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   VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22   

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VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22 (https://dejure.org/2022,41650)
VG Halle, Entscheidung vom 01.12.2022 - 4 A 102/22 (https://dejure.org/2022,41650)
VG Halle, Entscheidung vom 01. Dezember 2022 - 4 A 102/22 (https://dejure.org/2022,41650)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Das Bundesverfassungsgericht hat im völkerrechtlichen Kontext in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 72) ausgeführt, dass eine Auslegung (des Gesetzes) entgegen eindeutig entgegenstehendem Gesetzes- oder Verfassungsrechts methodisch nicht vertretbar ist.

    Dies folgt aus Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn.45).

    Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über dem Gesetz einräumt (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 46 m. w. N.).

    Die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit einem völkerrechtlichen Vertrag führt desgleichen regelmäßig nicht zu dessen Verfassungswidrigkeit, weil der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes keine verfassungsrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Befolgung aller völkerrechtlichen Verträge beinhaltet und vor allem als Auslegungshilfe für die Grundrechte und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung sowie des einfachen Rechts dient (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 59, 67).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Vorlage zur

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Der EuGH betont in seinen Entscheidungen zwar stets das Erfordernis unionsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts, weist jedoch zugleich darauf hin, wie nationale Gerichte vorzugehen haben, wenn eine solche Auslegung nicht möglich sei (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, - C- 664/15 -, Rn. 55; Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn 53; zitiert jeweils nach juris).

    Das wäre dann der Fall, wenn die Kammer als nationales Gericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, aber nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Norm unangewendet lässt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischen Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn. 53; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 56 m. w. N, jeweils in juris).

    Die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus haben zunächst als solche im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung (vgl. u. a. EuGH Große Kammer, Urteil vom 8. März 2011,- C-240/09 -, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 45, jeweils in juris).

    Selbst in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, in deren Zusammenhang der Europäische Gerichtshof bei seiner Argumentation Art. 47 GrCh heranzieht, sind stets Fallgestaltungen betroffen, die dem Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie unterfallen und somit an durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten anknüpfen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240/09 -, Braunbär/Habitat-Richtlinie 92/43/EWG; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Protect/Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EWG; Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, Deutsche Umwelthilfe/Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, jeweils in juris).

  • BVerwG, 03.02.2022 - 7 C 2.21

    Kein Anspruch eines Bodenschutzvereins auf Anerkennung als Naturschutzvereinigung

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Prüfungsmaßstab ist insoweit nach dem klaren Gesetzeswortlaut allein die Satzung (Fellenberg/Schiller, a.a.O., UmwRG, § 3 Rn. 14 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris).

    Die Schutzgüter des Umweltschutzes können § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - entnommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 14).

    Dabei reicht es hierfür ferner nicht aus, dass ein wesentlicher Teil des satzungsmäßigen Aufgabenbereichs der Vereinigung auf die Förderung der Ziele des Umweltschutzes gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris Rn. 19 für die Frage des Überwiegens der Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 UmwRG mit dem Hinweis, dass hierbei keine geringeren Anforderungen an die Zielverfolgung zu stellen sind, als die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UmwRG enthaltene Anforderung "vorwiegend" Ziele des Umweltschutzes zu fördern).

    Es obliegt der Vereinigung, die Zweckbestimmung in ihrer Satzung derart präzise zu fassen, dass ihr der klare Vorrang der Umweltschutzziele zu entnehmen ist (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Auflage 2018, § 3 UmwRG, Rn. 27; bzgl. der parallelen Problematik beim Naturschutzschwerpunkt: BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2/21 -, juris, Rn. 24).

    Letztlich obliegt es dem Satzungsgeber, die Zweckbestimmung derart präzise zu fassen, dass ihr ein Überwiegen der Ziele des Umweltschutzes vor anderen Zwecken eindeutig zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 2022, - 7 C 2.21 -, juris, Rn. 24).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Der EuGH betont in seinen Entscheidungen zwar stets das Erfordernis unionsrechtskonformer Auslegung nationalen Rechts, weist jedoch zugleich darauf hin, wie nationale Gerichte vorzugehen haben, wenn eine solche Auslegung nicht möglich sei (vgl. u. a. Urteil vom 20. Dezember 2017, - C- 664/15 -, Rn. 55; Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn 53; zitiert jeweils nach juris).

    Das wäre dann der Fall, wenn die Kammer als nationales Gericht im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, aber nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehende nationale Norm unangewendet lässt, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung auf gesetzgeberischen Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, - C-430/21 -, Rn. 53; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 56 m. w. N, jeweils in juris).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Sie sind aufgrund der Unterzeichnung der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 und der sodann mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 erfolgten Genehmigung integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung geworden (EuGH, Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, juris, Rn. 48 m. w. N.9).

    Selbst in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, in deren Zusammenhang der Europäische Gerichtshof bei seiner Argumentation Art. 47 GrCh heranzieht, sind stets Fallgestaltungen betroffen, die dem Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie unterfallen und somit an durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten anknüpfen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240/09 -, Braunbär/Habitat-Richtlinie 92/43/EWG; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Protect/Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EWG; Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, Deutsche Umwelthilfe/Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, jeweils in juris).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Den Empfehlungen des Committee und den darin geäußerten Rechtsansichten kommt bedeutendes Gewicht zu (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 33).

    Eine Pflicht des Gerichts zur richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion oder Extension einer Vorschrift des nationalen Rechts setzt jedenfalls eine hinreichend bestimmte, nämlich klare, genaue und unbedingt, im Grundsatz unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Vorschrift voraus (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, - 7 C 21.12 -, juris, Rn. 36).

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus haben zunächst als solche im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung (vgl. u. a. EuGH Große Kammer, Urteil vom 8. März 2011,- C-240/09 -, Rn. 52; EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Rn. 45, jeweils in juris).

    Selbst in den Fällen des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, in deren Zusammenhang der Europäische Gerichtshof bei seiner Argumentation Art. 47 GrCh heranzieht, sind stets Fallgestaltungen betroffen, die dem Anwendungsbereich einer EU-Richtlinie unterfallen und somit an durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten anknüpfen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 8. März 2011, - C-240/09 -, Braunbär/Habitat-Richtlinie 92/43/EWG; Urteil vom 20. Dezember 2017, - C-664/15 -, Protect/Wasserrahmen-Richtlinie 2000/60/EWG; Urteil vom 8. November 2022, - C-873/19 -, Deutsche Umwelthilfe/Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, Rahmenrichtlinie 2007/46/EG, jeweils in juris).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-263/08

    Djurgården-Lilla Värtans Miljöskyddsförening - Richtlinie 85/337/EWG -

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    In der Entscheidung Djurgarden (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, - C-263/08 -, juris), bezieht sich die Prüfung der Anfechtungsmöglichkeit einer Umweltvereinigung z. B. auf einen Sachverhalt, der den Regelungen der UVP-RL, in der wie ausgeführt Art. 9 Abs. 2 Aarhus-Konvention in unmittelbar geltendes Unionsrecht transferiert worden ist, unterworfen war.
  • VG Stuttgart, 30.03.2017 - 4 K 2539/16

    Maßstäbe für die Beurteilung der Satzung eines die Anerkennung als mitwirkungs-

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Das Gesetz stellt damit an Vereine, die ihre Anerkennung als verbandsklageberechtigte Umweltvereinigung erstreben, bestimmte Anforderungen an den Inhalt der Vereinssatzung, die öffentlich-rechtlich (nicht auch vereinsrechtlich) ihre bürgerlich-rechtliche Vereinsautonomie in gewissem Maße einschränken (vgl. VG Stuttgart zur Anerkennung von Tierschutzorganisationen, Urteil vom 30. März 2017, - 4 K 2539/16 -, juris, Rn. 37).
  • BVerwG, 06.12.1985 - 4 C 55.82

    Mitwirkungsrecht von

    Auszug aus VG Halle, 01.12.2022 - 4 A 102/22
    Maßgeblich ist, ob die Vereinigung objektiv mit einer Förderung der Satzungsziele durch den Bewerber rechnen kann (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985, - 4 C 55.82 -, juris, zu § 29 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG a. F.).
  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 11.19

    Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

  • VG München, 23.03.2018 - M 19 SN 17.4631

    Erfolgloser Eilantrag eines Umweltverbandes gegen Genehmigung für

  • VG Halle, 29.09.2022 - 4 A 169/21

    Voraussetzung der Anerkennung als Umweltvereinigung nach § 3 Abs. 1 UmwRG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.06.1984 - 7 A 327/84
  • VG Köln, 28.11.1983 - 14 K 2664/81
  • VG Köln, 22.06.1993 - 14 K 2494/92
  • VG Schleswig, 14.06.2022 - 4 B 11/22

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen Kurabgabe

    4 A 102/22 anhängige Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

    Der Antrag des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 4 A 102/22 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auszulegen.

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