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   VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19.GI   

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VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19.GI (https://dejure.org/2022,30763)
VG Gießen, Entscheidung vom 18.07.2022 - 9 K 1906/19.GI (https://dejure.org/2022,30763)
VG Gießen, Entscheidung vom 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI (https://dejure.org/2022,30763)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 665/10

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    § 4 Abs. 6 S. 2 RBStV dient dem Schutz des Existenzminimums, da ein Einkommen in Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein dazu dient, sowohl die physische als auch die soziale Seite des Existenzminimums sicherzustellen; es ist nicht für die Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht einzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181 ).

    Sie werden hierdurch schlechter gestellt, obwohl beide Personengruppen in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar sind (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 184).

    Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags stellt für diesen Personenkreis eine spürbare und wiederkehrende Belastung dar, die im Verhältnis zu dem ihnen nach Abzug der Wohnkosten zur Verfügung stehenden Einkommens zu einer Verringerung des Einkommens von bis zu 5 % führt (vgl BVerfG, Beschl. v. 9.11.2011 - 1 BvR 665/10, BVerfGK 19, 181, 185).

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    "Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20, Rn. 25 = BeckRS 2019, 31822).

    Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Bf., die von einer bescheidgebundenen Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 16; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Bf. zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 (184) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 26 = BeckRS 2019, 31822).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; stRspr).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 (184 ff.) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 27 = BeckRS 2019, 31822.".

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Hinsichtlich dieses Befreiungstatbestandes hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30.10.2019 (Az.: 6 C 10.18, DGVZ 2020, 93), das das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde legt, ausgeführt:.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit dem Urteil vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10.18 - DGVZ 2020, 93) ein restriktives Verständnis des Begriffs des "besonderen Härtefalls" aufgegeben.

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    "Aus Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG folgt, dass ein nachweislich den sozialrechtlichen Regelleistungen entsprechendes oder sogar noch unterschreitendes Einkommen zur Begleichung von Rundfunkbeiträgen nicht eingesetzt werden muss (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20, Rn. 25 = BeckRS 2019, 31822).

    Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Bf., die von einer bescheidgebundenen Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 16; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822).

    Beide Personengruppen sind in Bezug auf ihre finanzielle Bedürftigkeit miteinander vergleichbar, weil das der Bf. zur Verfügung stehende Einkommen seiner Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelsätzen vergleichbar ist beziehungsweise es sogar noch unterschreitet (vgl. BVerfGK 19, 181 (184) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 26 = BeckRS 2019, 31822).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 (184 ff.) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerwGE 167, 20 Rn. 27 = BeckRS 2019, 31822.".

    Eine Berücksichtigung des Abs. 1 zugrunde liegenden Konzepts bei der Auslegung des besonderen Härtefalls widerspräche daher dem Charakter dieser Auslegung als Ausnahmevorschrift (BVerwG, Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 10/18 Rn. 23)" (s. Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).

  • BVerfG, 30.11.2011 - 1 BvR 3269/08

    Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

    Durch die versagte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wurde die Bf., die von einer bescheidgebundenen Befreiung gem. § 4 Abs. 1 RBStV mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen war, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die gem. § 4 Abs. 1 RBStV auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien sind, weil sie einen Anspruch auf Sozialleistungen haben und ihren das Existenzminimum schützenden Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehungsweise der Sozialhilfe nach dem SGB XII nicht zur Begleichung des Rundfunkbeitrags aufwenden müssen (vgl. BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 16; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822).

    Er stellt aber für die Bf., die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 (228) = NJW 2010, 505 = NZS 2010, 270 = NVwZ 2010, 580 Ls.; BVerfGE 152, 68 (113) Rn. 119 = NJW 2019, 3703 = NZS 2020, 13) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 R. 19).

    Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 (184 ff.) = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerwG, 18.06.2008 - 6 B 1.08

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Einkommen; Vermögen; Härtefall; Hilfe zum

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Dieses System haben sie bereits mit der Befreiungsregelung des bis zum 31.12.2012 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) vom 31.8.1991 (BY GVBl. I 451) eingeführt und beibehalten (vgl zum früheren Recht: BVerwG, Urt. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62 Rn. 20; Beschl. v. 18.6.2008- 6 B 1.08, Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5).

    Mit diesem System werden schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkgebühr bzw. geltenden Beitragspflicht gemacht werden (vgl. zum früheren Recht: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44 Rn. 5 unter Hinweis auf LT-Drs. BY 15/1921 S. 20 f.).

    Die Landesgesetzgeber haben mit der Einführung dieses Systems die vor Inkrafttreten des Rundfunkgebührenstaatsvertrages noch möglichen Befreiungen wegen geringen Einkommens bewusst abgeschafft und in der Vergangenheit den Katalog der Befreiungstatbestände um verschiedene Fallgruppen erweitert (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62; Beschluss vom 18. Juni 2008 - 6 B 1.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 44).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 (228) = NJW 2010, 505 = NZS 2010, 270 = NVwZ 2010, 580 Ls.; BVerfGE 152, 68 (113) Rn. 119 = NJW 2019, 3703 = NZS 2020, 13).

    Er stellt aber für die Bf., die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 (228) = NJW 2010, 505 = NZS 2010, 270 = NVwZ 2010, 580 Ls.; BVerfGE 152, 68 (113) Rn. 119 = NJW 2019, 3703 = NZS 2020, 13) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 R. 19).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Die Regelleistungen schützen und gewährleisten ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sowohl die physische Existenz als auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben sichert (vgl. BVerfGE 125, 175 (228) = NJW 2010, 505 = NZS 2010, 270 = NVwZ 2010, 580 Ls.; BVerfGE 152, 68 (113) Rn. 119 = NJW 2019, 3703 = NZS 2020, 13).

    Er stellt aber für die Bf., die ihren Lebensunterhalt aus einem Einkommen unterhalb der zur Deckung des Existenzminimums konzipierten sozialrechtlichen Regelleistungen (vgl. BVerfGE 125, 175 (228) = NJW 2010, 505 = NZS 2010, 270 = NVwZ 2010, 580 Ls.; BVerfGE 152, 68 (113) Rn. 119 = NJW 2019, 3703 = NZS 2020, 13) bestreitet, eine intensive Belastung dar (vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats) NZS 2012, 462 R. 19).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGE 112, 268 (280) = NJW 2005, 2448).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; stRspr).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGE 112, 268 (280) = NJW 2005, 2448).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfGE 100, 138 (174) = NJW 1999, 2505 = NZS 2000, 176; BVerfGE 103, 310 (319) = LKV 2001, 505 = NVwZ 2002, 199 Ls.; BVerfGK 19, 181 (185) = MMR 2012, 190; stRspr).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hat das Gericht die Beteiligten auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.01.2022 (1 BvR 1089/18 = NJW 2022, 481) hingewiesen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

    Im Anschluss daran hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 19.01.2022 (Az.: 1 BvR 1089/18), auf die das erkennende Gericht die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 25.05.2022 hingewiesen hat und die es seiner Entscheidung zugrunde legt, nunmehr entschieden, dass die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 = MMR 2012, 190; BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats ) NZS 2012, 462 Rn. 14 ff.; BVerwGE 167, 20, Ls. 3, Rn. 22 ff. = BeckRS 2019, 31822 ) unabhängig davon gilt, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat.

  • BVerwG, 28.02.2018 - 6 C 48.16

    Auftrag der Behindertenförderung; Befreiung der Empfänger existenzsichernder

    Auszug aus VG Gießen, 18.07.2022 - 9 K 1906/19
    Mit Ausnahme der Tatbestände des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. a und b und Nr. 8 RGebStV, die Befreiungen für schwerbehinderte Menschen von der Rundfunkgebühr vorsahen und für die nunmehr eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags vorgesehen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV), haben die Landesgesetzgeber auch weiterhin die Empfänger von Sozialleistungen unter weitestgehend gleichen Voraussetzungen von der Abgabenpflicht befreit (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 9).

    Dass die Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 S. 1 RBStV keine Handhabe bietet, das Regelungskonzept des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zu korrigieren (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 28.2.2018 - 6 C 48.16, BVerwGE 161, 224 Rn. 10), steht der Anwendung dieser Norm auf mit Absatz 1 vergleichbare, von dem Katalog nicht erfasste Bedürftigkeitsfälle nicht entgegen.

  • BVerwG, 12.10.2011 - 6 C 34.10

    Rundfunkempfangsgerät; Rundfunkgebühr; internetfähiger PC; Befreiung; Hilfe zum

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BGH, 30.10.1984 - VI ZR 25/83

    Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners

  • BVerwG, 20.04.2011 - 6 C 10.10

    Rundfunkgebühr; Befreiung; Bezug von Sozialleistungen; Gerichtskosten

  • BVerwG, 27.09.2017 - 6 C 34.16

    Abgabengerechtigkeit; Altenhilfe; Ausschließlichkeit; Berufsfreiheit;

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • VG Göttingen, 25.01.2022 - 2 A 82/21

    Bedürftigkeit; Befreiung; Bescheid; Bescheinigung; Rundfunkbeitrag;

  • VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 1089/19

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerwG, 18.03.2016 - 6 C 6.15

    Rundfunkbeitrag; Rundfunkgebühr; Rundfunkstaatsvertrag;

  • VG Würzburg, 03.02.2020 - W 3 K 17.767

    Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

  • OVG Sachsen, 01.03.2023 - 5 A 104/22

    Einkommensschwäche; Verzicht; freiwillig

    c) In einem Fall wie dem des Klägers scheidet ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach alledem aus (so auch VGH BW, Beschl. v. 5. August - 2 S 1214/22 -, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28. März 2022 - 5 Bf 226/21.Z -, juris Rn. 16; OVG Schl.-H., Beschl. v. 22. Oktober 2021 - 3 LA 74/21 -, juris Rn. 15; OVG Saarland, Beschl. v. 28. April 2021 - 1 D 39/21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30. Juni 2021 - 2 E 214/21 -, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2020 - LA 286/19 -, juris Rn. 6; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 27. August 2020 - 7 D 10269/20.OVG -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30. November 2020 - OVG N 24.19 -, juris Rn. 12; a. A. VG Gießen, Urt. v. 18. Juli 2022 - 9 K 1906/19.GI -, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 14/2022 Anm. 6).52 III. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).
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