Rechtsprechung
VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 35 Abs 3 S 2 BauGB; § 4 ROG; § 43 VwGO
Bindungswirkung; Feststellungsklage; Raumordnung; Raumordnungsklausel; Rechtsschutzbedürfnis; Ziel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datev.de (Kurzinformation)
Über beabsichtigte Erweiterung des Factory Outlet Centers in Soltau muss neu entschieden werden
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 32.94
Nebentätigkeitsgenehmigung - § 43 VwGO, Erfordernis einer Klagebefugnis für die …
Auszug aus VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18
Dem Kläger muss es somit auch im Rahmen einer Feststellungsklage um die Verwirklichung seiner Rechte gehen, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (BVerwG, Urt. v. 29.6.1995 - 2 C 32.94 -, juris Rn. 18). - BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; …
Auszug aus VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18
Demgegenüber kommt eine gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage nur dann in Betracht, wenn die Norm unmittelbar Rechte und Pflichten der Betroffenen begründet, ohne dass eine Konkretisierung oder Individualisierung der rechtlichen Beziehungen zwischen Normgeber und Normadressat durch Verwaltungsvollzug erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 28.1.2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 30). - VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 627/17
Zielabweichung vom Landesraumordnungsprogramm
Auszug aus VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18
Die Beklagte lehnte den Antrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 2. November 2017 aus materiellrechtlichen Gründen ab, weil die begehrte Zielabweichung die Grundzüge der Planung berühre (siehe dazu die Klage der Beigeladenen im Verfahren 2 A 627/17). - OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17
Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP
Auszug aus VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 92/18
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mittlerweile anerkannt, dass ein Privater im Verfahren der Normenkontrolle eines Raumordnungsplans gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO schon dann antragsbefugt ist, wenn und soweit das Interesse des (privaten) Antragstellers an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, und er geltend machen kann, in dem ihm deshalb durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung verletzt zu sein (Nds. OVG, Urt. v. 5.3.2019 - 12 KN 202/17 -, Rn. 93 juris m. w. Nachw.).
- VG Lüneburg, 06.06.2019 - 2 A 627/17 Mit Bescheid vom 2. November 2017 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Abweichung vom Ziel der Raumordnung in Abschnitt 2.3 Ziff. 09 Satz 2 LROP ab; mit Bescheid vom 26. Januar 2018 folgte die Antragsablehnung gegenüber der Beigeladenen (s. dazu das Urteil der Kammer vom heutigen Tag, 2 A 92/18).