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   VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274   

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VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274 (https://dejure.org/2021,43632)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274 (https://dejure.org/2021,43632)
VG Ansbach, Entscheidung vom 22. September 2021 - AN 14 K 19.01274 (https://dejure.org/2021,43632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    DS-GVO Art. 77, 78; RL 95/46/EG Art. 28 Abs. 4
    Datenschutzverstoß vor Geltung der DS-GVO, Prüfungsmaßstab einer Eingabe bei der Aufsichtsbehörde, keine Beschwerde i.S.v. Art. 77 DS-GVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 14 K 18.02503

    Anspruch auf Einschreiten der Datenschutzbehörde bei Videoüberwachung eines

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Ebenso wenig macht sie geltend, dass ihre Beschwerde bzw. nicht im angemessenen Umfang geprüft und beantwortet wurde i.S.v. Art. 78 Abs. 2 DS-GVO (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 33 bis 37).

    Statthaft ist daher für das von der Klägerin verfolgte Klageziel die allgemeine Leistungsklage (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24; U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 22).

    Die Klägerin ist auch klagebefugt, da ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten jedenfalls möglich ist (VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 25 und 26).

    Richtiger Beklagter (passivlegitimiert) ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 18; U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 28 m.w.N.) wegen § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht selbst und nicht sein Rechtsträger, der Freistaat Bayern.

    Die Kammer ging in ihrer bisherigen Rechtsprechung bei allgemeinen Leistungsklagen auf aufsichtliches Tätigwerden der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde generell davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist (VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160 Rn. 38), da ein in die Zukunft gerichtetes Handeln begehrt wird (ebenso OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris LS 1 und Rn. 40).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO vertreten wird, dass jedenfalls unter Umständen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf aufsichtliches Tätigwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen kann, wird neben dem bereits erwähnten Wortlautargument mit den Erwägungsgründen 11, 142 und 143 der DS-GVO und Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO, der den Aufsichtsbehörden für das Beschwerdeverfahren konkrete Aufgaben zuweist, argumentiert (vgl. OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 39; Will ZD 2020, 97, 98; Halder jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 zu OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20).

  • VG Ansbach, 08.08.2019 - AN 14 K 19.00272

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten in Datenschutzaufsichtsangelegenheit

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Aus der Erwähnung der Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden nach Art. 77 DS-GVO im Satz 5 des 143. Erwägungsgrundes lässt sich ableiten, dass ein "verbindlicher Beschluss" einer Aufsichtsbehörde nicht nur dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG erlassen wird, sondern vielmehr jede rechtliche Auswirkung auf Rechte des Adressaten, auch unterhalb einer Regelung i.S.v. § 35 VwVfG, ausreicht (Mundil in Beck-OK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2020, Art. 78 DSGVO, Rn. 5; vgl. auch VG Ansbach, U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24).

    Statthaft ist daher für das von der Klägerin verfolgte Klageziel die allgemeine Leistungsklage (vgl. die ständige Rechtsprechung der Kammer: U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 24; U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 22).

    Richtiger Beklagter (passivlegitimiert) ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 18; U.v. 8.8.2019 - AN 14 K 19.00272 - BeckRS 2019, 30069, Rn. 28 m.w.N.) wegen § 20 Abs. 5 Nr. 2 BDSG das Landesamt für Datenschutzaufsicht selbst und nicht sein Rechtsträger, der Freistaat Bayern.

    10/20, § 40 BDSG, Rn. 5 - ähnlich, eine gerichtliche Pflicht zur Prüfung der Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Aufsichtsbehörde verneinend Engelbrecht/ZD 2020, 217, 219 f.; im Ergebnis wohl auch Will, ZD 2020, 97, 99).

  • OVG Hamburg, 07.10.2019 - 5 Bf 279/17

    Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber auf Datenlöschung nach der

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Die Kammer ging in ihrer bisherigen Rechtsprechung bei allgemeinen Leistungsklagen auf aufsichtliches Tätigwerden der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde generell davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der der gerichtlichen Entscheidung ist (VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - AN 14 K 18.02503 - BeckRS 2020, 41160 Rn. 38), da ein in die Zukunft gerichtetes Handeln begehrt wird (ebenso OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris LS 1 und Rn. 40).

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO vertreten wird, dass jedenfalls unter Umständen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf aufsichtliches Tätigwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen kann, wird neben dem bereits erwähnten Wortlautargument mit den Erwägungsgründen 11, 142 und 143 der DS-GVO und Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO, der den Aufsichtsbehörden für das Beschwerdeverfahren konkrete Aufgaben zuweist, argumentiert (vgl. OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 39; Will ZD 2020, 97, 98; Halder jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 zu OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2020 - 10 A 10613/20

    Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens beim Landesbeauftragten für den

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Aber auch zum neuen Recht vertritt ein nennenswerter Teil der Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Frage des Prüfungsumfangs des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO die Auffassung, dass die DS-GVO insoweit keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat (OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20.OVG - BeckRS 2020, 32257, Rn. 28; VGH BW, U.v. 22.1.2020 - 1 S 3001/19, juris Rn. 51; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Loseblattsammlung, Lfg.

    Soweit in Rechtsprechung und Literatur zum Prüfungsumfang des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO vertreten wird, dass jedenfalls unter Umständen ein Anspruch des Beschwerdeführers auf aufsichtliches Tätigwerden gegenüber der Aufsichtsbehörde bestehen kann, wird neben dem bereits erwähnten Wortlautargument mit den Erwägungsgründen 11, 142 und 143 der DS-GVO und Art. 57 Abs. 1 Buchst. f) DS-GVO, der den Aufsichtsbehörden für das Beschwerdeverfahren konkrete Aufgaben zuweist, argumentiert (vgl. OVG HH, U.v. 7.10.2019 - 5 Bf 279/17 - juris Rn. 63 ff.; VG Ansbach, U.v. 7.12.2020 - BeckRS 2020, 41160, Rn. 39; Will ZD 2020, 97, 98; Halder jurisPR-ITR 14/2021, Anm. 6 zu OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20).

  • BFH, 28.10.2009 - VIII R 78/05

    Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Die Klägerin verweise auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28. Oktober 2009 (VIII R 78/05) sowie die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 28. März 2020 bezüglich Auskunftsverweigerungsrechten.
  • BVerwG, 03.03.2016 - 3 PKH 3.15

    Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Soldat auf Zeit; Unteroffizier; Umwandlung

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Zur Eingabe nach dem vor dem Inkrafttreten der DS-GVO geltenden Recht ging die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Eingabe petitionsähnlich war und die gerichtliche Prüfung sich daher darauf beschränkte, ob die Eingabe entgegengenommen, sachlich und rechtlich geprüft und das Ergebnis mitgeteilt worden war (BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 10 C 15.165 - BeckRS 2016, 44250; Döhmann in Simitis, BDSG a.F., 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 5; Will, ZD 2020, 97).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2020 - 1 S 3001/19

    Anspruch des Patienten auf datenrechtliche Unterrichtung seitens der

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Aber auch zum neuen Recht vertritt ein nennenswerter Teil der Rechtsprechung und Literatur hinsichtlich der Frage des Prüfungsumfangs des Gerichts bei einer Klage gegen eine negative Beschwerdeentscheidung nach Art. 77 DS-GVO die Auffassung, dass die DS-GVO insoweit keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat (OVG Rh-Pf, U.v. 26.10.2020 - 10 A 10613/20.OVG - BeckRS 2020, 32257, Rn. 28; VGH BW, U.v. 22.1.2020 - 1 S 3001/19, juris Rn. 51; Schaffland/Holthaus in Schaffland/Wiltfang, DS-GVO/BDSG, Loseblattsammlung, Lfg.
  • VGH Bayern, 23.03.2015 - 10 C 15.165

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Zur Eingabe nach dem vor dem Inkrafttreten der DS-GVO geltenden Recht ging die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Eingabe petitionsähnlich war und die gerichtliche Prüfung sich daher darauf beschränkte, ob die Eingabe entgegengenommen, sachlich und rechtlich geprüft und das Ergebnis mitgeteilt worden war (BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 10 C 15.165 - BeckRS 2016, 44250; Döhmann in Simitis, BDSG a.F., 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 5; Will, ZD 2020, 97).
  • VG Ansbach, 16.03.2020 - AN 14 K 19.00464

    Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten der Datenschutzbehörde wegen Weitergabe

    Auszug aus VG Ansbach, 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274
    Eine konkrete aufsichtliche Maßnahme nach Art. 58 DS-GVO wird von der Klägerin dagegen nicht klageweise geltend gemacht (vgl. hierzu VG Ansbach, U.v. 16.3.2020 - AN 14 K 19.00464 - BeckRS 2020, 10429, Rn. 20).
  • VG Hannover, 10.10.2023 - 10 A 5223/19

    Beschwerde; Datenschutzverstoß; DS-GVO; Eingabe; Nichtanwendbarkeit der DS-GVO;

    Im österreichischen Recht findet sich eine Regelung, welche die Anwendung des neuen Rechts, also der DS-GVO, explizit auch für Sachverhalte vor dem Inkrafttreten der DS-GVO anordnet, wenn die Fälle noch bei den Aufsichtsbehörden liegen (vgl. zu allem: VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris Rn. 21 m.V.a. VGH der Republik Österreich, Beschluss vom 5.6.2020 - VwGO RO 2018/04/0023 -, abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes, https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2018040023_20200605J00, zuletzt abgerufen am 10.10.2023).

    Da der deutsche Gesetzgeber keine Übergangsvorschrift erlassen hat, die unter bestimmten Umständen eine Anwendung des neuen Rechts auch auf vor deren Geltung begangene Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften angeordnet hat, unterliegen vor diesem Datum erfolgte Verstöße vollständig dem alten Recht (VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris Rn. 44).

    Für vor dem 25. Mai 2018 liegende Verstöße gegen die Datenschutzrichtlinie werden Aufsichtsbehörden und Gerichte grundsätzlich nach dem bisherigen Rechtsregime tätig (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris Rn. 38 m.V.a. Hornung/Spiecker in Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 1. Auflage 2019, Art. 99 DS-GVO, Rn. 4).

    Die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur hat die Auffassung vertreten, dass die Eingabe gemäß Art. 28 Abs. 4 RL 95/46/EG petitionsähnlich ausgestaltet gewesen ist und die gerichtliche Prüfung sich daher darauf beschränkt hat, ob die Eingabe entgegengenommen, sachlich und rechtlich geprüft und das Ergebnis mitgeteilt worden war (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris Rn. 21 m.V.a. BayVGH, Beschluss vom 23.3.2015 - 10 C 15.165 - BeckRS 2016, 44250; Döhmann in Simitis, BDSG a.F., 8. Auflage 2014, § 21 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, Kommentar, 11. Auflage 2012, § 21 Rn. 6; Körffer in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 77 Rn. 5; Will, ZD 2020, 97; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 23.7.2013 - 11 PA 145/13 -, n.v.).

    Anhaltspunkte dafür, dass diese Stärkung der Rechte der Betroffenen auch für Verstöße vor dem Inkrafttreten der DS-GVO gegen das zu diesem Zeitpunkt maßgebliche materielle Datenschutzrecht gelten soll, lassen sich daraus aber wiederum nicht ableiten (VG Ansbach, Urteil vom 22.9.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris Rn. 42).

  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21

    Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der

    (VG Ansbach, Urt. v. 22.09.2021 - AN 14 K 19.01274 -, juris, Rn. 25; Mundil in Beck-OK Datenschutzrecht, Stand 1.2.2020, Art. 78 DSGVO, Rn. 5; ebenso, umfassend, OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 66 ff; VG Hamburg, Urt. vom 01.06.2021 - 17 K 2977/19 -, juris Rn. 39 ff.; so auch Paal/Pauly/Körffer, DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 78 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, DSGVO, 3. Aufl. 2020, Art. 78 Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 26.10.2020, 10 A 10613/20, juris, Rn. 29; VG Schleswig, Urt. v. 16.03.2021, 1 A 1254/20 SN, juris, Rn. 26).

    Gleichwohl ist das Ergebnis auch einer solchen "Eingabe" klagefähig nach Art. 78 Abs. 1 DS-GVO (VG Ansbach, Urt. v. 22.09.2021, a.a.O. Rn. 23 ff.).

    90 a) Die Kammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung inzwischen vorherrschenden Auffassung an, dass sich aus Art. 77 und Art. 78 DS-GVO ergibt, dass ein Anrufen der unabhängigen Aufsichtsbehörde durch eine betroffene Person nicht mehr - wie nach alter Rechtslage - "petitions-ähnlichen" Charakter hat, mit der Folge, dass es genügen würde, wenn die Aufsichtsbehörde das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und eine Art von - gerichtlich nicht überprüfbarer - Antwort hierauf übermittelt (OVG Hamburg, Urt. v. 07.10.2019 - 5 Bf 279/17 -, juris, Rn. 63 bis 71 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; VG Mainz, Urt. v. 16.01.2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 07.12.2020 - An 14 K 18.02503 - und Urt. v. 22.09.2021 - An 14 K 19.01274 -, jew. juris; VG Hamburg, Urt. v. 01.06.2021 - 17 K 2977/19 -, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 31.08.2021 - 6 K 226/21.WI -, juris; wohl auch VG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2021 - 29 K 7031/19 -, juris).

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