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   VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17   

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VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17 (https://dejure.org/2017,49237)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01.11.2017 - 12 A 66/17 (https://dejure.org/2017,49237)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01. November 2017 - 12 A 66/17 (https://dejure.org/2017,49237)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    Es trifft zwar zu, dass Art. 3 Abs. 1 GG einem gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Leitsatz 3a).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 -, juris Rn. 38).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257-313, Rn. 146, Rn. 181).

    Der Versorgungsausgleich ist dabei als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 -, BVerfGE 53, 257-313, 2. Leitsatz).

  • VG Aachen, 13.10.2016 - 1 K 1935/15

    Versorgungsausgleich; Kürzung; Aussetzung; besondere Altersgrenze; Ruhestand;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55 c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft und für verfassungsrechtlich unbedenklich befunden worden (VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 1 K 1935/15 -, juris Rn. 16 ff.).

    Die damit für den Kläger verbleibende Freiwilligkeit rechtfertigt eine differenzierte Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (so auch VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 1 K 1935/15; VG Oldenburg, Urteil vom 05.07.2017 - 6 A 3679/16).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    Der Eingriff ist vorliegend jedoch nicht rechtswidrig, weil zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1980 - 1 BvL 50/79 -, juris Rn. 47).
  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    Ein Aussetzen des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 = NJW 1996, 2296, 1. Leitsatz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2016 - 1 A 1681/14

    Versetzung von Soldaten in den vorzeitigen Ruhestand; Ermessensfehlerfreie

    Auszug aus VG Schleswig, 01.11.2017 - 12 A 66/17
    Die Versetzung in den Ruhestand ist bei Erreichen dieser Schwelle aber nicht die Regel und auch nicht einklagbar (siehe zur Nichteinklagbarkeit des vergleichbaren Anspruch aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2016, - 1 A 1681/14 -, juris).
  • VG Bayreuth, 26.04.2022 - B 5 K 20.862

    Keine Anwendung der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf freiwillig nach § 1

    Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich, auch hinsichtlich des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG, unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v.1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Im Unterschied zu den besonderen Altersgrenzen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG beinhaltet das PersAnpassG folglich keine Altersgrenze, nach deren Überschreiten eine Zurruhesetzung regelmäßig erfolgt, sondern stellt lediglich eine Altersschwelle dar, ab deren Erreichen eine kleine Anzahl an Soldaten mit ihrer Zustimmung unter Umständen in den Anwendungsbereich des PersAnpassG fällt (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v.1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Abgesehen von der Freiwilligkeit der Entscheidung des Betroffenen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht darüber hinaus ein Versorgungsauskunftsanspruch, in dessen Rahmen die zu erwartenden Versorgungsbezüge zuvor ermittelt werden können (vgl. VG Trier, U.v. 04.08.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 07.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg U.v.12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Der damit ausgeübte Gestaltungsspielraum lässt den grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Bereich unangetastet, so dass als Differenzierungsgrund sachliche Gründe ausreichen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Darüber hinaus besteht für die Soldaten die Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen und ihre Einkommenssituation nach Maßgabe des § 53 SVG deutlich, nämlich zusätzlich zu den Versorgungsbezügen bei regulärer Zurruhesetzung, zu verbessern (VG Koblenz, U.v. 16.8.2017 - 2 K 244/17.KO; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

  • VG Bayreuth, 26.04.2022 - B 5 K 20.1211

    Keine Anwendung der Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf freiwillig nach § 1

    Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleiches bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich, auch hinsichtlich des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG, unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Im Unterschied zu den besonderen Altersgrenzen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG beinhaltet das PersAnpassG folglich keine Altersgrenze, nach deren Überschreiten eine Zurruhesetzung regelmäßig erfolgt, sondern stellt lediglich eine Altersschwelle dar, ab deren Erreichen eine kleine Anzahl an Soldaten mit ihrer Zustimmung unter Umständen in den Anwendungsbereich des PersAnpassG fällt (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v.01.11.2017 - 12 A 66/17).

    Abgesehen von der Freiwilligkeit der Entscheidung des Betroffenen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, besteht darüber hinaus ein Versorgungsauskunftsanspruch, in dessen Rahmen die zu erwartenden Versorgungsbezüge zuvor ermittelt werden können (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K5039/17.TR; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897; VG Würzburg, U.v.12.12.2017 - W 1 K 17.60; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Der Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig, da zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Der damit ausgeübte Gestaltungsspielraum lässt den grundsätzlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Bereich unangetastet, so dass als Differenzierungsgrund sachliche Gründe ausreichen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

    Darüber hinaus besteht für die Soldaten die Möglichkeit, zusätzliches Einkommen zu erzielen und ihre Einkommenssituation nach Maßgabe des § 53 SVG deutlich, nämlich zusätzlich zu den Versorgungsbezügen bei regulärer Zurruhesetzung, zu verbessern (VG Koblenz, U.v. 16.8.2017 - 2 K 244/17.KO; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17).

  • VG Augsburg, 08.02.2018 - Au 2 K 17.206

    Kein Anspruch auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge

    Vielmehr war der Bescheid vom 12. August 2016 in der Sache rechtmäßig, da die Behörde im Fall des Klägers zutreffend § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht zur Anwendung gebracht hat (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897 - juris Rn. 27; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris Rn. 20; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 31).

    Sie konnten vor dem Gebrauch machen von dieser Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897 - juris Rn. 32; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris Rn. 23; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 48).

    Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des zum Ausgleich verpflichteten Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257; B.v. 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 - DÖV 1996, 247; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - NVwZ-RR 2016, 467; VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris Rn. 23; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 - Au 2 K 17.897 - juris Rn. 34, VG Schleswig, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris Rn. 25 ff.; VG Trier, U.v. 4.8.2017 - 6 K 5039/17.TR - juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 - 1 K 1935/15 - juris Rn. 16 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2018 - 1 A 2517/16

    Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs;

    vgl. (im Ergebnis) ebenso VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 - 6 K 5039/17 -, juris, Rn. 56 ff., VG Schleswig, Urteil vom 1. November 2017 - 12 A 66/17 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 2 K 17.897 -, juris, Rn. 37 ff.
  • VG Würzburg, 22.03.2018 - W 1 K 17.384

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich - Berufssoldat

    Dieser Klageantrag ist zulässig; es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids vom 29. September 2013, da die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut - Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung - spricht (anders hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufhebung des Kürzungsbescheides etwa: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60; im Ergebnis wie hier: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 - 1 K 1935/15 - juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris).
  • VG Würzburg, 22.03.2018 - W 1 K 17.319

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich

    Dieser Klageantrag ist zulässig; es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids vom 3. September 2013, da die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut - Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung - spricht (anders hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufhebung des Kürzungsbescheides etwa: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 - W 1 K 17.60; im Ergebnis wie hier: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 - 1 K 1935/15 - juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 - 12 A 66/17 - juris).
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