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   VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14   

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VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14 (https://dejure.org/2014,33298)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 05.11.2014 - 5 B 2302/14 (https://dejure.org/2014,33298)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 05. November 2014 - 5 B 2302/14 (https://dejure.org/2014,33298)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Antrag der ARGE Duales System Oldenburg gegen die Untersagung der Altpapiersammlung erfolgreich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag der ARGE Duales System Oldenburg gegen die Untersagung der Altpapiersammlung erfolgreich

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2013 - 7 LB 56/11

    Zuständigkeit für Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung bei Identität von

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Am 25. April 2013 wiederholte sie diese Anzeige im Hinblick auf eine die Zuständigkeit für die Anzeige von Sammlung betreffende Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes (Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218) vorsorglich auch gegenüber dem Nds. Umweltministerium.

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013 - 7 LB 56/11 -, NdsVBl 2013, 218, Rn. 23 nach juris) derjenige der gerichtlichen Entscheidung.

    Der zum 8. November 2013 in Kraft getretenen Zuständigkeitsregelung in § 42 Abs. 4 NAbfG ging eine Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2013 (a.a.O.) zur vorangegangenen Fassung der Vorschrift voraus, nach der die die sachliche Zuständigkeit auf die oberste Abfallbehörde überging, wenn die untere Abfallbehörde bei der Entscheidung "in eigener Sache beteiligt" war, was das Nds. Oberverwaltungsgericht in dem dortigen Fall angenommen hatte, in dem die Behörde zugleich nach § 6 Abs. 1 NAbfG auch öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes war.

    Die gesetzliche Neuregelung erscheint zwar unglücklich im Hinblick darauf, dass mit ihr der u.a. vom Nds. Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 21. März 2013, a.a.O, Rn. 29 nach juris) aufgezeigte Interessenkonflikt zwischen den Handlungsfeldern und Wirtschaftsinteressen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Abfallentsorgern nicht durch eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten aufgelöst worden ist.

    Dabei kann offen bleiben, ob sich Antragstellerin gem. § 18 Abs. 7 KrWG auf ein schutzwürdigen Vertrauens an der weiteren Durchführung ihrer Sammlung berufen kann oder ob diese Übergangsregelung gemäß einer teilweise vertretenen Auffassung, an deren Richtigkeit die Kammer Zweifel hegt, nicht anwendbar ist, weil es sich hier um einen Fall der gebundenen Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG handelt (VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01693 -, Rn. 95 nach juris; tendenziell auch Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 36 nach juris; wohl zu Recht ablehnend: Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, Rn. 21 ff. nach juris; Karpenstein/ Dingemann, in: Jarass/ Petersen, a.a.O., § 18 Rn. 109).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.08.2013 - 20 A 2798/11

    Flächendeckende Altpapiersammlungen durch gewerbliche Unternehmen erlaubt

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier ist nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen (Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -).

    Eine hohe Schwelle für die Anwendung einer solchen Verbotsvorschrift ist, wie bereits ausgeführt, auch europarechtlichen Vorgaben geschuldet, da gesetzliche Überlassungspflichten grundsätzlich die Gewährleistung des freien Warenverkehrs berühren und eine Einschränkung nur nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Bereich der Daseinsvorsorge möglich ist, soweit die Anwendung der Vorschriften der Verträge und insbesondere der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der den (öffentlichen) Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (BT-Drs. 17/6052, S. 85; OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013 - 20 A 2798/11 -, Rn. 99 ff. nach juris).

    Eine bereits bestehende und funktionierende öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung soll davor geschützt werden, dass sich eine gewerbliche Sammlung daneben etabliert hat oder etablieren will (OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O., Rn. 144 nach juris).

    Weil die Zweckrichtung des § 17 Abs. 3 KrWG, eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung vor Konkurrenz zu schützen, sämtlichen in der Vorschrift enthaltenen Konkretisierungen zugrunde liegt (OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O., Rn. 144 nach juris), ist es für die Annahme einer Gefährdung der Gebührenstabilität Grundvoraussetzung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den in Streit stehenden Abfällen in der Vergangenheit Erlöse erzielt hat, deren Wegfall aufgrund des Hinzutretens gewerblicher Konkurrenz zu einer Unterdeckung geführt hat, in dessen Folge eine mit einer Gebührenerhöhung verbundene Neukalkulation der Gebühren erforderlich ist (VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013, a.a.O., Rn. 87 nach juris).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 7 C 16.08

    Haushaltsabfall; Abfall zur Verwertung; zur Beseitigung; Überlassungspflicht;

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Vor dem Hintergrund einer die gewerbliche Sammlung von Altpapier betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154) und der seinerzeit bevorstehenden Novellierung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - KrW-/AbfG - schlossen die Beteiligten "zur Vermeidung etwaiger streitiger Auseinandersetzungen über die Konsequenzen dieser nicht abschließend geklärten Rechtslage" am 16. Juni 2011 eine bis zum 31. Dezember 2013 geltende Vereinbarung - Partizipationsvereinbarung - (Beiakte C).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2009 - 7 C 16.08 -, BVerwGE 134, 154, Rn. 25 nach juris) verletzt der verfassungsrechtlich als bloße Berufsausübungsregelung zu qualifizierende partielle Ausschluss privater Entsorgungsunternehmen aus der Verwertung von Hausmüllbestandteilen Art. 12 Abs. 1 GG nicht, weil er durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.

    Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist der Gesetzgeber ausdrücklich einer zur Vorgängerregelung ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. Juni 2009, a.a.O.) entgegengetreten, nach der bereits mehr als geringfügige Beeinträchtigungen der öffentlichen Entsorgung für die Untersagung einer gewerblichen Sammlung genügen (vgl. BT-Drs. 17/6645, S. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Denn sowohl beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers unterliegen die jeweiligen Amtsträger Beschränkungen und Bindungen, zu denen auch die Einhaltung der Neutralitätspflicht gehört, für deren Beachtung schon auf Verwaltungsebene Kontrollmöglichkeiten bestehen (OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, Rn. 7 nach juris).

    Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Abfallbehörde andererseits dürfte jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sein, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris, vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, LT-Drs.

  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01693

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Weil die Zweckrichtung des § 17 Abs. 3 KrWG, eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung vor Konkurrenz zu schützen, sämtlichen in der Vorschrift enthaltenen Konkretisierungen zugrunde liegt (OVG NRW, Urteil vom 15. August 2013, a.a.O., Rn. 144 nach juris), ist es für die Annahme einer Gefährdung der Gebührenstabilität Grundvoraussetzung, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit den in Streit stehenden Abfällen in der Vergangenheit Erlöse erzielt hat, deren Wegfall aufgrund des Hinzutretens gewerblicher Konkurrenz zu einer Unterdeckung geführt hat, in dessen Folge eine mit einer Gebührenerhöhung verbundene Neukalkulation der Gebühren erforderlich ist (VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013, a.a.O., Rn. 87 nach juris).

    Dabei kann offen bleiben, ob sich Antragstellerin gem. § 18 Abs. 7 KrWG auf ein schutzwürdigen Vertrauens an der weiteren Durchführung ihrer Sammlung berufen kann oder ob diese Übergangsregelung gemäß einer teilweise vertretenen Auffassung, an deren Richtigkeit die Kammer Zweifel hegt, nicht anwendbar ist, weil es sich hier um einen Fall der gebundenen Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG handelt (VG Ansbach, Urteil vom 23. Januar 2013 - AN 11 K 12.01693 -, Rn. 95 nach juris; tendenziell auch Nds. OVG, Urteil vom 21. März 2013, a.a.O., Rn. 36 nach juris; wohl zu Recht ablehnend: Bay. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, Rn. 21 ff. nach juris; Karpenstein/ Dingemann, in: Jarass/ Petersen, a.a.O., § 18 Rn. 109).

  • VGH Bayern, 26.09.2013 - 20 BV 13.428

    Allgemeines Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Der Begriff der "juristischen Person" in § 3 Abs. 10 KrWG ist dahingehend auszulegen, dass auch Personengesellschaften umfasst sind, die im Rechts und Geschäftsverkehr eigenständig auftreten und juristischen Personen in allen Bereichen des Rechtsverkehrs gleichgestellt sind (entgegen: Bay. VGH, Urteil vom 26. September 2013 - 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 -).

    Die Antragsgegnerin stützt sich für ihre Auffassung im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2013 (- 20 BV 13.428 und 20 BV 13.516 -, juris).

  • VG Hamburg, 09.08.2012 - 4 K 1905/10

    Zur Rechtmäßigkeit, insbesondere zur europarechtlichen Zulässigkeit des Verbots

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Diese Entscheidung ist ohne Weiteres auch auf den hier streitgegenständlichen Ausschluss eines gewerblichen Entsorgungsunternehmens an der Sammlung und Verwertung von Altpapier nach den Regelungen des KrWG übertragbar (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, juris), da es sich auch hierbei nur um einen Teilausschnitt der für ein solches Unternehmen möglichen Entsorgungsarbeiten handelt.

    Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die eingehenden Ausführungen des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 9. September 2013 - 10 S 1116/13 -, DVBl 2013, 1537, Rn. 12 ff. nach juris) betreffend die Entsorgung von Alttextilien, die auch für die Entsorgung von Altpapier gelten (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 9. August 2012 - 4 K 1905/10 -, Rn. 39 f. nach juris).

  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 39.07

    Planfeststellung; Verfahrensfehler; Doppelzuständigkeit als

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers einerseits und der unteren Abfallbehörde andererseits dürfte jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert sein, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 - 20 B 331/13 -, 9. Dezember 2013 - 20 B 205/13 -, juris, vgl. auch die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes, LT-Drs.
  • BVerwG, 01.10.2015 - 7 C 8.14

    Anzeige; Anzeigeverfahren; Untersagung einer Sammlung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Diese Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 10 S 1201/13 -, juris) und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 20 B 319/13 -, juris) angeschlossen haben, und die derzeit im Revisionsverfahren überprüft wird (BVerwG, Zulassungsbeschluss vom 16. April 2014 - 7 B 29/13, 7 B 30/13 (7 C 8/14) -, juris), ist nach Auffassung der Kammer nicht haltbar.
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

    Auszug aus VG Oldenburg, 05.11.2014 - 5 B 2302/14
    Ausgehend von dieser Entwicklung hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin (EuGH, Urteile vom 17. Mai 2001 - C-340/99 -, Rn. 59, Slg 2001, I-4109, und vom 15. November 2007, Rs. C-162/06, Rn. 49, Slg 2007, I-9911) nichts dafür vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung insgesamt oder zumindest bezogen auf die Abfallart Altpapier in ihrer Existenz gefährdet ist.
  • VG Ansbach, 23.01.2013 - AN 11 K 12.01588

    Untersagung gewerblicher Altpapiersammlung

  • EuGH, 15.11.2007 - C-162/06

    International Mail Spain - Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die

  • OVG Niedersachsen, 31.07.2008 - 7 LA 53/08

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Adressatin einer Gewerbeuntersagung;

  • BVerwG, 16.04.2014 - 7 B 29.13

    Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • BVerwG, 16.04.2014 - 7 B 30.13

    Revisionszulassung; gewerbliche Sammlung von Abfällen

  • VGH Bayern, 02.05.2013 - 20 AS 13.700

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Untersagung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 205/13

    Einstweiliger Rechtschutz gegen eine Sammlungsuntersagungsverfügung; Änderung der

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2013 - 10 S 1201/13

    BGB-Gesellschaft als Sammlerin von Abfällen; prozessuale Rechte der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 B 319/13

    Anzeigen einer gewerblichen Alttextiliensammlung durch eine GbR

  • EuGH, 01.07.2008 - C-49/07

    MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne

  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13

    Verbot gewerblicher Altkleidersammlung

  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16

    Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit;

    Ihre sachliche Unzuständigkeit folgt nicht aus der devolvierenden Zuständigkeitsbestimmung in § 42 Abs. 4 NAbfG, da die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht selbst Adressatin oder Antragstellerin ihrer eigenen Entscheidung ist (vgl. dazu im Einzelnen: VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 88).

    Dass sich die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Doppelzuständigkeit von Behörden nicht explizit mit dem Wettbewerbsverhältnis konkurrierender Unternehmen befassen, bedeutet nicht, dass sie auf diese Problematik nicht übertragbar seien (so aber wohl Ingerowski, AbfallR 2014, 187 [194 f.]), zumal gemeinsamer Ausgangspunkt die auch hier maßgebliche Frage ist, unter welchen Voraussetzungen eine Behörde mit Doppelzuständigkeit eine neutrale Aufgabenwahrnehmung in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise sichern kann (so bereits VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014, a.a.O., juris Rn. 95).

    Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil vom 1. Oktober 2015 (- 7 C 8.14 -, juris Rn. 31), in dem das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits zuvor das erkennende Gericht im Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 108 - entschieden hat, dass eine Personengesellschaft gewerblicher Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann.

  • VG Oldenburg, 16.08.2017 - 15 A 3952/16

    Abspaltung; Altkleidersammlung; Strohmannverhältnis; Untersagung;

    Ihre sachliche Unzuständigkeit folgt nicht aus der devolvierenden Zuständigkeitsbestimmung in § 42 Abs. 4 NAbfG, da die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nicht selbst Adressatin oder Antragstellerin ihrer eigenen Entscheidung ist (vgl. dazu im Einzelnen: VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 - juris Rn. 88).

    Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Urteil vom 1. Oktober 2015 (7 C 8.14, juris Rn. 31), in dem das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits zuvor das erkennende Gericht im Beschluss vom 5. November 2014 (5 B 2302/14, juris Rn. 108) - entschieden hat, dass eine Personengesellschaft gewerblicher Sammler von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein kann.

  • VG München, 16.10.2014 - M 17 K 13.377

    Gewerbliche Sammlung von Altpapier; Altpapiertonne

    Eine Untersagungsverfügung ist nach dem eng auszulegenden Grundmaßstab nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen (VG Oldenburg, B.v. 5.11.2014 - 5 B 2302/14 - juris Rn. 151).
  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 149/14

    Abfallbeseitigungsrecht (Untersagung einer Sammlung von Altkleidern und -schuhen)

    Das Gericht erachtet die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung auch nicht als europarechtswidrig (vgl. hierzu ausführlich VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, Juris, Rn. 89 ff.).
  • VG Göttingen, 02.03.2017 - 4 A 345/15

    Abfallbeseitigungsrecht - Untersagung einer Altkleidersammlung

    Das Gericht erachtet die landesgesetzliche Zuständigkeitsregelung auch nicht als europarechtswidrig (vgl. hierzu ausführlich VG Oldenburg, Beschluss vom 5. November 2014 - 5 B 2302/14 -, Juris, Rn. 89 ff.).
  • VG Braunschweig, 26.11.2014 - 6 A 322/13

    Keine Berücksichtigung abfallrechtlicher Belange bei Entscheidung über

    Eine Einschränkung ist nur nach Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und den Bereich der Daseinsvorsorge möglich, soweit die Anwendung der Vorschriften der Verträge und insbesondere der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der den (öffentlichen) Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert (vgl. VG Oldenburg, nicht rechtskräftiger B. v. 05.11.2014 - 5 B 2302/14 -, juris Rn. 146 ff.; BT-Drs. 17/6052, S. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.08.2013 - 20 A 2798/11 -, juris Rn. 99 ff.).
  • VG München, 16.10.2015 - M 17 K 14.2837

    Erfolgreiche Klage gegen die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Eine Untersagungsverfügung ist nach dem eng auszulegenden Grundmaßstab nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen (VG Oldenburg, B.v. 5.11.2014 - 5 B 2302/14 - juris Rn. 151; VG München, U.v. 16.10.2015 - M 17 K 13.377 - UA S. 28 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 22.05.2015 - 7 ME 15/15

    Personengesellschaft; Sammlung; Sammlungsverbot; Strohmann; Träger

    Für den Senat spricht aufgrund der genannten Argumente - und trotz der in der erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - 5 B 2302/14 -, juris; VG München, Urteil vom 23.01.2014 - M 17 K 13.1851 -, juris) und in der Literatur (vgl. Petersen/Hermanns, "Personengesellschaften als Träger gewerblicher Sammlungen im Sinne des § 3 Abs. 18 KrWG", AbfallR 2014, 62; Beckmann, "Keine gewerbliche Sammlung von Abfällen durch Personenhandelsgesellschaften?", AbfallR 2013, 296) geäußerten Gegenstimmen - vieles dafür, sich dieser obergerichtlichen Rechtsprechung anzuschließen.
  • VG München, 06.11.2014 - M 17 K 13.4798

    Aufhebung eines Bescheids - gewerbliche Sammlung von Alttextilen

    Eine Untersagungsverfügung ist nach dem eng auszulegenden Grundmaßstab nur zulässig, um eine bereits angebotene und funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung zu sichern, nicht dagegen, um eine solche erst zu ermöglichen (VG Oldenburg, B. v. 5.11.2014 - 5 B 2302/14 - juris Rn. 151; VG München, U. v. 16.10.2015 - M 17 K 13.377 - UA S. 28 ff.).
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