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   VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11   

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VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11 (https://dejure.org/2016,7427)
VG Schwerin, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4 A 94/11 (https://dejure.org/2016,7427)
VG Schwerin, Entscheidung vom 31. März 2016 - 4 A 94/11 (https://dejure.org/2016,7427)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Der Gesetzgeber ist seit Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BVerfGE 133, 143-163) seiner daraus ersichtlich notwendigen Handlungsobliegenheit zumindest nicht für Beitragsfälle nach dem 31. Dezember 2008 nachgekommen.

    Das aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. dem Gebot der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -Vorhersehbarkeit wurde vom Bundesverfassungsgericht erstmals in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a. a. O.) entwickelt.

    Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber danach verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können (BVerfGE 133, 143, 159 f. Rn. 45).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es ihm jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfGE 133, 143, 160 Rn. 46).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht einen Verzicht auf diese Regelung nicht als Möglichkeit zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 50).

    Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015, a. a. O., Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 44 f.).

    Vielmehr ist es Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen einerseits der Allgemeinheit an der Beitragserhebung und andererseits der Beitragspflichtigen an einer zeitlich nicht unbegrenzten Inanspruchnahme zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a. a. O. Rn. 42).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Soweit es für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle auf die Auslegung und das Verständnis des einfachen Rechts ankomme, erfolge eine Vollprüfung des einfachen Rechts durch das Bundesverfassungsgericht selbst (BVerfG, Beschl. v. 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1-48 = juris, Rn. 51 m. w. N.).

    Indem der Gesetzgeber mit einem in der maßgeblichen Aussage nunmehr regelmäßig eindeutigen Gesetz rückwirkend die insofern offenbar nicht eindeutig in ihrer Anwendung jedenfalls uneinheitliche Rechtslage klären wolle, verleihe er dem rückwirkenden Gesetz konstitutive Wirkung (BVerfGE 135, 1 ff. = juris Rn. 56).

    Eine so weitreichende Befugnis des Gesetzgebers zur Normsetzung mit echter Rückwirkung würde das durch Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen in die geltende Rechtslage weitgehend entwerten (BVerfGE 135, 1-48, juris Rn. 69).

    Würde man auch in diesem Fall bereits eine Ausnahme vom Verbot des echt rückwirkenden Gesetzes zulassen, hätte dies zur Folge, dass sich insbesondere in den Anfangsjahren einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nie ein schutzwürdiges Vertrauen gegen rückwirkende Änderungen entwickeln könne, solange sich keine gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet habe (BVerfGE 135, 1- 48, juris Rn. 68).

    Ein solches Ergebnis wäre mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbar (BVerfGE 135, 1-48, juris Rn. 71).

    Die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage entfällt auch nicht mit Blick auf die Bindungswirkung der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (- 1 BvL 5/08 -, BVerfGE 135, 1-48) dargelegten Rechtsgrundsätze, welche die Kläger vorliegend erfüllt sehen.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner mündlichen Verhandlung vom 15. April 2015 (u. a. zum Az. 9 C 15.14) festgestellt, dass Zweifel zu äußern seien, ob die Beitragserhebung nach dem 31. Dezember 2008 aufgrund der Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V noch den verfassungsmäßigen Grundsätzen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit entspreche.

    In mehreren Urteilen vom 15. April 2015 (9 C 15.14 bis 9 C 21.14, in juris ist vollständig die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 9 C 19/14 dokumentiert, in den Druckmedien etwa veröffentlicht in NVwZ-RR 2015, 786) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätze für das gesamte Beitragsrecht gelten und damit auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern anwendbar sind.

    Darüber hinaus hat es ausdrücklich festgestellt, dass der verfassungsrechtlich gebotenen zeitlichen Begrenzung der Heranziehung zu Beiträgen weder ein fehlendes Vertrauen des Bürgers auf seine Nichtberücksichtigung noch das Fortwirken des Vorteils entgegensteht (BVerwG, Urteile vom 15. April 2015, a. a. O., Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfGE 133, 143 ff. Rn. 44 f.).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Vereinbarkeit des hiesigen Kommunalabgabengesetzes mit Bundesrecht sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu § 9 Abs. 3 KAG M-V erstmalig am 15. April 2015 (Az. 9 C 19/14) getroffen worden.

    In mehreren Urteilen vom 15. April 2015 (9 C 15.14 bis 9 C 21.14, in juris ist vollständig die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 9 C 19/14 dokumentiert, in den Druckmedien etwa veröffentlicht in NVwZ-RR 2015, 786) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die vorgenannten verfassungsrechtlichen Grundsätze für das gesamte Beitragsrecht gelten und damit auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern anwendbar sind.

  • BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvL 7/10

    Nachträgliche Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur konkreten Normenkontrolle

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Dem steht nicht die Rechtsprechung entgegen, wonach ein Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 GG nur durch einen Spruchkörper aufgehoben werden kann, der genauso besetzt ist wie jener, der den Vorlagebeschluss gefasst hat (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2010 - 1 BvL 7/10 -, juris Rn. 2).

    Denn mit dieser Aussage ist erkennbar nur der Fall gemeint, in dem der Vorlagebeschluss "in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern" (BVerfG, Beschl. v. 8. Dezember 2010, a. a. O.) getroffen wurde, nicht aber der Fall eines zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig besetzten Spruchkörpers.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Demgegenüber sei aber in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Parallelbestimmung des dortigen Kommunalabgabengesetzes seit dem Urteil vom 18. Mai 1999 (Az. 15 A 2880/96) und nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Parallelbestimmung des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg seit dem Urteil vom 8. Juni 2000 die Auffassung vertreten worden, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich auf das erste "Inkraftsetzen" einer Satzung im formalrechtlichen Sinne ankomme.

    Einer verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V dahingehend, dass eine zur Heilung eines Rechtsmangels erlassene Beitragssatzung rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden muss, zu dem die ursprünglich nichtige Beitragssatzung in Kraft treten sollte (so zu § 22 Abs. 1 SächsKAG das OVG Bautzen, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 A 478/10 - juris Rn. 8 ff., sowie zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NW das OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 - NVwZ-RR 2000, 535, 536 f., vgl. auch Martensen, a. a. O.,), steht der Wortlaut der Vorschrift wie auch § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015, a. a. 0" Rn. 13).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Der von den Klägern erwähnte, zwei Verfassungsbeschwerden stattgebende Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg gibt weder Veranlassung zur Erweiterung der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG noch entfaltet er mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG Bindungswirkung für den vorliegenden Fall.
  • BVerwG, 20.03.2014 - 4 C 11.13

    Streitgegenstand; Beschränkung des ~; Klageerweiterung; Berufungsbegründung;

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, scheidet zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30- jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBI. 2014, 241 242) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff. und bei einem Wasserversorgungsbeitrag VG Karlsruhe, Urt. v. 11. Sept. 2014 - 2 L 2326/13-, KStZ 2015, 56, 58; vgl. auch Martensen, Schützenswertes Vertrauen in die Einmaligkeit der Beitragserhebung?, LKV 2014, 446, 450) - aus.
  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach dieser Norm kann ein Gericht nur in der Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (BVerfG, Beschl. v. 26. Juli 2010 - 2 BvL 21/08 -, juris, Rn. 5 m. w. N., Beschl. v. 5. Juni 1998 - 2 BvL 2/97 -, BVerfGE 98, 145, 152 m. w. N.; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Auszug aus VG Schwerin, 31.03.2016 - 4 A 94/11
    Jedenfalls für Beiträge, die nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben werden, scheidet zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze auch ein Rückgriff auf die 30- jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 VwVfG M-V - sowohl im Wege der Analogie (so für Erschließungsbeiträge VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBI. 2014, 241 242) als auch vermittelt über den Grundsatz von Treu und Glauben (so für sanierungsrechtliche Ausgleichsbeiträge BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 28, 31 ff. und bei einem Wasserversorgungsbeitrag VG Karlsruhe, Urt. v. 11. Sept. 2014 - 2 L 2326/13-, KStZ 2015, 56, 58; vgl. auch Martensen, Schützenswertes Vertrauen in die Einmaligkeit der Beitragserhebung?, LKV 2014, 446, 450) - aus.
  • BVerfG, 03.09.2013 - 1 BvR 1282/13

    Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl § 8 Abs 7 S 2 Halbs 1 KAG BB wegen zeitlich

  • BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvL 21/08

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Vereinbarkeit der Besoldung von

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 21.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.06.2004 - 4 K 38/02

    Ladungsfrist; (Global-)Kalkulation; Grundstücksanschlussleitung;

  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2014 - 2 S 2366/13

    Wasserversorgungsbeitrag; Entstehen der Beitragsschuld; absolute zeitliche

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2001 - 4 K 16/00
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.03.2019 - 1 L 137/12

    Wahl eines Beitragsmaßstabes; Auslösung der sachlichen Beitragspflicht durch

  • VG Schwerin, 11.04.2013 - 4 A 1250/12

    Keine Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 3 KAG M-V (juris: KAG MV 2005);

  • OVG Sachsen, 25.04.2013 - 5 A 478/10
  • VG Schwerin, 16.05.2017 - 4 A 2568/16

    (Kein)Wiederaufgreifen im kommunalen Abgabenverfahren; Anforderungen an die

    Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 19/14 u. a. -, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 - 4 A 94/11 -, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V "verflüchtigen" würde).

    d) Diese neue Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. dazu etwa nicht rechtskräftiges Urteil der Kammer vom 21. November 2016 - 4 A 94/11 -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks).

    Auch hierzu kann auf die Ausführungen im Kammerurteil vom 21. November 2016 (a. a. O., S. 10 ff. des amtlichen Umdrucks) Bezug genommen werden, denen sich das Gericht auch im vorliegenden Fall vollumfänglich anschließt:.

  • VG Schwerin, 07.03.2016 - 4 A 152/15

    Anspruch auf Erstattung überzahlter Schmutzwasserbeiträge

    Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 - 9 C 19/14 u. a. -, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 - 4 A 94/11 -, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V "verflüchtigen" würde).
  • VG Schwerin, 05.09.2016 - 4 A 206/13

    Schmutzwasserbeiträge; absolute Obergrenze für die Beitragserhebung

    Zwar hat die Kammer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19/14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und in einem anderen Verfahren auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v. 31. März 2016 in der Sache 4 A 94/11, veröffentlicht in juris, Az. beim BVerfG 1 BvL 3/16).
  • VG Schwerin, 17.10.2016 - 4 A 1025/15

    Mecklenburg-Vorpommern; Anschlussbeitragserhebung; Entstehen der sachlichen

    Die in der Kammer zwischenzeitlich aufgekommen gewesenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Kommunalabgabengesetzes M-V (vergleiche Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2016 - 4 A 94/11 -, juris), hat der Landesgesetzgeber mit dem sogenannten Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes M-V vom 14.07.2016 (GVOBl. S. 584) beseitigt, indem er im geänderten §§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat.
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