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   VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046   

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VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 (https://dejure.org/2018,46075)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 (https://dejure.org/2018,46075)
VG Regensburg, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - RO 5 K 17.2046 (https://dejure.org/2018,46075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 12; BayVwVfG Art. 25 Abs. 1; VwGO § 43, § 44a, § 88, § 101 Abs. 1; GlüStV § 4 Abs. 4, Abs. 5, § 10 Abs. 6; AGGlüStV Art. 2 Abs. 5 Nr. 2; AEUV Art. 56; RDGEG § 3, § 5
    Erlaubnis einer Primärlotterie

  • rewis.io

    Erlaubnis einer Primärlotterie

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.

    Verfassungsrechtlich ist dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten bei der Bestimmung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme ein Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 133; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 ).

    Die zuständigen Landesbehörden werden durch das Erlaubniserteilungsverfahren in die Lage versetzt, unmittelbar Einfluss auf die Zahl und die Personen der auf dem Glücksspielmarkt tätigen Veranstalter und Vermittler zu nehmen (vgl. dazu bereits BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338).

    Darüber hinaus ist die ausnahmsweise Erlaubniserteilung für Lotterien sowie Sport- und Pferdewetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 an strenge Voraussetzungen geknüpft, die dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Online-Glücksspiels Rechnung tragen (vgl. zur Übergangsregelung des § 25 Abs. 6 GlüStV 2008: BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Wie der Senat (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1), das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 1338) und der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteile vom 8. September 2009 - C-42/07 [ECLI:ECLI:EU:C:2009:519], Liga Portuguesa -, vom 8. September 2010 - C-316/07 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:504], Markus Stoß - und - C-46/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:505], Carmen Media - und vom 30. Juni 2011 - C-212/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:437], Zeturf -) zum damaligen § 4 Abs. 4 GlüStV 2008 bereits entschieden haben, ist ein generelles Internetverbot für öffentliches Glücksspiel mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie mit Unionsrecht vereinbar.

    Auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 , unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen Media - Rn. 102 f., 105).

    Wenn schon das generelle Internetverbot angemessen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 ), gilt dies erst recht für ein Internetverbot, von dem für bestimmte Fallgruppen im Erlaubniswege Ausnahmen gemacht werden können.

    Mit der Nutzung des Internets als Werbemedium ist eine besonders starke Anreizwirkung verbunden, die mit den Zielen der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und des Jugendschutzes unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 - BVerwGE 140, 1 ).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Die staatlichen Stellen verfügen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein ausreichendes Ermessen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. April 2014 - C-390/12 [ECLI:ECLI:EU:C:2014:281], Pfleger -).

    Gleichwohl obliegt es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 - C-316/07, a.a.O., Markus Stoß - Rn. 71, vom 15. September 2011 - C-347/09 [ECLI:ECLI:EU:C:2011:582], Dickinger/Ömer - Rn. 54 und vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -).

    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem nationalen Gericht, das über die Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen genügt, damit sie als gerechtfertigt angesehen werden kann (so EuGH vom 14.6.2017 a.a.O. Rn. 50 mit Bezugnahme auf Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u.a., C-390/12, Eu: ECLI:C:2014:281; Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 02.07.2003 - 3 C 46.02

    Auskunftsanspruch, verfassungsunmittelbarer; Informationsanspruch,

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Das Gericht hat mit Schreiben vom 5.10.2018 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.7.2003-3 C 46/02 hingewiesen und um Mitteilung gebeten, ob in vorliegender Streitsache Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil besteht und Gelegenheit gegeben, sowohl dazu als auch zur Sache selbst bis zum 20.10.2018 Stellung zu nehmen.

    Die Klägerin beruft sich insoweit explizit auch auf die Dienstleistungs- und Berufsfreiheit, woraus sich ein materiell-rechtlicher Auskunfts- und Erörterungsanspruch ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46/02, BVerwGE 118, 270).

    b) Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann sich unmittelbar aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein Auskunftsanspruch gegen eine Erlaubnisbehörde ergeben, wenn der Bürger dieser Auskunft bedarf, um sachgerecht die Frage prüfen und entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang er sich um eine behördliche Genehmigung bewirbt (BVerwG, Urteil vom 2.7.2003 - 3 C 46/02, BVerwGE 118, 270).

    Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige kein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an einer behördlichen oder gerichtlichen Leistung hat, welcher zumutbar auf andere Weise zu einem entsprechenden Ergebnis gelangen kann (so BVerwG vom 2.7.2003 - 3 C 46/02- Rn. 24, juris).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Richtig ist auch, dass die nationalen Behörden während einer Übergangszeit nicht davon absehen dürfen, Erlaubnisanträge zu prüfen (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 ("Stanleybet"), BeckRS 9998, 128569.) Jedoch folgt daraus nicht, dass der Mitgliedstaat verpflichtet wäre, private Lotterieanbieter prinzipiell zuzulassen, wenn sich eine staatliche Monopolregelung als unionsrechtswidrig erweist (so auch VGH vom 08.03.2018-10 B 15.994 Rn. 44, juris).

    einer wirksamen und strengen behördlichen Kontrolle unterworfen wird." (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 ("Stanleybet"), BeckRS 9998, 128569, Rn. 46.).

    Und auch für den Fall, dass der Mitgliedstaat eine liberalere Regulierung anstrebt, ist es keineswegs Aufgabe der Verwaltung, die von der Klägerin zitierten "objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, die im Voraus bekannt sind", aufzustellen: "In einem solchen Fall muss die Einführung eines Systems der vorherigen behördlichen Genehmigung für das Angebot bestimmter Arten von Glücksspielen in diesem Mitgliedstaat auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern." (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - C-186/11 und C-209/11 ("Stanleybet"), BeckRS 9998, 128569, Rn. 47).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

    Dass es bei der Prüfung der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteile vom 30. Juni 2016 - C-464/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2016:500], Admiral - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15, a.a.O., Online Games -), führt zu keiner anderen Beurteilung.

    Dies kann man auch nicht aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache online Games (EuGH, Urt. 14.06.2017 -C-685/15) herauslesen.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 31 ff., 51 ff. m.w.N. und vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 ).

    Hingegen verpflichten die unionsrechtlichen Grundfreiheiten den Mitgliedstaat nicht zu einer sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifenden Gesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 53 und 55).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Das nationale Gericht muss eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind (vgl. EuGH, Urteile vom 30. April 2014 - C-390/12, a.a.O., Pfleger -, vom 11. Juni 2015 - C-98/14 [ECLI:ECLI:EU:C:2015:386], Berlington Hungary - und vom 14. Juni 2017 - C-685/15 [ECLI:ECLI:EU:C:2017:452], Online Games -).

    Eine begrenzte Erlaubnis von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten kann der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen, da sie die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen lenkt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - C-98/14, a.a.O., Berlington Hungary -).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offenstehen (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 - C-203/08 [ECLI:ECLI:EU:C:2010:307], Sporting Exchange - Rn. 50, vom 8. September 2010 - C-46/08, a.a.O., Carmen Media - Rn. 87 und vom 4. Februar 2016 - C-336/14 [ECLI:ECLI:EU:C:2016:72], Ince; BVerwG, Urteile vom 16. Mai 2013 - 8 C 14.12 - BVerwGE 146, 303 und vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 54).

    Die Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit unionsrechtswidrigen nationalen Rechts hätte für etwaige Straf- und Bußgeldvorschriften Bedeutung (EuGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 ("Ince"), BeckRS 2016, 80225, Leitsatz 1), hat aber gerade nicht zur Folge, dass entgegen § 10 Abs. 6 GlüStV private Lotterieanbieter prinzipiell zuzulassen wären.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046
    Verfassungsrechtlich ist dem Gesetzgeber unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten bei der Bestimmung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme ein Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt, der erst dann überschritten wird, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffene gesetzgeberische Maßnahme sein können (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 - NVwZ 2008, 133; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 ).

    Über den Monopolsektor hinausgreifend fordert das Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung nicht durch eine gegenläufige mitgliedstaatliche Politik in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise konterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 Rn. 31 ff., 51 ff. m.w.N. und vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126 ).

  • VGH Bayern, 02.03.2017 - 10 CS 16.2149

    Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Zweitlotterien im Internet

  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 10 B 15.994

    Kein Anspruch auf Erteilung einer isolierten Erlaubnis zur Vermittlung von

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 39.12

    Ausgestaltung, normative; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt;

  • EuGH, 30.06.2016 - C-464/15

    Admiral Casinos & Entertainment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

  • BVerwG, 20.11.2003 - 3 C 44.02

    Feststellungsklage; konkretes Rechtsverhältnis; Arzneimittelvertrieb;

  • BVerwG, 08.06.1962 - VII C 78.61

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines

  • BVerwG, 13.02.1987 - 8 C 25.85

    Revision - Schriftform - Einlegung durch Telebrief - Dingliche Haftung -

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 8.10

    Altgeselle"; Antragsauslegung; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung;

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Nichts anderes gilt mit Blick auf das Lotteriemonopol für den Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Lotterien (BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 8 B 36.14 - juris Rn. 23, bestätigt durch BVerfG, NB.v. 18.3.2016 - 1 BvR 911/15; BayVGH, B.v. 28.6.2012 - 10 ZB 10.3124 - juris Rn. 9 und B.v. 2.3.2017 - 10 CS 16.2149 - juris Rn. 7; OVG NW, B.v. 28.6.2012 - 4 A 701/12 - juris Rn. 39; OVG LSA, U.v. 19.2.2014 - 3 L 20/12 - juris Rn. 24; NdsOVG, B.v. 12.12.2016 - 11 ME 157/16 - juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 9.3.2017 - 4 Bs 241/16 - juris Rn. 41 und U.v. 22.6.2017 - 4 Bf 160/14 - juris Rn. 112; OVG Saarland, B.v. 12.5.2016 - 1 B 199/15 - juris Rn. 48 und U.v. 29.3.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 35; VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 - juris Rn. 5, bestätigt durch BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 23 ZB 19.263; VG Ansbach, U.v. 6.12.2017 - AN 15 K 16.00442 - UA S. 8, bestätigt durch BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 23 ZB 18.974; VG Düsseldorf, U.v. 27.8.2019 - 3 K 834/18 - juris Rn. 48).

    Die Kenntnisnahme von diesen sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen, die nach Art. 76 Abs. 1 BV ordnungsgemäß im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht wurden, ist für jeden interessierten Marktteilnehmer ohne weiteres möglich und zumutbar (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2021 - 23 ZB 21.2024 - juris Rn. 25; VG Regensburg, U.v. 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 - juris Rn. 55).

    Wie die Urteile des VG Regensburg (vom 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 zur Veranstaltung einer Primärlotterie, bestätigt durch BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 23 ZB 19.263) und des VG Ansbach (vom 6.12.2017 - AN 15 K 16.00442 zur Vermittlung einer Zweitlotterie, bestätigt durch BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 23 ZB 18.974) zeigen, besaßen neben der Klägerin auch andere private Anbieter aus dem EU-Ausland (dort: Gibraltar) Kenntnis hiervon.

    Mangels konkreter Anhaltspunkte ist es deshalb gerechtfertigt, den Streitwert für die Veranstaltung und Vermittlung der Lotterie pauschalierend mit 100.000,- Euro festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2020 - 23 ZB 19.263 und 23 ZB 18.974; VGH BW, B.v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 75; OVG Saarland, B.v. 26.11.2013 - 3 A 106/12 - juris Rn. 165 und B.v. 29.03.2019 - 1 A 398/17 - juris Rn. 107; VG Regensburg, B.v. 13.12.2018 - RO 5 K 17.2046 - juris Rn. 113; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2019 - 3 K 834/18 - juris Rn. 80).

  • VG Regensburg, 30.05.2018 - RO 5 S 18.681

    Untersagung der Fernsehwerbung für im Internet veranstaltete Glücksspiele

    Dagegen ist noch Klage im Verfahren RO 5 K 17.2046 anhängig.
  • VG Regensburg, 15.05.2019 - RO 5 K 18.672

    Vermittlung von Glücksspielprodukten via Internet - Untersagung von Werbespots

    Die Klage im Verfahren RO 5 K 17.2046 hat das Gericht mit Urteil vom 13.12.2018 abgewiesen.
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