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   VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12 V   

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VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12 V (https://dejure.org/2013,8508)
VG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2013 - 29 K 224.12 V (https://dejure.org/2013,8508)
VG Berlin, Entscheidung vom 04. April 2013 - 29 K 224.12 V (https://dejure.org/2013,8508)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 227
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09

    Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12
    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Adoptionsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für das anzunehmende Kind setzt ein vorheriges Adoptionsvermittlungsverfahren voraus (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -).

    Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines pakistanischen Anwaltes, wonach es in Pakistan hinsichtlich christlicher Kinder kein Adoptionsverbot gibt: Dies hätte nur zur Folge, dass es den pakistanischen staatlichen Stellen - möglicher Weise anders als im Falle Marokkos (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -, BVerwGE 138, 77 = juris Rdnr. 8) oder Algeriens (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 Bf 135.10 -, NJW-RR 2013, 2 = juris Rdnr. 26, 32) - jedenfalls dann nicht verwehrt ist, an einem ausländischen Adoptionsverfahren mitzuwirken, wenn keine Muslime involviert sind, ändert aber nichts daran, dass sie eine Adoption selbst nicht aussprechen können.

    Dabei wird das bayerische Landesjugendamt nunmehr Art. 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ, BGBl. 2001 II S. 842; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010, a.a.O. Rdnr. 16) zu beachten und zu prüfen haben, ob das von den Klägern benannte Child Protection Bureau der Provinz Punjab und/oder das über die Guardianship entscheidende Gericht als zuständige Behörde i.S.v. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 KSÜ in Betracht kommen und ob diese - anders als etwa algerische Stellen - zur Zusammenarbeit bereit sind.

  • BVerwG, 25.03.2009 - 8 C 1.09

    Rechtsverhältnis; feststellungsfähig; streitig; konkret; Annahmeverbot;

    Auszug aus VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12
    Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein (BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 147 = juris Rdnr. 15 m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 13.09.2007 - 2 W 227/06

    Ausschluss einer Adoption nach pakistanischem Recht als Verstoß gegen deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12
    Ein Visum für einen Aufenthalt aus familiären Gründen auf Grund nur einer Entscheidung eines pakistanischen Gerichtes, mit der den Klägern die Verantwortung für ein Kind übertragen wird, scheidet von vornherein aus, da das betreffende Kind dadurch nicht zum Familienangehörigen der Kläger i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 AufenthG würde, denn das pakistanische Recht sieht keine rechtliche Möglichkeit vor, den Betroffenen an Kindes statt im Sinne der §§ 1741 ff. BGB anzunehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 13. September 2007 - 2 W 227.06 -, FamRZ 2008, 1104 = juris Rdnr. 30 m.w.N.; Weishaupt in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 153. Lfg., Pakistan S. 77 f.).
  • OVG Hamburg, 18.06.2012 - 4 Bf 135/10

    Adoptionsvermittlung; internationales Vermittlungsverfahren bei Verbot der

    Auszug aus VG Berlin, 04.04.2013 - 29 K 224.12
    Nichts anderes ergibt sich aus der von den Klägern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme eines pakistanischen Anwaltes, wonach es in Pakistan hinsichtlich christlicher Kinder kein Adoptionsverbot gibt: Dies hätte nur zur Folge, dass es den pakistanischen staatlichen Stellen - möglicher Weise anders als im Falle Marokkos (dazu BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 1 C 16.09 -, BVerwGE 138, 77 = juris Rdnr. 8) oder Algeriens (dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 4 Bf 135.10 -, NJW-RR 2013, 2 = juris Rdnr. 26, 32) - jedenfalls dann nicht verwehrt ist, an einem ausländischen Adoptionsverfahren mitzuwirken, wenn keine Muslime involviert sind, ändert aber nichts daran, dass sie eine Adoption selbst nicht aussprechen können.
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