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   VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ   

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VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ (https://dejure.org/2016,149)
VG Mainz, Entscheidung vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ (https://dejure.org/2016,149)
VG Mainz, Entscheidung vom 05. Januar 2016 - 3 L 1528/15.MZ (https://dejure.org/2016,149)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Entzugs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund wiederholten strafrechtlichen in Erscheinung Tretens

  • esovgrp.de

    BZRG § 30 Abs 5 S 1,BZRG § ... 46 Abs 1 Nr 4,StGB § 12,StGB § 46,StGB § 56 Abs 1,StGB § 315b,VwGO § 80 Abs 3 S 1,WaffG § 2 Abs 3,FeV § 11 Abs 3 Nr 8,FeV § 11 Abs 7,FeV § 48 Abs 4,FeV § 48 Abs 4 Nr 2a,FeV § 48 Abs 9,FeV § 48 Abs 9 S 1,FeV § 48 Abs 9 S 3,FeV § 48 Abs 10 S 1,FeV § 48 Abs 10 S 3,PBZugV § 1 Abs 2 S 1 Nr 1
    Personenbeförderungsrecht, Abrechnung, Aggressives Verhalten, aktenkundig, Beförderung, Beförderungsentgelt, Beförderungsgewerbe, Belästigung, Beleidigung, Berufsalltag, besondere Verantwortung, Bundeszentralregister, Charaktereigenschaft, Deliktsunrecht, ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Mehrfach bestrafter Taxifahrer darf keine Fahrgäste mehr befördern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehrfach vorbestrafter Taxifahrer darf keine Fahrgäste mehr befördern

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • VG Hamburg, 12.03.2012 - 15 E 518/12

    Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Taxischeins nach wiederholter

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Gerade sie müssen sich darauf verlassen können, in einem Taxi sicher und problemlos zum Fahrziel zu gelangen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 23. f. m.w.N.).

    Dies erfordert, dass aufgrund der der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachenbasis für die Fahrerlaubnisbehörde keine Zweifel an der fehlenden Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestehen (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12. März 2012 - 15 E 518/12 -, juris, Rn. 31).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2009 - 1 S 172.08

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Verurteilung wegen

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2009 - OVG 1 S 172.08 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel - so auch hier - hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 - OVG 1 S 172.08 -, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -, juris Rn. 13).

  • OVG Hamburg, 15.09.2008 - 3 Bs 26/08

    Schwere Straftat im Sinne des Personenbeförderungsrechts

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Überdies kommt es auch für die Beurteilung eines schweren Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBZugV nicht auf die allgemeine strafrechtliche Kategoriebildung - ähnlich der Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen gemäß § 12 StGB - an (OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2008 - 3 Bs 26/08 -, VRS 115, 223 = juris Rn. 4; VG Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2015 - 5 K 859/15 -, juris Rn. 30).

    Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt.

  • OVG Saarland, 22.06.2004 - 1 W 23/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Besorgnis an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Entziehung zwingen; ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit ist nicht erforderlich (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -, juris Rn 8; OVG NW, Beschluss vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, NZW 1999, 55 = juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 28. April 2005 - M 6b S 05.1188 -, juris Rn. 49 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 48 FeV Rn. 26).

    Im Hinblick auf den mit der Voraussetzung des § 48 Abs. 4 Nr. 2 a FeV verbundenen Schutz der Allgemeinheit müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile, die sich für den Fahrerlaubnisinhaber aus der Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ergeben, in der Regel - so auch hier - hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme zurücktreten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2009 - OVG 1 S 172.08 -, juris Rn. 10; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -, juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 CE 15.1556

    Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Insoweit gelten hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 11 CE 15.1556 -, juris Rn. 12).

    Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. September 2015 - 11 CE 15.1556 -, juris Rn. 12 m.w.N.), und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühlt, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lässt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2014 - 16 A 730/13

    Fehlen des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bieten, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779 = juris Rn. 3; OVG NW, Urteil vom 21. März 2014 - 16 A 730/13 -, juris Rn. 20).

    Eine Sperrwirkung dergestalt, dass nur der Inhalt eines (erweiterten) Führungszeugnisses in die Prüfung des Merkmals des Gewährbietens einfließen darf, ist damit nicht verbunden (vgl. OVG NW, Urteil vom 21. März 2014, a.a.O. = juris Rn. 24).

  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 3 Bs 182/11

    Gelegenheitsverkehr mit Taxen; einstweilige Anordnung; Vorwegnahme der

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Lediglich die Berücksichtigung bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen sowie möglicherweise solcher Eintragungen, die gemäß § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes - BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen sind (in diese Richtung tendierend OVG Hamburg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, GewArch 2012, 251 = juris Rn. 11, und vom 15. September 2008, a.a.O. Rn. 4) ist der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt.
  • OVG Hamburg, 02.03.2007 - 1 Bs 340/06

    Taxenunternehmer; Unzuverlässigkeit; Straftat; Aufnahme in Führungszeugnis

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Hierzu gehören auch die Eintragungen im Bundeszentralregister, die - solange sie noch nicht tilgungsreif sind - wie auch in anderen Fällen herangezogen werden dürfen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 2. März 2007 - 1 Bs 340/06 -, GewArch 2007, 253 = juris Rn. 3 [zur Unzuverlässigkeit im Sinne des Personenbeförderungsrechts]; VG Mainz, Urteil vom 3. Juni 2009 - 3 K 1046/08.MZ -, VVR 2009, 316 = juris Rn. 20 [zu Eintragungen im Verkehrszentralregister]).
  • VG München, 09.05.2000 - M 6b S 00.1582
    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Ein solches wichtiges Rechtsgut der Gemeinschaft ist es, Fahrgäste, die gerade im gewerblichen Personenbeförderungsverkehr in besonderem Maße dem Führer des Fahrzeugs ausgeliefert sind und darauf vertrauen müssen, dass seine persönliche Zuverlässigkeit keinerlei Zweifel begegnet, insbesondere vor dessen körperlichen Übergriffen soweit wie möglich zu schützen (vgl. VG München, Beschluss vom 9. Mai 2000 - M 6b S 00.1582 -, juris Rn. 24).
  • VG Aachen, 28.06.2011 - 2 K 1952/10

    Kein Taxischein für Steuerhinterzieher

    Auszug aus VG Mainz, 05.01.2016 - 3 L 1528/15
    Eine für den Antragsteller günstige Prognoseentscheidung, die geeignet ist, die Bedenken hinsichtlich der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen auszuräumen, könnte daher allenfalls erst nach erfolgreichem Ablauf der Bewährungszeit getroffen werden (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 K 1952/10 -, juris Rn. 27).
  • VG Mainz, 03.06.2009 - 3 K 1046/08

    Fahrerlaubnisrecht; Fahrgastbeförderung; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten;

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 10 S 985/02

    Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.1986 - 1 B 14/86

    Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung von Leistungsbescheiden bei Kosten der

  • BVerwG, 19.03.1986 - 7 B 19.86

    Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • VGH Bayern, 12.10.2011 - 11 C 11.2099

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Fahrerlaubnis zur

  • VG München, 28.04.2005 - M 6b S 05.1188
  • VG Hamburg, 28.05.2015 - 5 K 859/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung; Unzuverlässigkeit eines Taxenunternehmers wegen

  • VGH Bayern, 06.03.2008 - 11 CE 07.1765

    Vorläufige Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Straftat mit Anhaltspunkten für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1998 - 19 A 3812/98

    Straßenverkehrsrecht: Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2001 - 19 B 1757/00

    Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten

  • VG Saarlouis, 23.12.2016 - 5 L 2591/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach strafrechtlicher

    Diese sei erforderlich, weil das Beförderungsgewerbe vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen werde, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt seien oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen seien, etwa infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit.(VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris) Ein Fahrzeugführer biete nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung gerecht werde, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falles ernsthaft zu befürchten sei, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten bei der Beförderung von Fahrgästen zukünftig missachten werde.

    Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden seien.(VG Stuttgart, Urteil vom 08.09.2016 - 10 K 3061/14 - VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ - VG München, Beschluss vom 25.06.2007 - M 6a E 07.1782 - alle bei juris) Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung gäben Anlass zur Befürchtung, dass ihr Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen zu reagieren vermöge.(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 48 FeV Rdnr. 26 mit Nachweisen) Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen diene vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen eines Fahrers in Gefahr geraten könnten und zwar nicht nur dann, wenn dieser sich durch den Fahrgast provoziert fühle, sondern auch durch gefährliches Fahrverhalten, wenn ein Taxifahrer sich von einem dritten Verkehrsteilnehmer provozieren lasse.(Bay.VGH, Beschluss vom 03.09.2015 - 11 CE 15.1556 -, juris) Aufgrund des der Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht A-Stadt zugrunde liegenden Sachverhaltes bestünden auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bisher nicht einschlägig aufgefallen sei, erhebliche Bedenken, ob er in ihn belastenden Situationen zu gewaltfreiem Handeln fähig sei.

    Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen.(vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5) Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, ist durch Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nichtverkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse zu beurteilen.(VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 10 S 254/16 -) Bei Verfehlungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Personenbeförderung stehen, kommt es darauf an, ob sie Charaktereigenschaften offenbaren, die sich auch bei der gewerblichen Beförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken können.

    Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen.(VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7, 9 mit weiteren Nachweisen).

  • VG Stuttgart, 08.09.2016 - 10 K 3061/14

    Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung; aggressives Verhalten

    Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet und vielfach besonders hilfsbedürftige Menschen wie etwa ältere Menschen, gebrechliche Kranke, sehr junge Menschen oder durch Übermüdung oder Alkoholgenuss eingeschränkte Personen die Dienste eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Anspruch nehmen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2012 - 15 E 518/12 -, juris Rn. 24; vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 5).

    Eines zweifelsfreien Nachweises bedarf es nicht (zuletzt VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

    Aggressives Verhalten steht einer Annahme der besonderen Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung entgegen (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 05.01.2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 16 E 1138/15

    Verwertbarkeit von nicht in ein Führungszeugnis für Behörden aufgenommenen

    vgl. zu nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmende Verurteilungen: Bay. VGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 11 CS 16.1523 -, juris, Rn. 16; letztlich offen lassend: VG Mainz, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris, Rn. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2019 - 13 A 28/18

    Widerruf der Erteilung einer Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs

    vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2011 - 3 Bs 182/11 -, GewArch 2012, 251 = juris, Rn. 11; VG Mainz, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 3 L 1528/15.MZ -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2015 - 6 K 1610/15 -, juris, Rn. 44; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsrecht, 58. Nachlieferung, Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 3.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.03.2016 - 7 B 10052/16

    Personenbeförderung; Widerruf einer Mietwagenkonzession wegen Straftaten

    Das Verwaltungsgericht hat in dem hier angegriffenen Beschluss (BA S. 7) hinsichtlich der erhobenen Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass diese keinen Ausnahmefall begründeten, und insoweit auf die Feststellungen der Kammer vom selben Tag im Verfahren 3 L 1528/15.MZ (dort, BA S. 8 ff.) verwiesen, dessen Gegenstand die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bildete.
  • VG Berlin, 25.11.2022 - 4 K 330.21

    Ersterteilung Fahrerlaubnis bei mehrfachen Verurteilungen wegen Fahrens ohne

    Dieser Vorschrift liegt aber eine andere Zielrichtung zugrunde als der dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnenden fahrerlaubnisrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung (vgl. VG Mainz Beschluss vom 5. Januar 2016 - 3 L 1528/15 -, BeckRS 2016, 40213).
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