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   VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01   

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VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01 (https://dejure.org/2001,9840)
VG Gießen, Entscheidung vom 25.04.2001 - 1 G 853/01 (https://dejure.org/2001,9840)
VG Gießen, Entscheidung vom 25. April 2001 - 1 G 853/01 (https://dejure.org/2001,9840)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 80a Abs 3 VwGO, § 35 Abs 1 Nr 6 BauGB, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 3 Abs 1 BImSchG, Nr 1 ff TA Lärm
    Kein bauplanungsrechtliches Abwehrrecht eines Mieters gegen benachbarte Windkraftanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Baurecht; Vorläufiger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen eine erteilte Baugenehmigung; Nachbarrechtliche Abwehrrechte im Baurecht; Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich; Bestimmung von noch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.1999 - 10 B 1283/99

    Ausgestaltung des bauordnungsrechtlichen Nachbarschutzes gegen eine für die

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Dies ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999 -- 3 M 85/98 --, NVwZ 1999, 1238 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999 -- 10 B 1283/99 --, NVwZ 1999, 1360).

    Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 -- IV C22.75 --, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.) zu verneinen.

    Bei der Frage, welche Lärmimmissionen dem Antragsteller auf dem Nachbaranwesen noch zuzumuten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind, ist auf die TA Lärm vom 16.08.1998 (GMBl. 1998, 503) -- der Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994 (StAnz. 1994, 1455), geändert durch Erlass vom 01.04.1999 (StAnz. 1999, 1385), der die Anwendung der TA Lärm vom 16.07.1968 (BAnz. 137/1968) in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2058/1 vorsieht, ist mit der TA Lärm vom 16.08.1998 überholt -- abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 -- 1 M 4727/98 --, NVwZ 1999, 444).

    Denn die Entscheidung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus; ein abstrakt bemessener Mindestabstand verträgt sich damit nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

    Im übrigen ist der Antragsteller aufgrund des Umstandes, dass es sich bei dem Nachbaranwesen um ein nicht privilegiertes im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) und nicht um eines im Innenbereich z.B. in einem allgemeinen Wohngebiet handelt sowie der Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) nur einen verminderten Schutzanspruch, da sich dieser nach der planungsrechtlichen Lage des Nachbaranwesens richtet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

    Angesichts der Entfernung von ca. 407 m zwischen der Windenergieanlage und dem von dem Nachbaranwesen sowie seines geminderten Schutzanspruchs, da dieses ein nicht privilegiertes im Außenbereich ist (s.o.), scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der "erdrückenden" Natur der Windenergieanlage aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.03.1999 - 3 M 85/98

    Windenergieanlagen, Lärmimmissionen, Schattenwurf, TA-Lärm, Gebot der

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Dies ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999 -- 3 M 85/98 --, NVwZ 1999, 1238 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999 -- 10 B 1283/99 --, NVwZ 1999, 1360).

    Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 -- IV C22.75 --, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.) zu verneinen.

    Bei der Frage, welche Lärmimmissionen dem Antragsteller auf dem Nachbaranwesen noch zuzumuten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind, ist auf die TA Lärm vom 16.08.1998 (GMBl. 1998, 503) -- der Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994 (StAnz. 1994, 1455), geändert durch Erlass vom 01.04.1999 (StAnz. 1999, 1385), der die Anwendung der TA Lärm vom 16.07.1968 (BAnz. 137/1968) in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2058/1 vorsieht, ist mit der TA Lärm vom 16.08.1998 überholt -- abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 -- 1 M 4727/98 --, NVwZ 1999, 444).

    Denn die Entscheidung der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, setzt stets eine Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles voraus; ein abstrakt bemessener Mindestabstand verträgt sich damit nicht (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

    Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da das von ihm bewohnte Nachbaranwesen -- wie sogleich ausgeführt -- (wie das Baugrundstück) im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort zudem nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 --), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

    Zum anderen ist die einzelne Belastung in Blick zu nehmen, wobei entscheidend ist, wie viele Minuten Schattenwurf an einem sonnigen Tag maximal erreicht werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996 -- 10 B 2385/96 --, NVwZ 1997, 924; Beschluss vom 13.07.1998 -- 7 B 956/98 --, NVwZ 1998, 980).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - 7 B 1560/98

    Ausgestaltung des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für den Betrieb einer

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da das von ihm bewohnte Nachbaranwesen -- wie sogleich ausgeführt -- (wie das Baugrundstück) im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort zudem nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 --), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

    Der Hinweis auf den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.1996 -- 10 B 2386/96 -- in Bezug auf Heul-/Impulstöne geht fehl, da dieses Gericht in seinem Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 -- unter Hinweis (auch) auf seinen erstgenannten Beschluss ausführt, dass die Emissionen des konkreten Anlagetyps in Blick zu nehmen sind und angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung das Maß in der Vergangenheit ermittelter Umweltbelastungen einzelner Anlagen nicht ohne weiteres auf neue Anlagen übertragen werden kann.

    Angesichts der Entfernung von ca. 407 m zwischen der Windenergieanlage und dem von dem Nachbaranwesen sowie seines geminderten Schutzanspruchs, da dieses ein nicht privilegiertes im Außenbereich ist (s.o.), scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme wegen der "erdrückenden" Natur der Windenergieanlage aufgrund ihrer Größe und Rotorbewegung aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.; Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.).

    Dies gilt insbesondere hinsichtlich des nicht nachbarschützenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998, a.a.O.) öffentlichen Belangs der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Naturschutzes (§ 35 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 5 BauGB).

  • VGH Hessen, 16.12.1991 - 4 TH 1814/91

    Nachbarantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Baugenehmigung; Gegenantrag

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -- 4 TH 1814/91 --, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.).

    Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -- 4 TH 1814/91 --, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780).

    Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten -- auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens -- wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -- 4 TH 1814/91 --, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780).

    Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 -- 4 TH 1814/91 --, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 -- 4 TG 1244/91 --, HSGZ 1993, 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Damit ist eine Verletzung des aus dieser Vorschrift herzuleitenden bauplanungsrechtlichen Gebotes der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 -- IV C22.75 --, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978, 62; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.) zu verneinen.

    Er kann daher im Rahmen des § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977, a.a.O.; Urteil vom 10.12.1982 -- 4 C 28.81 --, NJW 1983, 2460).

    Derartige Einwirkungen sind den davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 -- IV C 22.75 --, BVerwGE 52, 122; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organisatorischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 -- IV C 31.66 --, BVerwGE 31, 22; Urteil vom 17.02.1984 -- 4 C 31.66 --, BauR 1984, 493; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 -- 4 UE 3613/87 --).

    Das Merkmal der Gewichtigkeit schließt insofern als Anforderung namentlich das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht der bereits vorhandenen Bebauung angemessene Fortentwicklung der Bebauung (außerhalb eines beplanten Gebietes im Sinne von § 30 BauGB) innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991, a.a.O.), während übrige Gebiete grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden sollen (vgl. § 35 BauGB).

    Ein solcher ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1998 - 7 B 956/98

    Ungenügender Nachbarschutz: zwei Windkraftanlagen stillgelegt

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Zum anderen ist die einzelne Belastung in Blick zu nehmen, wobei entscheidend ist, wie viele Minuten Schattenwurf an einem sonnigen Tag maximal erreicht werden können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996 -- 10 B 2385/96 --, NVwZ 1997, 924; Beschluss vom 13.07.1998 -- 7 B 956/98 --, NVwZ 1998, 980).

    Schattenwürfe bis zu 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr sind als zumutbar erachtet worden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O., m.w.N.).

    Hierdurch kann dieser Effekt generell kaum entstehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.1996, a.a.O.; Beschluss vom 13.07.1998, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 18.12.1998 - 1 M 4727/98

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Windkraftanlage;

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Bei der Frage, welche Lärmimmissionen dem Antragsteller auf dem Nachbaranwesen noch zuzumuten und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind, ist auf die TA Lärm vom 16.08.1998 (GMBl. 1998, 503) -- der Erlass des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz "Behandlung von Windkraftanlagen im Baugenehmigungsverfahren" vom 09.05.1994 (StAnz. 1994, 1455), geändert durch Erlass vom 01.04.1999 (StAnz. 1999, 1385), der die Anwendung der TA Lärm vom 16.07.1968 (BAnz. 137/1968) in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2058/1 vorsieht, ist mit der TA Lärm vom 16.08.1998 überholt -- abzustellen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998 -- 1 M 4727/98 --, NVwZ 1999, 444).

    Der Antragsteller kann sich bezüglich etwaiger Lärmbeeinträchtigungen allenfalls auf die Einhaltung der für Mischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte in der TA Lärm berufen, da das von ihm bewohnte Nachbaranwesen -- wie sogleich ausgeführt -- (wie das Baugrundstück) im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und dort zudem nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist und da das Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung -- BauNVO -- typischerweise dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 08.03.1999, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.1998 -- 7 B 1560/98 --), also auf die Werte 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts.

    Denn selbst wenn man von höheren Windgeschwindigkeiten als 10 m/s pro Sekunde ausgehen müßte, wären sie mit einem Sicherheitszuschlag von 3 dB (A) hinreichend berücksichtigt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.12.1998, a.a.O., unter Hinweis auf den Arbeitskreis "Geräusche von Windenergieanlagen").

  • VGH Hessen, 30.12.1994 - 4 TH 2064/94

    Mobilfunktechnik: bauaufsichtliche Zustimmung als VA mit Doppelwirkung; kein

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile -- darunter sind vor allem Vermögenseinbußen, die auf physischen Einwirkungen beruhen, zu verstehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --) -- oder erhebliche Belästigungen -- dies sind unzumutbare Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.1993 -- 10 S 1735/91 --, VBlBW 1994, 239; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --) -- für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

    Derartige Einwirkungen sind den davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 -- IV C 22.75 --, BVerwGE 52, 122; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --).

    Die §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 -- 4 C 31.84 --, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 -- 4 C 41.84 --, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 -- 3 OE 22/82 --, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 -- 3 TH 768/92 --, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 -- 4 TH 2064/94 --).

  • VGH Hessen, 29.10.1991 - 4 UE 3613/87

    Bauvoranfrage ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben betreffend

    Auszug aus VG Gießen, 25.04.2001 - 1 G 853/01
    Ortsteil im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organisatorischen Siedlungsstruktur ist (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 -- IV C 31.66 --, BVerwGE 31, 22; Urteil vom 17.02.1984 -- 4 C 31.66 --, BauR 1984, 493; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991 -- 4 UE 3613/87 --).

    Das Merkmal der Gewichtigkeit schließt insofern als Anforderung namentlich das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung (vgl. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB) dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht der bereits vorhandenen Bebauung angemessene Fortentwicklung der Bebauung (außerhalb eines beplanten Gebietes im Sinne von § 30 BauGB) innerhalb des gegebenen Bereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991, a.a.O.), während übrige Gebiete grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden sollen (vgl. § 35 BauGB).

    Ein solcher ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 29.10.1991, a.a.O.).

  • VG Gießen, 20.09.1994 - 1 G 883/94

    Baugenehmigung - zur Anordnung des Sofortvollzugs; fehlende Klagebefugnis von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.10.1996 - 10 B 2385/96

    Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

  • VG Gießen, 20.03.2001 - 1 G 262/01

    Nachbarklage gegen Windkraftanlage

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

  • BVerwG, 17.02.1984 - 4 C 56.79

    Verlust der Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens durch

  • BVerwG, 03.04.1987 - 4 C 41.84

    Bauvorbescheid mit Genehmigungsvorbehalt; Zulässigkeit eines Schweinezuchtstalls

  • BVerwG, 10.12.1982 - 4 C 28.81

    Schweinemast am Rande des Baugebiets - § 34 BauGB, Rücksichtnahmegebot im

  • BVerwG, 11.07.1989 - 4 B 33.89

    Alten- und Pflegeheim - Nachbarklage, § 42 Abs. 2 VwGO, kein

  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 51.79

    Zuröffentlich-rechtlichen Nachbarklageberechtigung des Grundstückskäufers

  • VGH Hessen, 16.07.1998 - 4 UE 1706/94

    Parabolantenne als bauliche Anlage - gebäudegleiche Wirkung - Unzulässigkeit in

  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1993 - 10 S 1735/91

    Verhältnis öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb einer

  • VGH Hessen, 11.03.1993 - 3 TH 768/92

    Schädliche Umwelteinwirkungen eines Sendemastes des Mobilfunks und Richtfunks für

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2000 - 3 M 128/99

    Abstandfläche, Windkraft, Schmalseite, Sondergebiet

  • VGH Hessen, 22.06.1998 - 4 TZ 94/98

    Gebäudegleiche Wirkung einer Tiefgarage; Voraussetzunge der Darlegung ernstlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.1994 - 6 S 1684/92

    Kosten einer musischen Ausbildung außerhalb des Pflichtschulbesuchs sind nicht

  • OVG Berlin, 18.04.1986 - 2 S 62.86
  • VGH Hessen, 03.06.1983 - 4 TG 27/83
  • VGH Hessen, 01.08.1991 - 4 TG 1244/91

    Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn gegen Bauvorhaben

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16

    Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen ( § 2 Abs. 1 S. 1 HBO a.F.), von denen Wirkungen wie von Gebäuden ( § 2 Abs. 2 S. 1 HBO a.F.), nämlich Lärm, optische Wirkungen und Verschattungseffekte, ausgehen ( VG Gießen, Beschluss vom 25. April 2001, 1 G 853/01 , Rn. 50 , juris; vgl. Hess. VGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - 4 UE 1706/94 -, NVwZ-RR 1999, 297; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3 M 128/99 -, DÖV 2001, 133).
  • VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3208/02

    Nachbarschutz gegen Baugenehmigung für Windenergieanlage

    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Hinzu kommt, dass die Schattenintensität sich mit zunehmender Entfernung verringert und die Schatten als weicher und weniger störend empfunden werden (VG Gießen v. 25.04.2001 a.a.O.).

    Denn bereits in der genannten Entscheidung, aber auch in späteren Entscheidungen dieses und anderer Verwaltungsgerichte wird auf die Emissionen des jeweils geplanten Anlagentyps abgestellt (vgl. auch OVG Greifswald v. 08.03.1999 a.a.O.; VG Gießen.v.25.04.2001 a.a.O.) Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung kann -ungeachtet der beträchtlichen Höhe der jüngeren Anlagentypen- das Maß der in der Vergangenheit ermittelten Umweltbelastungen nicht ohne weiteres auf neuere Anlagen übertragen werden.

    Auf eine mögliche Verunstaltung des Landschaftsbildes kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die von ihm geltend gemachten naturschutzrechtlichen Bedenken (vgl. VG Gießen v.25.04.2001 a.a.O. m.w.N.) Insbesondere sein Vorbringen, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie sei fehlerhaft unterblieben, ist nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.11.1999 - 7 B 1339/99 - zitiert nach Juris).

  • VG Karlsruhe, 14.10.2002 - 10 K 3269/02

    Nachbarschutz gegen Windenergieanlage

    Auch die von einer Windkraftanlage ausgehenden Schallimmissionen sind nach - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung der Verwaltungsgerichte - einer Bewertung nach TA-Lärm zugänglich (vgl. etwa OVG Hamburg v. 28.08.2000 - 2 Bs 180/00 - OVG Münster, Beschl. vom 03.09.1999 NVwZ 1999, 1360; OVG Greifswald v. 08.03.1999 -3 M 85/98-; VG Potsdam v. 06.07.2000 - 5 K 1459/98 - VG Gießen v. 25.04.2001 - 1 G 853/01 - jeweils zitiert nach Juris).

    Hinzu kommt, dass die Schattenintensität sich mit zunehmender Entfernung verringert und die Schatten als weicher und weniger störend empfunden werden (VG Gießen v. 25.04.2001 a.a.O.).

    Denn bereits in der genannten Entscheidung, aber auch in späteren Entscheidungen dieses und anderer Verwaltungsgerichte wird auf die Emissionen des jeweils geplanten Anlagentyps abgestellt (vgl. auch OVG Greifswald v. 08.03.1999 a.a.O.; VG Gießen v. 25.04.2001 a.a.O.) Angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung kann -ungeachtet der beträchtlichen Höhe der jüngeren Anlagentypen- das Maß der in der Vergangenheit ermittelten Umweltbelastungen nicht ohne weiteres auf neuere Anlagen übertragen werden.

    Auf eine mögliche Verunstaltung des Landschaftsbildes kann sich der Antragsteller daher ebenso wenig mit Erfolg berufen wie auf die von ihm geltend gemachten naturschutzrechtlichen Bedenken (vgl. VG Gießen v.25.04.2001 a.a.O. m.w.N.) Insbesondere sein Vorbringen, eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder FFH-Verträglichkeitsstudie sei fehlerhaft unterblieben, ist nicht geeignet, eine nachbarrechtsrelevante Rechtsverletzung darzutun (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen v. 04.11.1999 - 7 B 1339/99 - zitiert nach Juris).

  • VG Freiburg, 25.10.2005 - 1 K 653/04

    Zulässigkeit einer Windkraftanlage mit temperaturabhängig gesteuerter

    Eine erdrückende, einmauernde, oder aber durch die Dauerrotation irritierende, bedrängende und daher rücksichtlose Wirkung von WKA auf benachbarte Wohngebäude lässt sich zwar bei solchen Großanlagen nicht von vornherein ausschließen, sondern kann durchaus vorliegen, wird aber von der Rechtsprechung nur bei einem Abstand von weniger als 300 m angenommen (vgl. etwa OVG Rhld.Pflz, Urt.v. 12.6.2003 - 1 A 11127/02 = NuR 2003, 768 = ZUR 2003, 427 zu einer WKA mit 64 m NH und 22 m Rotorradius = 86 m Gesamthöhe bei einem Abstand von 300 m unter Bezugnahme darauf, dass das BVerwG bislang im Baurecht eine erdrückende Wirkung etwa bei einem Hochhaus nur dann angenommen habe, wenn der Abstand zum Nachbargebäude weniger als die Hälfte der Höhe betrug; ähnlich auch OVG NRW, B.v.11.3.2005 - 10 B 2462/04 = NWVBI.2005, 350, 351, wonach erst unterhalb von 300 m Abstand eine rücksichtslose Wirkung infolge der Drehbewegungen anzunehmen sei; VG Karlsruhe, B.v. 14.10.2002 - 10 K 3208/02 , wonach bei einem 1, 5 km großen Abstand keine erdrückende oder irritierende Wirkung vorliege und der bloße Umstand, dass die WKA wahrgenommen werden könne und als negativ empfunden werde, keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstelle; siehe ferner: OVG NRW, Beschl.v.3.9.1999 - 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, wonach bei einem Abstand von 310 m bzw. sogar von nur 225 m Wohnhäuser im Außenbereich nicht rücksichtslos durch die Flügelrotationen einer 85 m hohen WKA betroffen sind, weil im Außenbereich Wohnende grundsätzlich mit dem Anblick solcher im Außenbereich privilegierter Anlagen zu rechnen hätten und es ihnen daher eher zuzumuten sei, eigene Gewohnheiten zu ändern, sich der veränderten Nachbarschaft durch räumliche Umorientierung anzupassen und ggf. auch Mobiliar umzustellen; ebenso OVG NdS, Beschl. v. 04.04.2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521 [OVG Niedersachsen 04.04.2005 - 1 LA 76/04] selbst bei Abstand unter 300 m und VG Potsdam, Urt.v.6.78.2000 - 5 K 1459/98 - BauR 2000, 1910 = UPR 2001, 80: nicht rücksichtslos bei 500 m Abstand, zumal im Außenbereich Wohnende auch mit gewissen negativen und optisch störenden, bedrängenden Wirkungen dort privilegiert zulässiger Anlagen zu rechnen und diese hinzunehmen hätten; ferner OVG NRW, Beschl.v.4.11.1999 - 7 B 1339/99 -, NuR 2004, 252 = BauR 2004, 475: rücksichtslos bei Abstand von nur 209 m; VG Gießen, Beschl.v.25.4.2001 - 1 G 853/01 -.Juris: nicht rücksichtslos bei Abstand von 407 m und VG Gießen, Beschl.v.20.3.2001 - G 262/01 -, Juris= HessVGRspr.2002, 93: nicht rücksichtslos bei Abstand von 350 m).Die beiden in der Klagebegründung zum Beleg für die Rücksichtslosigkeit einerDauerirritation durch den Anblick der Flügeldrehbewegungen einer WKA von denKlägern zitierten Entscheidungen betrafen hingegen Extremfälle besonders geringerAbstände und besonders schneller Drehbewegungen, wie sie im vorliegenden Fallersichtlich nicht vorliegen (OVG NRW, Urt.v.29.8.1997 - 7 A 629/95 -, BauR 1998, 110= NVwZ 1998, 978: Nabenhöhe 28, 5 m, Rotordurchmesser 17, 2 m , bis zu 55Umdrehungen/Minute und Abstand von lediglich 60 m; LG Düsseldorf, Urt.v.5.3.1997 - b O 39/97 -,DWW 1997, 188 = Juris: drei Fahnenmasten mit flatternden Fahnen,Abstand von nur 35 m, irritierende Spiegelbilder und Reflexionen in angrenzenderMietwohnung auf spiegelnden Flächen).
  • VG Gießen, 01.02.2007 - 1 G 173/07

    Vorläufige Ablehnung des Baustoppantrages für den O2-Sendemast in Biebertal

    2002, 93 ; Beschluss vom 25.04.2001 - 1 G 853/01 - ).
  • VG Gießen, 16.02.2004 - 1 E 2759/03

    Darstellung von Flächen für Windenergienutzung im Flächennutzungsplan

    2002, 93; Beschluss vom 25.04.2001 - 1 G 853/01 -).
  • VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 08.00390

    Windkraftanlagen; TA-Lärm anwendbar; keine Zuschläge vorliegend veranlasst

    Auf die Frage, ob die in der Rechtsprechung herangezogenen Werte von 30 Minuten Schatten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr einschlägig sind, kommt es daher wegen Irrelevanz nicht an (vgl. hierzu z. B. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.3.2004, 1 ME 45/02; VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2001, 1 G 853/01).
  • VG Gießen, 26.10.2007 - 1 G 1910/07
    2002, 93 ; Beschluss vom 25.04.2001 - 1 G 853/01 - ).
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