Rechtsprechung
VG Berlin, 03.03.2016 - 29 L 362.15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 25 Abs 5 AufenthG, § 34 Abs 3 AufenthG, § 84 AufenthG, Art 8 MRK
Verlängerung einer Fiktionserlaubnis bzw. Duldung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Abwägung im Rahmen des Art. 8 EMRK - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 11 B 26.14
Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; volljährig gewordenes Kind (inzwischen …
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2016 - 29 L 362.15
Der in der Versagung des Aufenthaltstitels liegende Eingriff in das Privatleben der Antragstellerin dürfte im konkreten Fall jedoch nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 11 B 26.14 -, Asylmagazin 2015, 386 = juris Rn. 23 m.w.N.Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist danach ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann und für das es einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit ankommt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 11 B 26.14 -, Asylmagazin 2015, 386 = juris Rn. 23 m.w.N.) (…OVG a.a. O.).
- BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07
Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher …
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2016 - 29 L 362.15
Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 = juris Rn 10 ff., 13; Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK;… zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, BVerfGK 11, 153 = juris Rn. 37) geboten ist. - BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08
Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts; …
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2016 - 29 L 362.15
Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 = juris Rn 10 ff., 13;… Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK;… zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, BVerfGK 11, 153 = juris Rn. 37) geboten ist. - BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07
Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige …
Auszug aus VG Berlin, 03.03.2016 - 29 L 362.15
Eine solche Ausnahme - deren Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, Buchholz 402.242 § 5 AufenthG Nr. 5 = juris Rn 10 ff., 13;… Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = juris Rn. 27) dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK; zur notwendigen Beachtung der Gewährleistungen der EMRK bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 -, BVerfGK 11, 153 = juris Rn. 37) geboten ist.