Rechtsprechung
VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 1 AktenE/InfZG BB, § 2 AktenE/InfZG BB, § 3 AktenE/InfZG BB, § 4 AktenE/InfZG BB, § 6 AktenE/InfZG BB, § 7 AktenE/InfZG BB, § ... 21 AO, § 242 BGB, § 18 DSG BB, § 40a DSG BB, § 5 DSG BB, Art 11 Verf BB, Art 2 Verf BB, Art 21 Abs 4 Verf BB, Art 24 Verf BB, Art 5 Verf BB, Art 70 Verf BB, Art 74 Verf BB, Art 77 Verf BB, Art 78 Verf BB, Art 76 Verf BB, Art 2 GG, § 1 Abs 3 Nr 1 LOrgG BB, § 1 Abs 3 Nr 15 LOrgG BB, § 1 Abs 3 Nr 2 LOrgG BB, § 4 PetG BB, § 3 Abs 3 StHG, § 114 S 2 VwGO, § 58 VwGO, § 74 VwGO, § 13 VwVfG, § 29 VwVfG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Akteneinsichtsrecht; zweiter Bescheid eröffnet den Klageweg erneut; zeitlicher Unterlagenschutz bei Aufsichtsakten; nicht dem AIG unterfallende Stellen; Fachaufsicht; absichtsvolle Nichtregelung im Steuerrecht; intendiertes Ermessen bei § 4 Abs. 2 AIG; kein Nachschieben ...
- lda.brandenburg.de
Aufsichtsaufgaben, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten, Schutz besonderer Verfahren
- fragdenstaat.de
Konkurrierende Rechtsvorschriften - Personenbezogene Daten - Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) - Schutz besonderer Verfahren - Aufsichtsaufgaben
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- lda.brandenburg.de (Kurzinformation)
Konkurrierende Rechtsvorschriften, Personenbezogene Daten, Aufsichtsaufgaben, Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess), Schutz besonderer Verfahren
Papierfundstellen
- DVBl 2010, 1256
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- FG Brandenburg, 20.04.2005 - 1 K 250/05
Rechtsweg für die Einsichtnahme in die Steuerakten rechtskräftig abgeschlossener …
Auszug aus VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05
Das Finanzgericht des Landes Brandenburg hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 20. April 2005 (Az. 1 K 250/05) den Rechtsweg zum Finanzgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn der Anwendungsbereich der Abgabenordnung und des im Rahmen der Abgabenordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewährenden Akteneinsichtsrechts ist für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht eröffnet, da, wie das Finanzgericht im Beschluss vom 20.04.2005 - 1 K 250/05 - zur Begründung einer Rechtswegverweisung an das hiesige Gericht festgestellt hat, das Besteuerungsverfahren in jeder Hinsicht einen abgeschlossenen Sachverhalt bildet, aus dem keinerlei rechtliche Beziehungen mehr hergeleitet werden können.
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2006 - 7 B 9.05
Keine Einsicht in den Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters
Auszug aus VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05
Statthafte Klageart ist hier die Verpflichtungsklage (ständige Rechtsprechung der 3. Kammer im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2006, Az. 7 B 9.05), da im Falle der Ablehnung über den Antrag durch Verwaltungsakt entschieden wird (§§ 6 Abs. 1 Satz 7, 8 AIG). - VG Potsdam, 16.11.1998 - 2 L 873/98
Einsichtnahme in die Akten eines kommunalaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens …
Auszug aus VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05
Geht ein Gericht davon aus, dass trotz Vorliegens eines speziellen landesgesetzlichen Ausschlussgrundes ein Akteneinsichtsrecht ausnahmsweise durchgreift, muss es auf Grund der dann bestehenden Verfassungswidrigkeit des Landesgesetzes bzw. der entsprechenden Normen, die diesem Ausnahmefall nicht gerecht wird, eine entsprechende Vorlage an das Landesverfassungsgericht beschließen (insoweit kann der Rechtsprechung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam (Beschl. vom 16. November 1998 - 2 L 873/98), welche ein Recht auf Akteneinsicht aus allgemeinen rechtsstaatlichen Gründen anerkennt, nicht gefolgt werden). - OLG Brandenburg, 26.02.2010 - 2 U 13/08
Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Aberkennung der …
Auszug aus VG Potsdam, 27.04.2010 - 3 K 1595/05
Mit Urteil vom 26.02.2010 (Az. 2 U 13/08) hat das OLG Brandenburg die Berufung seitens der Kläger gegen das Urteil des LG Cottbus vom 09.04.2008 (Az. 5 O 72/05) zurückgewiesen und hat die Revision, über die bisher noch nicht entschieden ist, zugelassen.
- VG Cottbus, 26.05.2011 - 3 K 820/10 Anerkannt ist insoweit, dass im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Verwaltungsakt entschieden wird, vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 7, 8 AIG; während im Falle der Gewährung von Akteneinsicht davon auszugehen ist, dass inzidenter vorab ein Verwaltungsakt ergeht, dessen Erfüllung wiederum ein Realakt ist, vgl. § 7 AIG (so auch VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 3 K 1595/05 , im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 7 B 9.05 ).
- VG Cottbus, 25.01.2011 - 3 K 1050/09
Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht
Insoweit ist anerkannt, dass im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht durch Verwaltungsakt entschieden wird, vgl. §§ 6 Abs. 1 S. 7, 8 AIG; während im Falle der Gewährung von Akteneinsicht davon auszugehen ist, dass inzidenter vorab ein Verwaltungsakt ergeht, dessen Erfüllung wiederum ein Realakt ist, vgl. § 7 AIG (so auch VG Potsdam, Urteil vom 27. April 2010 - 3 K 1595/05 -, im Anschluss an Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 7 B 9.05 -). - VG Potsdam, 08.06.2011 - 9 K 116/08
Einsicht in Akten über die Genehmigung privater Entgelte
anders für den Bereich der Fachaufsicht Urteil der 3. Kammer des VG Potsdam vom 27. April 2010 - 3 K 1595/05 -, juris Rn. 48 ff.; ohne diese ausdrückliche Einschränkung allerdings Urteil vom 13. November 2001 - 3 K 3376/00 -, juris Rn. 22. - VG München, 10.11.2010 - M 18 K 09.5755
Akteneinsicht; Petitionsverfahren
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Rechtsnatur des Petitionsverfahrens als Verfahren der Legislative und der Regelung des § 190 der Geschäftsordnung des ..., wonach in Petitionsangelegenheiten keine Akteneinsicht gewährt wird, die Einsichtnahme auch in die beim zuständigen Ministerium für das Petitionsverfahren geführten Akten ausgeschlossen ist (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 27.4.2010 Az 3 K 1595/05). - VG Potsdam, 24.03.2011 - 9 K 1793/08 Dass der Ausnahmetatbestand für Akten, die der Aufsicht über eine andere Stelle dienen, angesichts der Formulierung im Präsens oder aus verfassungsrechtlichen Gründen einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, dass sich der Ausschlussgrund nur auf laufende Verfahren der Aufsicht und nicht auf abgeschlossene Verfahren bezieht, dahingehend für den Bereich der Fachaufsicht Urteil der 3. Kammer des VG Potsdam vom 27. April 2010 3 K 1595/05 , juris Rn. 48 ff., sieht die Kammer jedenfalls in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht.