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   VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10   

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VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10 (https://dejure.org/2011,24676)
VG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2011 - 16 L 335.10 (https://dejure.org/2011,24676)
VG Berlin, Entscheidung vom 06. Januar 2011 - 16 L 335.10 (https://dejure.org/2011,24676)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Einem Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung aus § 51 VwVfG steht zum einen entgegen, dass die vom Antragsteller angeführte Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit einem Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) keine Änderung der Rechtslage i.S.d. zweiten Alternative des hier allein in Betracht kommenden § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG sind vorliegend erfüllt; die bestandskräftige Ausweisung ist - wovon auch der Antragsgegner ausgeht - rechtswidrig, weil der Antragsteller Rechte aus dem ARB 1/80 herleiten kann und die Ausweisung daher zu Unrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.) nicht als Ermessensentscheidung, sondern als Regelausweisung gem. § 47 AuslG ergangen ist.

    Gemessen daran spricht hier Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller im insofern maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008, a.a.O.) Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft der Ausweisungsentscheidung nach Rücknahme der gegen sie gerichteten Klage vor dem VG Berlin (VG 11 A 362.01) am 06. September 2001 auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 14 ARB 1/80 ermessensfehlerfrei aus spezialpräventiven Gründen hätte ausgewiesen werden können.

    Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die dem Antragsteller am 20. März 1987 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Rechte des Antragstellers nach dem ARB 1/80 auch bei einer Aufhebung der dem Antragsteller gegenüber verfügten Ausweisung nicht wieder aufleben würden, sondern unabhängig von der Ausweisung erloschen sind mit der Folge, dass dem Antragsteller ohnehin kein Aufenthaltsrecht zusteht, weil er nach seinem eigenen, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2010 glaubhaft gemachten Vortrag bereits am 26. Dezember 2006 während seines Hafturlaubes in die Schweiz ausgereist und jedenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht wieder ins Bundesgebiet eingereist sein will und er damit das Bundesgebiet für mehr als 6 Monate (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG) bzw. für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. zum Erlöschen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010, 18 B 111/10; zum Erlöschen der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. September 2009, 10 ZB 09.814, jeweils m.w.N., jeweils zitiert nach Juris) verlassen hätte.

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Denn der Antragsteller hat bislang nur (durch Vorlage seiner gem. § 1597 BGB öffentlich beurkundeten Erklärung nach § 1594 BGB vom 12. November 2009) belegt, dass er die Vaterschaft für ein minderjähriges deutsches Kind anerkannt hat, nicht aber, dass er auch regelmäßig den unmittelbaren persönlichen Kontakt mit seinem Kind pflegt und daher eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen ihm und seinem Kind aus tatsächlicher Verbundenheit heraus besteht (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 08. Dezember 2005, 2 BvR 1001/04, zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2010 - 18 B 111/10

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen eines 18-monatigen Aufenthalts in

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die dem Antragsteller am 20. März 1987 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Rechte des Antragstellers nach dem ARB 1/80 auch bei einer Aufhebung der dem Antragsteller gegenüber verfügten Ausweisung nicht wieder aufleben würden, sondern unabhängig von der Ausweisung erloschen sind mit der Folge, dass dem Antragsteller ohnehin kein Aufenthaltsrecht zusteht, weil er nach seinem eigenen, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2010 glaubhaft gemachten Vortrag bereits am 26. Dezember 2006 während seines Hafturlaubes in die Schweiz ausgereist und jedenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht wieder ins Bundesgebiet eingereist sein will und er damit das Bundesgebiet für mehr als 6 Monate (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG) bzw. für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. zum Erlöschen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010, 18 B 111/10; zum Erlöschen der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. September 2009, 10 ZB 09.814, jeweils m.w.N., jeweils zitiert nach Juris) verlassen hätte.
  • VGH Bayern, 22.09.2009 - 10 ZB 09.814

    Erlöschen des Aufenthaltstitels; nicht nur vorübergehende Ausreise;

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Es kann daher letztlich offen bleiben, ob die dem Antragsteller am 20. März 1987 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Rechte des Antragstellers nach dem ARB 1/80 auch bei einer Aufhebung der dem Antragsteller gegenüber verfügten Ausweisung nicht wieder aufleben würden, sondern unabhängig von der Ausweisung erloschen sind mit der Folge, dass dem Antragsteller ohnehin kein Aufenthaltsrecht zusteht, weil er nach seinem eigenen, durch seine eidesstattliche Versicherung vom 12. März 2010 glaubhaft gemachten Vortrag bereits am 26. Dezember 2006 während seines Hafturlaubes in die Schweiz ausgereist und jedenfalls bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht wieder ins Bundesgebiet eingereist sein will und er damit das Bundesgebiet für mehr als 6 Monate (vgl. zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis § 51 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AufenthG) bzw. für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe (vgl. zum Erlöschen der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2010, 18 B 111/10; zum Erlöschen der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 22. September 2009, 10 ZB 09.814, jeweils m.w.N., jeweils zitiert nach Juris) verlassen hätte.
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Ausgehend von den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aufgestellten, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. u.a. Urteil vom 23. Juni 2008, 1638/03 "Maslov", InfAuslR 2008, 333) sind v.a. Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes im Gastland, das Verhalten des Betroffenen seit der letzten Verurteilung, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Herkunftsland, das Alter des Betroffenen sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob er im Gastland geboren oder erst nach seiner Geburt im Herkunftsland ins Gastland eingereist ist.
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Vielmehr sind im Rahmen des § 48 VwVfG die Prinzipien der materiellen Gerechtigkeit einerseits und der Rechtssicherheit andererseits als grundsätzlich gleichgewichtige Leitpunkte des Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007, 1 C 10.07, BVerwGE 129, 367).
  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 21.07

    Aufenthaltsverbot; Ausweisung; Ausweisungsverfügung; Ausweisungswirkungen;

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Zum anderen wäre auch bei einer Änderung der Sachlage i.S.d. ersten Alternative des § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung des Antragstellers nicht aufzuheben, da Sachverhaltsänderungen, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind, nur im Rahmen einer Entscheidung über eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 AufenthG zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 04. September 2007, 1 C 21.07, BVerwGE 129, 243); aus diesem Grund scheidet auch ein Widerruf der Ausweisung für die Zukunft gem. § 49 VwVfG aus, da auch die Anwendung dieser Norm durch die Befristungsregelung des Aufenthaltsgesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2006 - 11 S 40.05

    Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen mit unbefristeter

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Zwar kann sich die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung daraus ergeben, dass einem Antragsteller ein gebundener Anspruch auf Aufhebung seiner rechtskräftig gewordenen, aber rechtswidrigen Ausweisung und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung zusteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2006, 11 S 40.05, Rn. 16, m.w.N., zitiert nach Juris).
  • VG Hamburg, 16.02.2005 - 6 E 421/05

    Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern nach § 47 Ausländergesetz

    Auszug aus VG Berlin, 06.01.2011 - 16 L 335.10
    Der nach dem oben Gesagten bestehende Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme der Ausweisung nach § 48 Abs. 1 VwVfG begründet (dazu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., in kritischer Auseinandersetzung mit VG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2005, 6 E 421/05, InfAuslR 2005, 186) jedenfalls vorliegend kein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen.
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