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   VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19   

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VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19 (https://dejure.org/2019,11981)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 (https://dejure.org/2019,11981)
VG Freiburg, Entscheidung vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 (https://dejure.org/2019,11981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 123 VwGO, § 40 Abs 1a Nr 3 LFGB, Art 14 EGV 178/2002, Art 4 EGV 852/2004
    Anwendung von § 40 LFGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch; Information der Öffentlichkeit; Lebensmittel; Bäckerei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn die Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig und greifen daher voraussichtlich auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, abrufbar unter: lareda.hessenrecht.hessen.de) -, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gerechtfertigt ist.

    Die Regelung zielt dementsprechend nicht nur auf den legitimen Zweck des Gesundheitsschutzes, sondern in der Folge auch auf den Schutz von Konsumentscheidungen und damit den Verbraucherschutz insgesamt (zum Normzweck etwa BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 32, 35 und 38).

    Gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr), nachdem der Gesetzgeber nunmehr die Veröffentlichung von Informationen zeitlich beschränkt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 56 ff.) und § 40 LFGB zum 30.04.2019 neugefasst hat (BGBl. I, S. 498, vgl. BT-Drs. 19/4726 und 19/8349; BR-Drs. 124/19).

    Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 27 f.; Pache/Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, § 40 LFGB, Rn. 28 f.).

    Des Weiteren enthalten die geplanten Veröffentlichungen auch jeweils den bei verfassungskonformer Auslegung und nunmehr auch nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis zur Mängelbeseitigung - die am 22.11.2018 stattgefunden hat -, weil andernfalls nämlich der Eindruck entstehen könne, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2018 - 16 L 2978/18 -, juris).

    Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 44; dazu auch bereits BT-Drs. 17/7374, S. 20).

    Ein solcher könnte etwa anzunehmen sein, wenn es sich um einen Verstoß mit besonders nachteiligen Folgen für den einzelnen Verbraucher handelt oder wenn eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 54).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2013 - 9 S 2423/12

    Unterlassungsanspruch durch einstweilige Anordnung gegen Veröffentlichung von

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Statthaft ist der Antrag nach § 123 VwGO; denn das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin richtet sich auf eine Unterlassung der geplanten Information der Öffentlichkeit, bei der es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, sondern um einen Realakt handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 4).

    Hält es das Gericht für untunlich, Rechtsfragen - etwa aus Zeitgründen - vertiefend zu behandeln, und kann die Sach- und Rechtslage daher nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eines späteren Obsiegens oder Unterliegens festgestellt werden - sind die Erfolgsaussichten demnach offen -, droht aber zugleich die Gefahr einer nicht unbedeutenden Grundrechtsverletzung, hat die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage einer Folgenabwägung zwischen den Beteiligten zu erfolgen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 9).

    Denn ein solcher ergibt sich bei Fällen wie hier aus der weitreichenden wirtschaftlichen Bedeutung der geplanten Veröffentlichung: Verwaltungshandeln durch amtliche Information ist in der Außendarstellung (meist) irreversibel, weil daran bei Fehlinformationen auch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nichts ändern, da die faktischen Wirkungen von Information regelmäßig nicht mehr eingefangen und umfassend beseitigt werden können (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.2010 - 10 S 2/10 -, juris Rn. 25; Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 6).

    Denn die Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig und greifen daher voraussichtlich auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, abrufbar unter: lareda.hessenrecht.hessen.de) -, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gerechtfertigt ist.

    Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 27 f.; Pache/Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, § 40 LFGB, Rn. 28 f.).

    In Anlehnung an Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Auffangwert anzusetzen und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abzusehen, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem Hauptsacheverfahren entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 36).

  • VG Karlsruhe, 07.11.2012 - 2 K 2430/12

    Information über Hygienemängel in Gaststätte

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn in der beabsichtigten Veröffentlichung sind, anders als etwa in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.11.2012 (- 2 K 2430/12 -, juris: "Mängel bei der Betriebshygiene bzw. Reinigungsmängel") zugrundeliegenden Sachverhalt, die von dem Vorgang betroffenen Lebensmittelprodukte ausdrücklich und in hinreichend konkreter Form bezeichnet (Ziffer 1: "nachteilige Beeinflussung der Backwaren und Backzutaten z.B. Sesam, Brezelsalz etc."; Ziffer 2: "Creme- und Sahnetorten", Ziffer 3: "zubereitete Blattsalate", Ziffer 4: "offene Backwaren").

    Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte es wohl nicht ausreichend sein, die allgemeine "Betriebshygiene" (VG Karlsruhe Beschl. v. 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, juris) oder alle "Speisen" (Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, abrufbar unter: lareda.hessenrecht.hessen.de) in einem Restaurant zu bemängeln.

  • VGH Hessen, 08.02.2019 - 8 B 2575/18

    Mäuse im Lebensmittelmarkt

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn die Veröffentlichungen sind nach summarischer Prüfung rechtswidrig und greifen daher voraussichtlich auf nicht gerechtfertigte Weise in die Grundrechte der Antragstellerin ein - vor allem in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ausführlich BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 25 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, abrufbar unter: lareda.hessenrecht.hessen.de) -, sodass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gerechtfertigt ist.

    Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte es wohl nicht ausreichend sein, die allgemeine "Betriebshygiene" (VG Karlsruhe Beschl. v. 07.11.2012 - 2 K 2430/12 -, juris) oder alle "Speisen" (Hess. VGH, Beschl. v. 08.02.2019 - 8 B 2575/18 -, abrufbar unter: lareda.hessenrecht.hessen.de) in einem Restaurant zu bemängeln.

  • VG Augsburg, 27.07.2011 - Au 1 K 11.717

    Mündliche Untersagung der Abgabe von Rohmilch; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn es ist bereits fraglich, ob Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 in Abgrenzung zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB tatsächlich nur Fälle äußerlich erkennbarer Veränderung einschließt (so VG Stuttgart, Beschl. v. 11.02.2019 - 16 K 11936/18 -, liegt den Beteiligten vor; Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316 ff.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO, Rn. 38; a.A. VG München, Beschl. v. 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris Rn. 36; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2012 - RO 5 K 12.619 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.07.2011 - Au 1 K 11.717 -, juris Rn. 43 f.; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EGL 2018, Art. 14 BasisVO, Rn. 56a).
  • VG Regensburg, 15.11.2012 - RO 5 K 12.619

    Anordnungen wegen mangelnder Hygiene in einem Bäckereibetrieb

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn es ist bereits fraglich, ob Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 in Abgrenzung zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB tatsächlich nur Fälle äußerlich erkennbarer Veränderung einschließt (so VG Stuttgart, Beschl. v. 11.02.2019 - 16 K 11936/18 -, liegt den Beteiligten vor; Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316 ff.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO, Rn. 38; a.A. VG München, Beschl. v. 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris Rn. 36; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2012 - RO 5 K 12.619 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.07.2011 - Au 1 K 11.717 -, juris Rn. 43 f.; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EGL 2018, Art. 14 BasisVO, Rn. 56a).
  • VG München, 03.12.2012 - M 18 E 12.5736

    Einstweilige Anordnung; Veröffentlichung des Verdachts von Gesetzesverstößen im

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (VG München, Beschl. v. 03.12.2012 - M 18 E 12.5736 -, juris Rn. 46; vgl. auch Kühne/Preuß, ZLR 2012, 284 [298 f.]).
  • VG München, 06.04.2016 - M 18 S 16.793

    Drohende Kontamination von Lebensmitteln in Schlachtbetrieb

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Denn es ist bereits fraglich, ob Art. 14 VO (EG) Nr. 178/2002 in Abgrenzung zu § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB tatsächlich nur Fälle äußerlich erkennbarer Veränderung einschließt (so VG Stuttgart, Beschl. v. 11.02.2019 - 16 K 11936/18 -, liegt den Beteiligten vor; Grube, in: Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 7 Rn. 316 ff.; Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO, Rn. 38; a.A. VG München, Beschl. v. 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris Rn. 36; VG Regensburg, Beschl. v. 15.11.2012 - RO 5 K 12.619 -, juris; VG Augsburg, Urt. v. 27.07.2011 - Au 1 K 11.717 -, juris Rn. 43 f.; Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 171. EGL 2018, Art. 14 BasisVO, Rn. 56a).
  • VG Düsseldorf, 15.10.2018 - 16 L 2978/18
    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Des Weiteren enthalten die geplanten Veröffentlichungen auch jeweils den bei verfassungskonformer Auslegung und nunmehr auch nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB erforderlichen Hinweis zur Mängelbeseitigung - die am 22.11.2018 stattgefunden hat -, weil andernfalls nämlich der Eindruck entstehen könne, der jeweilige Grund für die Beanstandungen bestünde fort (BVerfG, Beschl. v. 21.03.2018 - 1 BvF 1/13 -, juris Rn. 40; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2018 - 16 L 2978/18 -, juris).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VG Freiburg, 30.04.2019 - 4 K 168/19
    Hält es das Gericht für untunlich, Rechtsfragen - etwa aus Zeitgründen - vertiefend zu behandeln, und kann die Sach- und Rechtslage daher nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eines späteren Obsiegens oder Unterliegens festgestellt werden - sind die Erfolgsaussichten demnach offen -, droht aber zugleich die Gefahr einer nicht unbedeutenden Grundrechtsverletzung, hat die Entscheidung des Gerichts auf der Grundlage einer Folgenabwägung zwischen den Beteiligten zu erfolgen (zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 9).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die

  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2010 - 10 S 2/10

    Sachliche Zuständigkeit für die Feststellung von Verstößen gegen das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2019 - 13 B 1587/18

    Verbot der Veröffentlichung von Lebensmittelinformationen auf der

  • VG Oldenburg, 18.01.2019 - 7 B 4420/18

    Information; Lebensmittel; Öffentlichkeit; Verstoß

  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    15 Auch derartige Sammelbezeichnungen können den Anforderungen an einen konkreten Lebensmittelbezug dann genügen, wenn eine konkretere Bezeichnung der betroffenen Produkte nur eingeschränkt möglich und sinnvoll erscheint (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 18.01.2019, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2019 - 13 B 1587/18 -, juris).

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (Produktchargen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt hergestellt wurden) (VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Aufgrund des durch den Beseitigungsvermerk in der Veröffentlichung eingeschränkten zeitlichen Rahmens von wenigen Tagen ist für den Verbraucher offensichtlich, dass die bezeichneten Lebensmittel nur in diesem von den entsprechenden Verstößen betroffen gewesen sein können, sodass sie sich auch hinreichend zeitlich eingrenzen lassen (vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O. m.w.N.).

    Als Anhaltspunkte können dem Gericht entsprechende Ausführungen der jeweiligen Behörde, wie im konkreten Fall verfahren werden soll, ein - auch noch nicht rechtskräftiger - Bußgeldbescheid oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dienen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (dagegen VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 23.09.2019 - 16 K 2470/19

    Untersagung einer Veröffentlichung vorgeworfener lebensmittelrechtlicher Verstöße

    Es genügt, wenn für alle Verstöße insgesamt ein Bußgeld in Höhe von mindestens 350,- EUR zu erwarten ist (a.A.: VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 37, juris).

    bestehen nach der Änderung auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (mehr) (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 14, juris).

    Da es sich auf Rechtsfolgenseite um eine Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde mit einer erheblichen Eingriffsschwere handelt und demzufolge kein Raum für eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung eröffnet ist, kommt den Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der Rechtmäßigkeitsüberprüfung eine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 BvF 1/13 -, Rn. 50, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 15, juris).

    Für die Frage, ob ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht besteht, genügen ein in tatsächlicher Hinsicht unaufgeklärter Verdacht oder theoretische Überlegungen der Behörde nicht (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 24, juris).

    Die geltend gemachten Verstöße gegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbasis-VO fallen auch in den Anwendungsbereich der Befugnisnorm (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 28, juris mit weiteren Nachweisen; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 24, juris).

    Eine Kontamination kann jedoch bei weitreichenden Verunreinigungen auch unterstellt werden [VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 28, juris; vgl. Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Lebensmittelbasis-VO Rn. 39 f. mit weiteren Nachweisen].

    57 Fehl geht die Annahme der Antragstellerin, dass vorliegend jeder einzelne festgestellte und einzeln aufgeführte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften zu einem Bußgeld in Höhe von mindestens 350,- EUR führen muss (offengelassen von Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 9 S 584/19 -, Rn. 33, juris; so aber VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 30. April 2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 37, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2020 - 9 S 2637/19

    Anschlussbeschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Prüfung von

    Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 5 der Lebensmittelbasis-VO die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 Lebensmittelbasis-VO Rn. 39 f.).

    Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 39 f., mit entsprechenden Beispielsfällen; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

    So dürfte jedenfalls die Nichtbeachtung hygienischer Mindestanforderungen in Fällen gravierender und weitreichender Verunreinigungen den Schluss rechtfertigen können, dass ein Lebensmittel - bei Anwendung des objektivierten Maßstabs eines vernünftigen, durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (vgl. Rathke in: Zipfel/Rathke, a.a.O., Art. 14 EG-Lebensmittel-BasisVO Rn. 56a; VG München, Beschluss vom 06.04.2016 - M 18 S 16.793 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O., Rn. 28).

    Zwischen den einzelnen Behörden dürften erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Festsetzung eines Bußgelds bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2013, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O. m.w.N.).

    Deshalb bedarf es auch keiner abschließenden Entscheidung, ob im Rahmen der Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB die Addierung einzelner, für sich genommen jeweils unter dem Betrag von 350,- EUR verbleibender Bußgelderwartungen bezogen auf einen einzelnen Beschuldigten jedenfalls bei Vorliegen von Tateinheit im Sinne des § 19 OwiG zulässig ist (dagegen VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.; dafür vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890 -, juris; vom Senat bislang offen gelassen, Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 11.09.2019 - 10 K 3072/19

    Unterlassungsanspruch gegen eine beabsichtigte Information der Öffentlichkeit

    Eine Spezifizierung hat gegebenenfalls inhaltlich (Produktart), räumlich oder auch zeitlich zu erfolgen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 17, juris).

    Im Übrigen obliegt die Ausgestaltung der Darstellung im Wesentlichen dem Antragsgegner (vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 21, juris).

    Nach Art. 14 Abs. 5 VO (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht - möglicherweise ein Redaktionsversehen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 27, juris) - für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

    In qualitativer Hinsicht ist vor allem auf den Unrechtsgehalt abzustellen: Dabei dürfte neben den besonders nachteiligen Folgen vor allem die Schwere des Verstoßes im Einzelfall ausgehend von möglichen Gesundheitsgefahren maßgeblich sein (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 34, juris).

    Andernfalls könnten auch geringfügigere Verstöße zur Veröffentlichung gelangen, was der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Norm widerspräche (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 37, juris).

    Hingegen liefe die weitere Erheblichkeitsschwelle, die mit der Bußgeldsumme eingeführt wurde, weitestgehend leer, wenn alleine auf den Bußgeldrahmen abzustellen wäre, weil die Obergrenzen der meisten Bußgeldtatbestände im Lebensmittelrecht deutlich über 350, 00 EUR hinausgehen (VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, Rn. 38, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2343/20

    Gesundheitsschädliche Wirkung eines Lebensmittels durch Grenzwertüberschreitung

    Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Tatbestand des Art. 14 Abs. 2 Buchst. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO (außer in den Fällen der Fäulnis, des Verderbs oder der Zersetzung) die Feststellung voraussetzt, dass in den Verkehr gebrachte Lebensmittel kontaminiert wurden, indem sie beispielsweise mit kontaminierten Geräten in Berührung gekommen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris; ferner VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris; Meyer in: Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 14 BasisVO Rn. 39 f.).

    Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (vgl. Meyer, a.a.O., Rn. 39 f., mit entsprechenden Beispielsfällen; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 9 S 2662/19

    Vereinbarkeit des LFGB § 40 Abs 1a mit Unionsrecht; Adressat des aufgrund des

    Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Antragsgegner die betroffenen Lebensmittel - mit Blick auf die jeweiligen Verstöße und ausgehend von diesen - hinreichend genau bezeichnet hat (vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 21.05.2019, a.a.O.; NdsOVG, Beschluss vom 01.02.2019 - 13 ME 27/19 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris).

    Die zuständigen Behörden haben bei der Rechtsanwendung von Verfassungs wegen Vorkehrungen zu treffen, um die Richtigkeit der Informationen sicherzustellen und Fehlvorstellungen der Verbraucher zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2019 - 13 B 67/19 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.; VG Würzburg, Beschluss vom 24.07.2019 - W 8 E 19.766 -, juris).

    Auch wenn der Bußgeldbescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vermag er hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme eines über dem Schwellenwert von 350,- EUR liegenden Bußgelds zu geben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.05.2019, a.a.O. und vom 01.10.2019, a.a.O.; VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 31.08.2021 - W 8 E 21.1045

    Eilantrag, Hygienemängel in Metzgerei, behördliche Veröffentlichung von

    Darüber hinaus würde die Nennung einer falschen Rechtsgrundlage nur dann einen Anhörungsmangel darstellen, wenn sie der Veröffentlichung eine grundsätzlich andere rechtliche oder tatsächliche Bedeutung verleihen würde (vgl. VG Freiburg, B. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 - juris Rn. 16).

    Die Veröffentlichung muss - insbesondere bei umfassenden Verstößen - keine vollständige Aufzählung aller betroffenen Lebensmittel beinhalten, sondern vor allem aus der Sicht des Normzwecks - Gesundheits- und Verbraucherschutz - hinsichtlich der genannten Lebensmittel zutreffend sein (VG Freiburg B.v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 - juris).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob im Rahmen der Bußgeldprognose für die Veröffentlichungsfähigkeit bei Verstößen in Tatmehrheit i.S.d. § 20 OWiG bei jedem einzelnen Verstoß die Erheblichkeitsschwelle von 350, 00 EUR überschritten werden muss (so VG Freiburg, B. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 - juris Rn. 37) oder ob es genügt, wenn bei einer Vielzahl kleinerer, gleichzeitig festgestellter Verstöße in Tatmehrheit erwartet werden kann, dass die festzusetzenden Bußgelder in der Summe die Erheblichkeitsschwelle überschreiten (so VG Stuttgart, B. v.23.09.2019 - 16 K 2470/19 - juris Rn. 57, 58), da die streitgegenständlichen Verstöße vorliegend in Tateinheit begangen wurden und daher aus § 19 OWiG eine einheitliche Bußgelderwartung erfolgt.

  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2024 - 9 S 1954/23

    Genauigkeit der Information bei Veröffentlichung von Verstößen gegen das

    Allerdings kann bei bestimmten Sachverhalten eine Kontamination unterstellt werden (Senatsbeschluss vom 12.02.2020 - 9 S 2637/19 -, juris Rn. 21; vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 28 f.).

    Es liegen damit keine Umstände vor, die - wie beispielsweise ein einschlägiger Geruch (vgl. zu einem solchen Fall VG Freiburg, Beschluss vom 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 29) oder ein Befall mit einer Vielzahl von Tieren bzw. die Anwesenheit einer großen Menge an Kot - ohne Weiteres den Schluss erlauben würden, dass die Luft der Produktionsstätte durch erregerhaltige Schwebstoffe so stark belastet war, dass von einer Verunreinigung der Teiglinge ausgegangen werden musste.

  • VG Freiburg, 20.08.2019 - 4 K 2530/19

    Umfang des Informationsanspruchs nach § 2 VIG

    Das Verwaltungsgericht ist gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.05.2019 - 9 S 584/19 -, juris Rn. 8, VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 8, jeweils im Kontext des § 123 VwGO; VG Sigmaringen, Beschl. v. 08.07.2019 - 5 K 3162/19 -, juris Rn. 9; VG Weimar, Beschl. v. 23.05.2019 - 8 E 423/19 -, juris Rn. 9).

    In Anlehnung an Nr. 25.2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dennoch der Auffangwert anzusetzen und von einer Reduzierung des Betrags im Eilverfahren abzusehen, weil aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache die Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dem Hauptsacheverfahren entspricht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.01.2013 - 9 S 2423/12 -, juris Rn. 36; VG Freiburg, Beschl. v. 30.04.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 42).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19

    Anhörung; Ankündigung; ausermittelt; Beanstandung; Befristung; Beschreibung;

    (cc) Die Benennung einzelner Rechtsnormen des Lebensmittelrechts, welche diejenigen primären Verhaltenspflichten (Ge- oder Verbote) statuieren, gegen die verstoßen worden sein soll, stellt kein notwendiges Element des Veröffentlichungsinhalts dar; sie muss also in einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht zwingend erfolgen (vgl. VG Freiburg i.Br., Beschl. v. 30.4.2019 - 4 K 168/19 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschl. v. 24.7.2019 - W 8 E 19.766 -, juris Rn. 43).
  • VG Augsburg, 11.01.2022 - Au 9 E 21.2580

    Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2023 - 14 ME 357/22

    "Fresh Cut"-Salat; Lebensmittelrechtliche Verstöße; Verbrauchsdatum;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - 9 S 2481/20

    Veröffentlichung eines begründeten Verdachts von Verstößen gegen lebens- oder

  • VG Würzburg, 29.10.2021 - W 8 E 21.1346

    Eilantrag, Vitamin C für Ungeimpfte, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG München, 06.04.2023 - M 26b E 23.186

    Lebensmittelüberwachung, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2020 - 13 ME 394/19

    Detailliert; Hygienemängel; Prangerwirkung; Produktbezug; Veröffentlichung

  • VG Würzburg, 28.01.2020 - W 8 E 19.1669

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung - Pepsin

  • VG München, 30.10.2023 - M 26a E 23.5106

    Zulässigkeit einer Veröffentlichung von Hygienemängeln bei einem

  • VG Würzburg, 16.03.2023 - W 8 E 23.186

    Maqui-Beeren-Extrakt als Bestandteil eines Nahrungsergänzungsmittels

  • VG München, 06.10.2022 - M 26a E 22.4128

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 16.11.2021 - W 8 E 21.1399

    Veröffentlichung einer lebensmittelrechtlichen Beanstandung für "CBD Hanföl für

  • VG München, 06.12.2021 - M 26a E 21.5986

    Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Würzburg, 24.07.2019 - W 8 E 19.766

    Lebensmittelüberwachung: Erfolgloser Eilantrag gegen Internetveröffentlichung

  • VG Bayreuth, 29.09.2021 - B 7 E 21.1038

    Information der Öffentlichkeit über Hygieneverstöße

  • VG Würzburg, 07.10.2019 - W 8 E 19.1223

    Veröffentlichung einer Verbrauchertäuschung durch falsche Herkunfstbezeichnung

  • VG Würzburg, 06.04.2023 - W 8 E 23.353

    Eilantrag, Birnen, staatliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

  • VG Freiburg, 18.11.2020 - 4 K 3438/20

    Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB

  • VG Bremen, 17.12.2021 - 5 V 2439/21

    Eilantrag gegen Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße -

  • VG Frankfurt/Main, 27.04.2023 - 5 L 1045/23

    § 40 Abs. 1a LFGB: Zur Anhörung und weiteren Rechtmäßigkeit einer geplanten

  • VG Regensburg, 08.11.2021 - RN 5 E 21.1886

    Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines

  • VG München, 22.11.2022 - M 26b E 22.4545

    Lebensmittelüberwachung, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen

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