Rechtsprechung
   VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21361
VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17 (https://dejure.org/2017,21361)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2017 - 16 E 6288/17 (https://dejure.org/2017,21361)
VG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 16 E 6288/17 (https://dejure.org/2017,21361)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,21361) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Demonstration im Gängeviertel bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Demonstration im Gängeviertel bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten

  • datev.de (Kurzinformation)

    Demonstration im Hamburger Gängeviertel bleibt während des G20-Treffens einstweilen verboten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Demonstration während G20-Treffen bleibt einstweilen verboten - Besondere Gesamtgefahrenlage rechtfertigt zeitlich und räumlich begrenztes allgemeines Versammlungsverbot

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn 63; Urt. v. 22.2.2011, 1 BvR 699/06, juris, Rn. 101) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009, 1 BvR 2150/08, juris, Rn. 67).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 77).

    Eine das Versammlungsrecht beschränkende Verfügung darf nur ergehen, wenn bei verständiger Würdigung sämtlicher erkennbarer Umstände die Durchführung der Versammlung so wie geplant mit Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursacht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985, 1 BvR 233/81, juris, Rn. 91).

    befristete und räumlich begrenzte Versammlungsverbot der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017, ihre Beeinträchtigung in dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht über die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315, 343, 355 ff.; 128, 226, 250 f.) ist vorliegend jedoch nach den Grundsätzen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt.

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Voraussetzung des Einschreitens gegen eine friedliche Versammlung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit in der Gefahrenprognose sowie die vorherige Ausschöpfung aller anwendbaren Mittel, um eine Grundrechtsverwirklichung der friedlichen Demonstranten zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, juris; Beschl. v. 18.08.2000, 1 BvQ 23/00, juris; BVerwG, Urt. v. 23.03.1999, 1 C 12.97, juris).

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 18) unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schutzfunktion eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens in versammlungsrechtlichen Verfahren überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017.

    vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 18).

    Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn.16, m.w.N.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; m.w.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2013 - 1 S 1640/12

    Präventives Versammlungsverbot in Gestalt einer Allgemeinverfügung

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Zwar wird mit der Allgemeinverfügung nicht explizit ein Verbot von Versammlungen verfügt, sondern, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), jedoch ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54), was auch von den Beteiligten übereinstimmend angenommen wird.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstands liegt bei der Versammlungsbehörde (BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris, Rn. 17; m.w.; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2008 - 11 LC 138/06

    Rechtmäßigkeit einer Beschränkung des Versammlungsrechts anlässlich eines

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Schwerpunkt der Versammlungen auf das von der Allgemeinverfügung räumlich betroffene Stadtgebiet der Antragsgegnerin bezieht und von dort aus organisiert werden wird, ist die erfolgte Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger vom 9. Juni 2017 sowie die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung in einer Pressekonferenz der Antragsgegnerin am 9. Juni 2017 mit einer sich anschließenden Medienberichterstattung ausreichend (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 42).

    Andererseits sind die Anforderungen an die Gefahrenprognose umso höher, je größer der Korridor und je länger der demonstrationsfreie Zeitraum ist (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch den Einsatz des jeweils mildesten Mittels zu wahren (zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 45).

  • VG Hamburg, 20.06.2017 - 19 E 6258/17

    Erfolgreicher Eilantrag hinsichtlich eines sog. Protestcamps im Stadtpark; zur

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2017, Az. 19 E 6258/17, gefordert habe, dass sie ausführen müsse, wie viele Polizisten zur Gewährleistung aller durch die Allgemeinverfügung verbotenen friedlichen Versammlung notwendig wären, um diese Zahl mit den tatsächlich zu Verfügung stehenden Beamten zu vergleichen, sei dies unmöglich.

    Dass die Allgemeinverfügung nicht die Unterschrift des Leiters der Versammlungsbehörde trägt, sondern lediglich dessen Namenswiedergabe, ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG ausreichend (VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Im Rahmen einer solchen ist zu prüfen, ob aus dem Kreis der potentiellen Teilnehmer von Versammlungen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

    Offenbleiben kann ferner auch, ob von der Antragsgegnerin zum Nachweis des polizeiliche Notstandes darzulegen ist, dass und in welchem Umfang sie sich im Wege der Amtshilfe an die Behörden der anderen Länder und des Bundes gewandt hat und in welchem Maße diesem Ersuchen entsprochen wurde und ob für den Fall, dass dem Amtshilfeersuchen nicht vollständig entsprochen worden sein sollte, darzulegen ist, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit in den jeweiligen Ländern und aufgrund welcher konkreter, gegenüber einer Versammlung vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte zum Schutz der angemeldeten Versammlung zur Verfügung gestellt wurden (vgl. zu diesen Grundsätzen: OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2015, 4 Bs 192/15, Rn. 20 ff, juris; VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17, n.v.).

  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 25).

    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Versammlungsfreiheit nur dann zurückzutreten hat, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvQ 15/01

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen Beschränkungen des

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    Ein Verbot auch von friedlich verlaufenden Versammlungen ist nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985, 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/8, juris; Beschl. v. 20.12.2012, 1 BvR 2794/10, juris Rn. 17; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54).

    Soweit Rechtsgüter durch Dritte, die nicht im Rahmen der angemeldeten Versammlung handeln, gefährdet werden, hat die Behörde zunächst gegen diese vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.03.2001, 1 BvQ 15/01, juris; Beschl. v. 26.06.2007, 1 BvR 1418/07, juris, Rn. , m.w.N.).

  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Zwar wird mit der Allgemeinverfügung nicht explizit ein Verbot von Versammlungen verfügt, sondern, dass Versammlungen in dem maßgeblichen Zeitraum nur außerhalb des umschriebenen Bereichs stattfinden dürfen (vgl. S. 2 und 3 der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017), jedoch ist die hier vorliegende zeitliche und räumliche Beschränkung einem Verbot gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 54), was auch von den Beteiligten übereinstimmend angenommen wird.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Wege der Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 HmbVwVfG zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.6.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01, juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12, juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2004, juris, Rn. 13ff.).

    (a) Die Bundesrepublik und die Antragsgegnerin sind verfassungsrechtlich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.2007, 1 BvR 1423/07, juris, Rn. 29) und völkerrechtlich (vgl. Art. 29 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961, [BGBl. 1964 II S. 957], vgl. hierzu: Prauß, Staatsbesuche in der Bundesrepublik Deutschland, 2014, S. 79 ff)] zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer des G20-Gipfels verpflichtet und sie müssen geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Gäste treffen.

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001,1 BvR 1190/90, juris, Rn. 41).

    Art. 8 GG umfasst nicht das Recht, die öffentliche Aufmerksamkeit für das Demonstrationsanliegen durch gezielte und absichtliche Behinderung der Rechte Dritter zu steigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001, 1 BvR 1190/90 u. a.; juris; Urt. v. 11.11.1986, 1 BvR 713/83, juris; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06, juris, Rn. 53; Hoffmann-Riem, NVwZ 2002, 257, 259 f.).

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verletzung von Art 8 Abs 1 GG durch beschränkende Verfügungen iSv § 15 Abs 1

    Auszug aus VG Hamburg, 27.06.2017 - 16 E 6288/17
    Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, 1 BvR 2793/04, juris, Rn. 20; Beschl. v. 21.4.1998, 1 BvR 2311/94, juris, Rn. 27).

    Bloße Vermutungen reichen nicht aus (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007, a.a.O., Rn 20, m.w.N.).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots in Hamburg am 20. August 2000

  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07

    Wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässige Verfassungsbeschwerde

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.07.2006 - 3 M 74/06
  • BVerwG, 01.10.2008 - 6 B 53.08

    Vorbeugendes Versammlungsverbot über eine Fläche von ca. 80 Quadratkilometer über

  • BVerfG, 10.09.1987 - 1 BvR 1112/87

    Verfassungsrechtliche Kontrolle eines Versammlungsverbots - Mahnwache anläßlich

  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/99

    Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbotes; Verbot

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • OVG Hamburg, 11.09.2015 - 4 Bs 192/15

    "Tag der Patrioten": Beschwerde gegen Versammlungsverbot zurückgewiesen

  • OLG Hamburg, 21.07.2017 - 1 Ws 73/17

    Jugendstrafsache: Kriterien zur Bestimmung der Schwere der Schuld sowie zur

    Die planvollen Vorbereitungen der eskalierenden Gewalt werden darüber hinaus anschaulich belegt durch die Auswertungen von Interneteinträgen und sonstigen Veröffentlichungen, die die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg ihrem Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az,: 16 E 6288/17, dort UA S. 20 ff.) zugrunde gelegt hat.
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 3 E 6460/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlungen "Freihandel macht Flucht"

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, ein Versammlungsverbot bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Wege einer Allgemeinverfügung zu erlassen, anstatt einzelfallbezogene Versammlungsverbote auszusprechen (VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17 - abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles, S. 14 BA; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 26.3.2001, 1 BvQ 15/01 - juris, Rn. 15 ff; VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, 1 S 1640/12 - juris, Rn. 44 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.5.2008, 11 LC 138/06 - juris, Rn. 40; Beschl. v. 6.11.2004, 11 ME 322/04 - juris, Rn. 13 ff.).

    Es kommt daher auf eine Gesamtbetrachtung an, ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen Aktionen im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung eine unmittelbare Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.11.2013, a.a.O., Rn. 52; VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17, a.a.O.).

    Hierzu hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 16, in einem ebenfalls die Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2017 betreffenden Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az. 16 E 6288/17) Folgendes ausgeführt (S. 17 ff. BA):.

    Auch in diesem Zusammenhang schließt sich die Kammer den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im Beschluss der Kammer 16 vom 27. Juni 2017 (16 E 6288/17, a.a.O.) an, soweit es dort heißt:.

    Auch insoweit macht sich die beschließende Kammer die Ausführungen der Kammer 16 zur Verhältnismäßigkeit der Regelungen der Allgemeinverfügung im Beschluss vom 27. Juni 2017 (Az.: 16 E 6288/17) zu eigen.

  • VG Hamburg, 03.07.2017 - 5 E 6475/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Versammlung "Neoliberalismus ins Museum"

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer II. der Allgemeinverfügung ist gemessen an den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 VwGO formell rechtmäßig, es liegt eine gesonderte Begründung vor und diese lässt auch einen ausreichenden Einzelfallbezug erkennen (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 20.6.2017, 19 E 6258/17; Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 28.6.2017, 20 E 6320/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.7.2017, 7 E 6480/17; alle im Internet abrufbar unter http://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/).

    Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin dürfte sich als rechtmäßig erweisen (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 27.6.2017, 16 E 6288/17; Beschl. v. 29.6.2017, 3 E 6431/17; Beschl. v. 30.6.2017, 7 E 6480/17; a.A. VG Hamburg, Beschl. 20.6.2017, 19 E 6258/17).

    Dazu führt die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Hamburg in ihrem Beschluss vom 27. Juni 2017 (16 E 6288/17, BA S. 12 ff.) das Folgende aus:.

  • VG Hamburg, 25.02.2022 - 3 K 1611/18

    Erfolgreiche Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines durch

    Die Äußerungen wurden von der Kammer 16 des Verwaltungsgerichts Hamburg in ihrem in einem Eilverfahren zu der Allgemeinverfügung ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2017 (16 E 6288/17, BeckRS 2017, 120674, Rn. 38-67; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 34-65, 138; vgl. ferner die Darstellung von weiteren, nach Erlass der Allgemeinverfügung erlangten Erkenntnissen bei OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, juris Rn. 97 ff.) aufbereitet, weswegen an dieser Stelle von einem erneuten Abdruck der einzelnen Äußerungen abgesehen wird.
  • VG Hamburg, 30.06.2017 - 7 E 6480/17

    Erfolgloser Eilantrag hinsichtlich der Demonstration "Gutes Leben für alle statt

    Die Kammer schließt sich mit dieser Bewertung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 1.6.2017 vollen Umfangs den überzeugenden Ausführungen der Kammer 16 des Gerichts in dem Beschluss vom 27.6.2017 (16 E 6288/17) - welcher von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung in Bezug genommen worden ist und welcher, ebenso wie die von dem Antragsteller herangezogenen Beschlüsse der Kammer 19 des Gerichts (19 E 5697/17, 19 E 6258/17), über die Internet-Präsenz des Gerichts zugänglich ist (abrufbar unter http:/justiz.hamburg.de/vg-aktuelles) - an, mit denen dargelegt wird, dass die Antragsgegnerin mit der verfügten Beschränkung von Versammlungsmöglichkeiten auf eine einzigartige Gefährdungslage erkennbar sachgerecht reagiert hat, zumal diese in ihrer Komplexität aufgrund des personalen, sächlichen und räumlichen Umfangs des G- 20-Gipfeltreffens und seiner Funktionserfordernisse, sowie aufgrund der beengten Großstadtverhältnisse, der Quantität und Qualität der auf Verhinderung, insbesondere Blockade gerichteten Gegnerschaft und der Verschränkung mit terroristischen Handlungsoptionen anderer Akteure deutlich über bisher bekannte und in der Rechtsprechung bewertete Großlagen wie Brokdorf, Castor-Transporte, Heiligendamm oder Elmau hinausgeht (hierzu aa)).
  • VG Hamburg, 04.07.2017 - 75 G 9/17

    Erfolgloser Eilantrag in Bezug auf die Dauermahnwache "Sleep in - Schlafen gegen

    Denn unmittelbar vor dem G20-Gipfel und der sich daraus ergebenden komplexen polizeilichen Einsatzlage stehen der Antragsgegnerin hierfür keine ausreichenden Polizeikräfte zur Verfügung (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl .v. 27.6.2017, 16 E 6288/17, S. 32 BA sowie nachfolgend OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2017, 4 Bs 142/17, S. 24 BA).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht