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   VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10   

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VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10 (https://dejure.org/2010,9934)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06.10.2010 - 7 L 779/10 (https://dejure.org/2010,9934)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 06. Oktober 2010 - 7 L 779/10 (https://dejure.org/2010,9934)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sportwette; Glücksspielmonopol; Interessenabwägung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sportwette; Glücksspielmonopol; Interessenabwägung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliche Zulässigkeit der zur Eindämmung und Kanalisierung der Spielsucht begründeten glücksspielrechtlichen Monopole zu Gunsten des Staates; Anforderungen an die Interessenabwägung zwischen der Aussetzung der Vollziehung einerseits und der Vollziehung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    Die Kammer stützt ihre Auffassung, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2010, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - beruht, auch nach der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie im Urteil vom gleichen Tage in den Rechtssachen C-409/06, C-46/08 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, auf Folgendes: Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat in den vorgenannten Entscheidungen zum deutschen Glücksspielmonopol bekräftigt, dass glücksspielrechtliche Monopole zu Gunsten des Staates, die zur Eindämmung und Kanalisierung der Spielsucht begründet werden und damit den Schutz des die Dienstleistung Empfangenden bezwecken, grundsätzlich zulässig sind, weil diese Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zählen, die eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können.

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 46, juris; C-316/07, Rdnr. 74 ff, juris.

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 55 ff, a.a.O. und C-316/07, Rdnr. 78 ff, 88 ff, a.a.O.

    vgl. EuGH, Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-46/08, Rdnr. 65 ff, a.a.O. und C-316/07, Rdnr. 106 ff, a.a.O.

    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache C-316/07, Rdnr. 81, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010, - 4 B 581/10 -, nrwe, Rdnr. 124 f.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    Die Kammer stützt ihre Auffassung, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2010, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - beruht, auch nach der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie im Urteil vom gleichen Tage in den Rechtssachen C-409/06, C-46/08 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, auf Folgendes: Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat in den vorgenannten Entscheidungen zum deutschen Glücksspielmonopol bekräftigt, dass glücksspielrechtliche Monopole zu Gunsten des Staates, die zur Eindämmung und Kanalisierung der Spielsucht begründet werden und damit den Schutz des die Dienstleistung Empfangenden bezwecken, grundsätzlich zulässig sind, weil diese Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zählen, die eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    vgl. Entscheidung zum portugiesischen Recht: EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris; Entscheidung zum niederländischen Glücksspielmonopol: EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 in den Rechtsachen C-258/08, Rdnr. 58, juris, und C-203/08, juris; grundlegend auch: Urt. vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rdnr. 48.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    vgl. Entscheidung zum portugiesischen Recht: EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris; Entscheidung zum niederländischen Glücksspielmonopol: EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 in den Rechtsachen C-258/08, Rdnr. 58, juris, und C-203/08, juris; grundlegend auch: Urt. vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rdnr. 48.
  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    vgl. Entscheidung zum portugiesischen Recht: EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris; Entscheidung zum niederländischen Glücksspielmonopol: EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 in den Rechtsachen C-258/08, Rdnr. 58, juris, und C-203/08, juris; grundlegend auch: Urt. vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rdnr. 48.
  • EuGH, 03.06.2010 - C-258/08

    Ladbrokes Betting & Gaming und Ladbrokes International - Art. 49 EG -

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    vgl. Entscheidung zum portugiesischen Recht: EuGH, Urteil vom 8. September 2009, Rechtssache C-42/07, juris; Entscheidung zum niederländischen Glücksspielmonopol: EuGH, Urteile vom 3. Juni 2010 in den Rechtsachen C-258/08, Rdnr. 58, juris, und C-203/08, juris; grundlegend auch: Urt. vom 6. März 2007, Placanica u.a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rdnr. 48.
  • EuGH, 15.10.2007 - C-409/07

    Avalon Service-Online-Dienste - Verbindung

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    Die Kammer stützt ihre Auffassung, dass die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 6. Juli 2010, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages - GlüStV - beruht, auch nach der jüngsten Entscheidung des EuGH vom 8. September 2010 in den Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 sowie im Urteil vom gleichen Tage in den Rechtssachen C-409/06, C-46/08 nicht offensichtlich rechtswidrig ist, auf Folgendes: Der Europäische Gerichtshof - EuGH - hat in den vorgenannten Entscheidungen zum deutschen Glücksspielmonopol bekräftigt, dass glücksspielrechtliche Monopole zu Gunsten des Staates, die zur Eindämmung und Kanalisierung der Spielsucht begründet werden und damit den Schutz des die Dienstleistung Empfangenden bezwecken, grundsätzlich zulässig sind, weil diese Ziele zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls zählen, die eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2010 - 4 B 581/10

    Gesetzgebungskompetenz der Länder hinsichtlich des Internetverbots für

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 06.10.2010 - 7 L 779/10
    vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 in der Rechtssache C-316/07, Rdnr. 81, a.a.O.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2010, - 4 B 581/10 -, nrwe, Rdnr. 124 f.
  • VG Schleswig, 25.01.2011 - 12 B 76/10

    Zwangsgeld wegen verbotener Vermittlung privater Sportwetten

    Ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten bzw. der ihrer Tochterunternehmen genießen deshalb keinen besonderen Vertrauensschutz (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06. Oktober 2010 - 7 L 779/10 -, VG Braunschweig, Beschluss vom 07. Oktober 2010 - 5 B 178/10 - beide juris).

    Nach allem wiegen die betroffenen Belange des Allgemeininteresses schwerer als das grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 12 GG und der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit unterfallende Interesse der Antragstellerin, vorläufig (weiterhin) freien Zugang zum Sportwettenmarkt zu haben und die Möglichkeit zu besitzen, Gewinn aus der Vermittlung von Sportwetten zu ziehen (eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ebenfalls vornehmend: VG Braunschweig, Beschluss vom 07. Oktober aaO; VG Mainz, Beschluss vom 09. November 2010 - 6 L 1089/10.MZ - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06. Oktober 2010 aaO; VG Saarlouis, Beschluss vom 02. Dezember 2010 - 6 L 654/10 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2010 aaO -alle juris).

  • VG Schleswig, 17.01.2011 - 12 B 76/10

    Rechtmäßigkeit des Erlasses von Zwangsgeld zur Durchsetzung des unvertretbaren

    Ihr Interesse an der Fortsetzung ihrer Tätigkeiten bzw. der ihrer Tochterunternehmen genießen deshalb keinen besonderen Vertrauensschutz (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06. Oktober 2010 - 7 L 779/10 -, VG Braunschweig, Beschluss vom 07. Oktober 2010 - 5 B 178/10 - beide [...]).

    Nach allem wiegen die betroffenen Belange des Allgemeininteresses schwerer als das grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 12 GG und der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit unterfallende Interesse der Antragstellerin, vorläufig (weiterhin) freien Zugang zum Sportwettenmarkt zu haben und die Möglichkeit zu besitzen, Gewinn aus der Vermittlung von Sportwetten zu ziehen (eine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ebenfalls vornehmend: VG Braunschweig, Beschluss vom 07. Oktober a.a.O.; VG Mainz, Beschluss vom 09. November 2010 - 6 L 1089/10.MZ - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06. Oktober 2010 a.a.O.; VG Saarlouis, Beschluss vom 02. Dezember 2010-6 L 654/10-; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. November 2010 a.a.O. -alle [...]).

  • VG Gelsenkirchen, 08.11.2010 - 7 L 1181/10

    Abänderungsantrag; offene Interessenabwägung; Sportwetten; Vermittlung;

    Insoweit hat die Kammer am 6. Oktober 2010 im Verfahren 7 L 779/10 wie folgt entschieden:.

    Einen solchen hält sie für entbehrlich, da dem Prozessbevollmächtigten bereits aus dem ihm am 15. Oktober 2010 zugestellten Beschluss im Verfahren 7 L 779/10 bekannt war, dass die Kammer derzeit von einem offenen Ergebnis in der Hauptsache ausgeht und demzufolge ihrer Entscheidung eine offene Interessenabwägung zu Grunde legen würde.

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