 86 ff. m. w. N.).

    Vorhandene Obdachlosenunterkünfte sind ständig überfüllt und es ist äußerst schwierig, dort einen Platz zu bekommen (AIDA Country Report: Greece 2019, S. 218; OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 39 f. m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2021 - 11 A 1564/20

    In Griechenland anerkannte Schutzberechtigte dürfen derzeit nicht rücküberstellt

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).

    Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist verfrüht ergangen, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verpflichtet ist, die Asylanträge der Kläger materiell zu prüfen und sodann über Abschiebungsverbote zu entscheiden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101).

  • VG Aachen, 06.05.2020 - 10 K 1722/18

    Asyl; Drittstaat; Griechenland; unzulässig; Rückführung; erniedrigende

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Die Zahl der Unterkünfte ist gleichwohl nicht ausreichend (OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 41 f. m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris Rn. 86 ff. m. w. N.).

    Zudem würde für die Kläger eine Unterbringung in einer informellen Unterkunft wegen der dort häufig herrschenden menschenunwürdigen sanitären Zustände und der zunehmenden Gefahr von Räumungen (VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A - juris Rn. 120 f. m. w. N.) für sich genommen schon eine Form der Verelendung darstellen.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94 und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 bis 97).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94 und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 bis 97).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2019 - 11 A 228/15

    Asylanspruch in Deutschland bei bestehender Asylgewährung in Bulgarien; Umdeutung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Hiervon ist auszugehen, wenn die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten werden und ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") für einen längeren Zeitraum nicht werden befriedigen können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.).
  • EuGH - C-541/17 (anhängig)

    Omar

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 01.03.2021 - 7 K 1638/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), der durch § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt wird, dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta (GRCh) bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed und Omar) -, juris Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, juris Rn. 83 bis 94 und - C-163/17 (Jawo) -, juris Rn. 81 bis 97).
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