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   VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21 Ge   

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VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21 Ge (https://dejure.org/2022,4887)
VG Gera, Entscheidung vom 22.02.2022 - 6 K 963/21 Ge (https://dejure.org/2022,4887)
VG Gera, Entscheidung vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge (https://dejure.org/2022,4887)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    AsylG § 29 Abs 1 Nr 1a; AsylG § 34a; AufenthG § 11; AufenthG § 60 Abs 5; AufenthG § 60 Abs 7 S 1; EMRK Art 3; GrCh. Art 4
    Unbegründete Anfechtungsklage gegen Dublin-Bescheid eine junge, alleinstehende, gesunde Frau aus der Elfenbeinküste betreffend mit dem Rückführungszielland Spanien

  • Justiz Thüringen

    § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, § 34a AsylVfG 1992, § 11 AufenthG, § 60 Abs 5 AufenthG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG
    Asylrecht/Dublin-Verfahren (Spanien): Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig; systemische Mängel in den Aufnahmebedingungen und dem Asylverfahren in Spanien (verneint); junge alleinstehende Frau von der Elfenbeinküste

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Niedersachsen, 09.04.2018 - 10 LB 92/17
    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr der Klägerin nach Spanien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris Rn. 5).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urteil vom 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Systemische Schwachstellen erreichen allerdings erst dann die besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -juris Rn. 92).

    Das Gericht muss auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte (in einem Klageverfahren) feststellen, dass dieses Risiko für den jeweiligen Kläger bzw. die jeweilige Klägerin gegeben ist, weil er oder sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem bzw. ihrem Willen und persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 98).

    Der Nachweis obliegt nach europarechtlichen Maßstäben dabei dem Schutzsuchenden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C 163/17 - juris Rn. 95), jedenfalls soweit es um die Darlegung persönlicher Defizite und Ereignisse und Anknüpfungstatsachen im höchstpersönlichen Bereich geht.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Denn es sind keine hinreichenden Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris Rn. 106) bzw. dem übereinstimmenden Art. 3 EMRK (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 26) bei einer Rückkehr der Klägerin nach Spanien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren oder in den dortigen Aufnahmebedingungen feststellbar.

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urteil vom 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Zur Feststellung dieser Verhältnisse sind Berichte von internationalen Organisationen (des UNHCR, des Internationalen Roten Kreuzes, der EU-Kommission), Gerichtsentscheidungen, Erkenntnisse aus dem europäischen Informationsaustausch der Asylbehörden sowie Berichte von Nichtregierungsorganisationen heranzuziehen (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 90).

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Bei der Prüfung, ob ein Mitgliedsstaat hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris Rn. 5).

    Eine Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (ABl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (ABl. 2011, L 337/9) oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (ABl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Schutzsuchenden an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

    Kann einem Mitgliedstaat hingegen nicht unbekannt sein, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller oder eine Antragstellerin tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, hat eine Überstellung zu unterbleiben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 09.01.2019 - 1 C 36.18

    Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag auf

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Durch den fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde diese Überstellungsfrist unterbrochen und durch den ablehnenden Beschluss vom 21. Oktober 2021 im Verfahren 6 E 964/21 Ge neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris; Urteil vom 9.1.2019 - 1 C 36.18 - BeckRS 2019, 395 Rn. 14).

    Denn nach dem Konzept, welches Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 29 Abs. 1, 34a AsylG zu Grunde liegt, ist davon auszugehen, dass unter anderem in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist und daher dort einem Schutzsuchenden keine politische Verfolgung droht sowie keine für Schutzsuchende unzumutbare Bedingungen herrschen ("Prinzip des gegenseitigen Vertrauens", vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-173/17 - juris Rn. 82, und Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, NVwZ 2012, 417; BVerwG, Urteil vom 9.1.2019 - 1 C 36.18 - juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2018 - 10 LB 92/17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Durch den fristgerechten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde diese Überstellungsfrist unterbrochen und durch den ablehnenden Beschluss vom 21. Oktober 2021 im Verfahren 6 E 964/21 Ge neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris; Urteil vom 9.1.2019 - 1 C 36.18 - BeckRS 2019, 395 Rn. 14).
  • BVerfG, 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unzureichende fachgerichtliche

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2019 (2 BvR 1380/19) verwiesen.
  • BVerwG, 07.09.2010 - 10 C 11.09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots; Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Für die Annahme einer Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 - 10 C 11.09 - juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Dass es sich dabei wohl nicht um eine staatliche Einrichtung handelte, sondern um ein Flüchtlingscamp einer Nichtregierungsorganisation, steht der Annahme eines mit den europäischen Asylgrundwerten und den Anforderungen der EMRK und der Grundrechtecharta konformen Asylsystems nicht entgegen (dazu jüngst: BVerwG, Urteil vom 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2020 - 3 B 35.19

    Guinea; Asylantrag in Spanien; Weiterwanderung; Asylantrag im Bundesgebiet;

    Auszug aus VG Gera, 22.02.2022 - 6 K 963/21
    Das spanische Asylsystem weist nach Überzeugung des Gerichts keine systemischen Mängel auf, sodass mit der einhelligen Rechtsprechung nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin in Spanien generell Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. etwa: VG Würzburg, Beschluss vom 9.12.2021 - W 2 S 21.50343 - BeckRS 2021, 40171 und Beschluss vom 22.12.2020 - W 8 S 20.50327 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.8.2020 - OVG 3 B 35.19 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 18.3.2020 - AN 17 S 20.50116 - juris; VG Berlin, Beschluss vom 14.3.2019 - 31 L 828.18 A - juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 21.2.2019 - 8 B 16/19 - juris).
  • VG Ansbach, 18.03.2020 - AN 17 S 20.50116

    Abschiebungsanordnung nach Spanien

  • VG Ansbach, 30.08.2019 - AN 17 K 19.50228

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Spaniens für eine dort schutzberechtigte Familie

  • VG Berlin, 14.03.2019 - 31 L 828.18

    Sog. Dublin-Verfahren; systemische Mängel des Asylverfahrens und der

  • VG Lüneburg, 21.02.2019 - 8 B 16/19

    Dublin-Verfahren - Spanien - vorläufiger Rechtsschutz

  • VG Aachen, 06.05.2021 - 4 K 134/19

    Asyl; Dublin; Spanien; Menschenhandel; Opfer von Menschenhandel

  • VG Würzburg, 22.12.2020 - W 8 S 20.50327

    Dublin III: Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebung nach Spanien

  • VG Würzburg, 09.12.2021 - W 1 S 21.50343

    Zulässige Dublin-Überstellung eines afghanischen Asylbewerbers nach Spanien

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

  • BVerwG, 08.01.2019 - 1 C 16.18

    Ablauf Überstellungsfrist; Asylantrag; Aufnahmegesuch; Aussetzung der

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerwG, 19.03.2014 - 10 B 6.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2015 - A 11 S 2042/14

    Überstellung nach Bulgarien möglich

  • EGMR, 05.11.2020 - 173/17

    X AND Y v. NORTH MACEDONIA

  • VG Weimar, 08.03.2022 - 6 K 1289/20

    Drittstaatenbescheid bezüglich einer in Spanien internationalen Schutz

    In der Gesamtschau ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung im hiesigen Fall anzunehmen, dass das spanische Asylsystem nicht an Mängeln leidet, die dazu führten, dass alle dorthin rücküberstellten Asylbewerber oder anerkannten Schutzberechtigten einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt würden (vgl. bspw. nur zuletzt VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris sowie VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris).

    Insofern nimmt das erkennende Gericht an, dass die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Meiningen an ihrer vormaligen Rechtsprechung nicht mehr festhält - was, soweit ersichtlich, der ganz einhelligen Ansicht der übrigen Instanzgerichte (vgl. VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge -, zit. nach juris; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 -, zit. nach juris; VG Regensburg, Urteil vom 25. Juni 2021 - RO 11 K 21.30487 -, zit. nach juris; VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 -, zit. nach juris) entspricht.

  • OVG Thüringen, 18.01.2023 - 2 ZKO 283/22

    Rückkehrbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Spanien

    Die zitierten Entscheidungen des VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge; VG Meiningen, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 2 E 1230/20 Me; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - W 1 S 21.50343 sowie des VG Ansbach, Beschluss vom 27. November 2019 - AN 17 S 19.51089 betreffen zudem jeweils Dublin-Rückkehrer und keine anerkannten Schutzberechtigten wie hier.
  • VG Gera, 26.04.2023 - 6 K 1419/22

    Kostenentscheidung nach Aufhebung des angegriffenen Bescheides und

    Mit dieser Maßgabe und unter Berücksichtigung der bisherigen Kammerrechtsprechung zum Dublin-Rückführungszielland Königreich Spanien wäre der Kläger mit seiner Klage voraussichtlich erfolglos geblieben (vgl. bspw.: VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 - BeckRS 2022, 4057).
  • VG Kassel, 05.12.2023 - 7 L 1886/23

    Anerkannte Schutzberechtigte in Spanien

    Einige Integrations- und Beratungsangebote von NGOs können auch nach Ablauf des 18-monatigen Aufnahme- und Integrationsprogramms in Anspruch genommen werden (Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand 11/2022, S. 9, 11; VG Gera, Urt. v. 22.02.2022 - 6 K 963/21 GE, juirs-Rn. 37).
  • VG Leipzig, 07.10.2022 - 6 L 578/22

    Syrien: Dublin: keine systemischen Mängel in Spanien; kein Schutzanspruch durch

    Derartige systemische Mängel sind für Spanien als Mitgliedstaat im Einklang mit der nahezu einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Chemnitz, Beschluss vom 12. April 2022 - 5 L 122/22.A juris Rn. 18; VG Gera, Urteil vom 22. Februar 2022 - 6 K 963/21 Ge juris Rn. 26; VG Weimar, Urteil vom 8. März 2022 - 6 K 1289/20 We juris Rn. 2 1 ; VG Aachen, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 K 134/19.A -, juris Rn. 26, 33; VG Würzburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - W 8 S 20.50327 -, juris Rn 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2020 - OVG 3 B 35.19 -, juris Rn. 33; VG Berlin, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 34 L 376.19 A -, juris Rn. 11; VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 - W 8 S 19.50526 -, juris Rn. 15; VG Lüneburg, Beschluss vom 2 1 .
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