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   VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90   

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VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 (https://dejure.org/2018,17416)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 (https://dejure.org/2018,17416)
VG Augsburg, Entscheidung vom 22. März 2018 - Au 2 K 18.90 (https://dejure.org/2018,17416)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BeamtStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Nr. 3, § 32; BayBeamtVG Art. 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Art. 24 Abs. 1; BayBG Art. 89 Abs. 1 Nr. 1; RL 97/81 Art. 2 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 32; AEUV Art. 288 Abs. 3
    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • rewis.io

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Die Auslegung des Wortlauts durch den Beklagten verstoße jedoch schon gegen das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 (Az. C-395/08 und C-396/08) unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, wonach der pro-rata-temporis-Grundsatz nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts gelte, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe.

    Erfasst werden hiervon auch die Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. die Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit (vgl. hierzu EuGH, U.v. 1.3.2012 - O´Brien, C-393/10 - NZA 2012, 313; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119; OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris Rn. 59 ff.).

    Der EuGH hat Fragen der betrieblichen Altersversorgung, denen auch die Beamtenversorgung strukturell zuzurechnen ist, ausdrücklich dem sachlichen Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zugeordnet (EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Die vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbare Richtlinie soll zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O.; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.).

    Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-396/08

    Lotti und Matteucci

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Die Auslegung des Wortlauts durch den Beklagten verstoße jedoch schon gegen das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 (Az. C-395/08 und C-396/08) unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, wonach der pro-rata-temporis-Grundsatz nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts gelte, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe.

    Erfasst werden hiervon auch die Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. die Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit (vgl. hierzu EuGH, U.v. 1.3.2012 - O´Brien, C-393/10 - NZA 2012, 313; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119; OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris Rn. 59 ff.).

    Der EuGH hat Fragen der betrieblichen Altersversorgung, denen auch die Beamtenversorgung strukturell zuzurechnen ist, ausdrücklich dem sachlichen Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zugeordnet (EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Die vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbare Richtlinie soll zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O.; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.).

    Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Aus diesem Grund fallen Beamte, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter den Begriff des Arbeitnehmers (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-393/10 - NZA 2012, 313; BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - ZBR 2011, 98; OVG NW, B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris Rn. 18).

    Erfasst werden hiervon auch die Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. die Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit (vgl. hierzu EuGH, U.v. 1.3.2012 - O´Brien, C-393/10 - NZA 2012, 313; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119; OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris Rn. 59 ff.).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O.; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Der Anhang zu dieser Richtlinie (im Folgenden: Anhang RL 97/81) ist Bestandteil der Richtlinie und beansprucht deshalb wie diese selbst gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung mit der Folge, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch die unmittelbare Anwendung des Regelungsgehalts im innerstaatlichen Recht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 2 C 27.09 - NVwZ 2011, 296; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

    Aus diesem Grund fallen Beamte, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter den Begriff des Arbeitnehmers (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-393/10 - NZA 2012, 313; BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - ZBR 2011, 98; OVG NW, B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris Rn. 18).

    Der differierende Umfang der tatsächlichen Dienstleistung rechtfertigt hingegen lediglich eine Ungleichbehandlung "pro rata temporis", soweit dies angemessen ist (vgl. § 4 Nr. 2 Anhang RL 97/81), d.h. eine Reduzierung der Gegenleistung im Verhältnis zur Arbeitszeit, aber keinen völligen Ausschluss der Versorgung (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165; U.v. 26.3.2009 - 2 C 12.08 - NVwZ-RR 2009, 608).

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Der Anhang zu dieser Richtlinie (im Folgenden: Anhang RL 97/81) ist Bestandteil der Richtlinie und beansprucht deshalb wie diese selbst gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung mit der Folge, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch die unmittelbare Anwendung des Regelungsgehalts im innerstaatlichen Recht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 2 C 27.09 - NVwZ 2011, 296; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

    Unter objektiven Gründen sind dabei Gründe zu verstehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Beschäftigungsumfangs zu tun haben und auch nicht dazu führen, dass tragende Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ausgehöhlt werden (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 2 C 27.09 - NVwZ 2011, 296 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2012 - 6 B 390/12

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten auf die

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Der Anhang zu dieser Richtlinie (im Folgenden: Anhang RL 97/81) ist Bestandteil der Richtlinie und beansprucht deshalb wie diese selbst gegenüber den Mitgliedstaaten Geltung mit der Folge, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist auch die unmittelbare Anwendung des Regelungsgehalts im innerstaatlichen Recht in Betracht kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 2 C 27.09 - NVwZ 2011, 296; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

    Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

  • BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 23.03

    Ausgewogene Altersstrukturen; Bewährungszeit; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Dies folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147; U.v. 19.2.2009 a.a.O.).
  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Aus diesem Grund fallen Beamte, wenn auch als besondere Gruppe, ebenfalls unter den Begriff des Arbeitnehmers (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - C-393/10 - NZA 2012, 313; BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65; U.v. 25.3.2010 - 2 C 72.08 - ZBR 2011, 98; OVG NW, B.v. 27.6.2014 - 3 A 125/14 - juris Rn. 18).
  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Diese Zeit wird u.a. durch die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand begrenzt, wobei bei deren Festlegung dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht, der das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen wie etwa zu dem Umfang der staatlichen Aufgaben, der Entwicklung der Versorgungslasten oder der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes darstellt (BVerfG, B.v. 10.12.1985 - 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255; BVerwG, U.v. 17.12.2008 - 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25).
  • BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05

    Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den

    Auszug aus VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90
    Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass das nationale Gericht nicht nur die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen Bestimmungen, sondern das gesamte nationale Recht so auslegt, dass seine Anwendung nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (vgl. BVerwG, B.v. 9.1.2007 - 20 F 1.06 u.a. - BVerwGE 127, 282; B.v.13.12.2006 - 6 C 23.05 - juris).
  • BVerwG, 09.01.2007 - 20 F 1.06

    Verwaltungsrechtsstreit wegen der Genehmigung des Entgelts für Netzzugang;

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 3 A 125/14

    Anteilige Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - 3 A 750/10

    Ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist trotz

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerwG, 27.09.2007 - 2 C 21.06

    Abwägung; Ämterpatronage; Amtsperiode; Anrechnung; Anreizfunktion; Anspruch auf

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 18.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Laufbahn; Lehrer; Bewerber; Gesetzesvorbehalt;

  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 20.03

    Dienstunfähigkeit; Erwerbseinkommen, Anrechnung von;

  • BVerwG, 23.02.2012 - 2 C 76.10

    Beurteilungszeitpunkt für Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren;

  • BVerwG, 26.03.2012 - 2 B 26.11

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

  • VerfGH Bayern, 12.03.2007 - 8-VII-06

    Vereinbarkeit des Art. 3 Abs. 2 S. 3 Feiertagsgesetz (FTG) mit der Bayerischen

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

  • VGH Bayern, 18.07.1997 - 3 CS 96.2244
  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19

    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von

    Dies ist aus Sicht des Beamten der Vorteil, der aus einer Zugrundelegung der normativ festgelegten Dienstzeit resultiert und daher im Zusammenhang mit dem Nachteil zu sehen ist, der sich aus einer fehlenden Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit ergibt (vgl. zu diesem Aspekt VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Rn. 43, juris).

    Außerdem kann auf die praktischen Schwierigkeiten verwiesen werden, die mit einer Berücksichtigung der Ruhegehaltfähigkeit von Überstunden verbunden wären (vgl. hierzu VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Rn. 43, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

    Demgegenüber hat der Bundesgesetzgeber mit einer zum 11.01.2017 - im Anschluss an eine schon zuvor in der Rechtsprechung favorisierte unionsrechtskonforme Auslegung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2014 - 3 A 125/14 -, Juris, in Anknüpfung an § 4 Nr. 1 des Anhangs zur Richtlinie 97/81/EG ; so auch OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2012 - 6 B 390/12 -, Juris Rn. 3 ff. ; VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2018 - Au 2 K 18.90 -, Juris Rn. 40 ff. ) - erfolgten Ergänzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG klargestellt, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG auf die Berechnung der Mindestdienstzeit nicht anwendbar ist und die Teilzeittätigkeit somit nur für die Anspruchshöhe, nicht aber für die Anspruchsentstehung relevant ist (siehe zur Gesetzesbegründung BR-Drs. 411/16, S. 38; zum früheren Streitstand vgl. Wittmer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, 132. Ergl. 2018, Rn. 60).
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