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   VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02   

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VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02 (https://dejure.org/2004,30216)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.03.2004 - 5 K 3302/02 (https://dejure.org/2004,30216)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. März 2004 - 5 K 3302/02 (https://dejure.org/2004,30216)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Beteiligung von Bevollmächtigten, Einigungsverhandlung und Widerspruchsverhandlung im Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines Antrags auf Zustimmung des Integrationsamtes zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX); Vorbehalt einer nachträglichen rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; Antrag auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Wenn wie vorliegend die Frage der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Zeitpunkt der Entscheidung des Integrationsamtes noch im Streit ist und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist die Ermittlungen nicht abgeschlossen werden können, kann das Integrationsamt auch unter dem Vorbehalt der rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung erteilen ( vgl. BVerwG , Urt. v. 15.12.1988 - Az: 5 C 67/85 -, NZA 1989, 554).
  • BSG, 18.06.2003 - B 13 RJ 223/02 B

    Rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren, Verhinderung eines

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Gerade die mit der arbeitsrechtlichen Seite der Kündigung bereits vorbefasste DGB -Rechtssekretärin D., die auch anstelle des urlaubsabwesenden Verfahrensbevollmächtigten H. die Korrespondenz mit dem Beklagten führte, hätte sich schnell in die schwerbehindertenrechtliche Seite des ihr bereits bekanntenFalles einarbeiten und den Kläger in die Ausschusssitzung begleiten können ( vgl. BSG , Beschl. v. 18.6.2003 - Az: B 13 RJ 223/02 B - juris m .w. Nachw., st. Rspr.).
  • BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79

    Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Zu den maßgeblichen Tatsachen gehört nach ständiger Rechtsprechung neben dem Kündigungssachverhalt i. S. des § 626 Abs. 2 BGB auch die Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers bzw. die Kenntnis von dem Umstand, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hat ( vgl. BAG , Urt. v. 14.5.1982 - Az: 7 AZR 1221/79 - br 1983, 21; Düwell, in LPK- SGB IX, 2002, § 91, Rn. 11 m .w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.09.1990 - 6 S 102/90

    Zur Frage der Prüfungspflicht der Hauptfürsorgestelle wegen der Zustimmung zur

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Denn ein Verstoß gegen § 87 Abs. 3 SGB IX macht eine Zustimmungsentscheidung jedenfalls nicht rechtswidrig, da diese Vorschrift anders als § 87 Abs. 1 und 2 SGB IX keine Verfahrensrechte der Beteiligten begründet, sondern nur auf eine allgemeine Amtspflicht des Integrationsamts hinweist ( vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.9.1990 - Az: 6 S 102/90 -, juris, m .w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.08.1996 - 7 S 3383/94

    Anhörungsmangel im Widerspruchsverfahren - VwGO § 79 Abs 2 S 2 als lex specialis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    So kann im Einzelfall der genannten Vorschrift auch schon dadurch Genüge getan werden, dass Arbeitgeber und Schwerbehinderter Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung erhalten und diese Äußerung den Ausschussmitgliedern zur Kenntnis gebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.1996 - Az: 7 S 3383/94 -, juris).
  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 214/77

    Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Spätestens einen Monat nach Ausspruch der Kündigung hätte der Kläger ohnehin auf seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. die Antragstellung hinweisen müssen ( vgl. BAG , Urt. v. 23.2.1978 - Az: 2 AZR 214/77 -, juris; Düwell, in: LPK- SGB IX, 2002, § 91, Rn. 4; § 85, Rn. 6), ansonsten hätte er den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte verloren.
  • BVerwG, 15.12.1997 - 5 B 1.97

    Vollmacht für Antrag auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zur beabsichtigten

    Auszug aus VG Karlsruhe, 09.03.2004 - 5 K 3302/02
    Aus der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB X , wonach der Bevollmächtigte nur auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen hat, ergibt sich, dass es eines schriftlichen Vollmachtsnachweises nicht bedarf, um die Zweiwochenfrist des § 91 Abs. 2 SGB IX zu wahren ( vgl. zur entsprechenden Frist nach § 21 Abs. 2 SchwbG BVerwG , Beschl. v. 15.12.1997 - Az: 5 B 1/97 - juris).
  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2979/13

    Zusammenhang Behinderung Kündigungsgrund ; unvollständige Sachverhaltsaufklärung

    Gleiches gilt, soweit der Beklagte - soweit ersichtlich - seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 4 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, nicht nachgekommen ist, da insoweit keine Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt werden und die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX an das Unterlassen eines solchen Einigungsversuchs keine Rechtsfolgen anknüpfen, vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2004 - 5 K 3302/02-, juris; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 33.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2980/13

    Psychische Erkrankung ; Verletzung Aufklärungspflicht ; fehlende Einstellung

    Gleiches gilt, soweit der Beklagte - soweit ersichtlich - seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 4 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, nicht nachgekommen ist, da insoweit keine Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt werden und die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX an das Unterlassen eines solchen Einigungsversuchs keine Rechtsfolgen anknüpfen, vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2004 - 5 K 3302/02-, juris; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 33.
  • VG Düsseldorf, 18.03.2014 - 13 K 2981/13

    Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen verhaltensbedingten

    Gleiches gilt, soweit der Beklagte - soweit ersichtlich - seiner Verpflichtung nach § 87 Absatz 4 SGB IX, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, nicht nachgekommen ist, da insoweit keine Verfahrensrechte der Beteiligten verletzt werden und die Regelungen der §§ 85 ff. SGB IX an das Unterlassen eines solchen Einigungsversuchs keine Rechtsfolgen anknüpfen, vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. März 2004 - 5 K 3302/02-, juris; Trenk-Hinterberger in: Lachwitz, Schellhorn, Welti, HK-SGB IX, 3. Auflage 2010, § 87 Rn 33.
  • VG Augsburg, 08.10.2013 - Au 3 K 13.610

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung; schwerbehinderter Mensch;

    Wie die Beklagte zutreffend ausführt, begründet die genannte Vorschrift kein subjektives (Verfahrens-) Recht des schwerbehinderten Menschen, dessen Verletzung eine erteilte integrationsamtliche Zustimmung als (formell) rechtswidrig erscheinen ließe (vgl. VG Ansbach, U.v. 16.7.2009 - AN 14 K 09.00419 - VG Karlsruhe, U.v. 9.3.2004 - 5 K 3302/02 - beide juris).
  • VG München, 08.10.2008 - M 18 K 08.1654

    Vollmacht im Verwaltungsverfahren; Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung;

    Von dem Recht ist Gebrauch zu machen, wenn Anhaltspunkte für das Fehlen oder für wesentliche Einschränkungen der Vollmacht vorhanden sind (von Wulffen, SGB X, § 13 Anm. 3; VG Ansbach, U. v. 9.3.2004, Az. 5 K 3302/02).
  • VG Bayreuth, 24.06.2022 - B 8 K 21.751

    Außerordentliche Kündigung - Zustimmung des Integrationsamts

    Das Fehlen der Hinwirkung auf eine Einigung mag zwar eine Amtspflicht des Integrationsamts verletzen, das Fehlen allein berechtigt aber grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Entscheidung (LPK-SGB IX/Franz Josef Düwell, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 170 Rn. 42; VG Karlsruhe 09.03.2004 - 5 K 3302/02 -, BehindertenR 2004, 114; aA Gallner in KR, 11. Aufl. 2016, SGB IX §§ 85-90 Rn. 84; Vossen in APS SGB IX § 87 Rn. 17: Anfechtungsgrund).
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