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   VG Stuttgart, 20.08.2016 - A 11 K 730/16   

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https://dejure.org/2016,25591
VG Stuttgart, 20.08.2016 - A 11 K 730/16 (https://dejure.org/2016,25591)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20.08.2016 - A 11 K 730/16 (https://dejure.org/2016,25591)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 20. August 2016 - A 11 K 730/16 (https://dejure.org/2016,25591)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abschiebungsandrohung; Wochenfrist; Ablehnung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Abschiebungsandrohung unter Setzung einer nur einwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 36 Abs 1 AsylVfG 1992, § 29a Abs 1 AsylVfG 1992, § 30 AsylVfG 1992, Art 8 IntG
    Abschiebungsandrohung; Wochenfrist; Ablehnung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebungsandrohung; Asyl- und Flüchtlingsrecht; AsylG; (Asyl-)Verfahrensrecht - Subsidiärer Schutz; Offensichtlich unbegründet; Integrationsgesetz; IntegrationsG; Wochenfrist; Ausreisefrist; Abschiebungsandrohung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abschiebungsandrohung unter Setzung einer nur einwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Düsseldorf, 13.01.2016 - 6 L 4047/15

    Beschleunigtes Verfahren; offensichtlich unbegründet; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Stuttgart, 20.08.2016 - A 11 K 730/16
    (aaa) Zum Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung durch das BAMF setzte der Tatbestand von § 36 Abs. 1 AsylG (a.F.) eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet allein bezüglich der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft voraus, wohingegen hinsichtlich des subsidiären Schutzes die Ablehnung als solche genügte (vgl. auch VG Düsseldorf, B. v. 13.01.2016 - 6 L 4047/15.A).
  • VG Stuttgart, 01.09.2016 - A 7 K 3628/16

    Asyl; offensichtliche Unbegründetheit und subsidiärer Schutz

    10 Die aufschiebende Wirkung der Klage ist indes wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht schon deshalb anzuordnen, weil das Bundesamt - wie hier - im Tenor der Entscheidung den Asylantrag aufgrund der alten Gesetzeslage nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes ausdrücklich als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Voraussetzungen des § 30 AsylG i.d.F. vom 06.08.2016 aber in der Sache vorliegen (ebenso VG Köln, Beschluss vom 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A - a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 20.8.2016 - A 11 K 730/16 - jeweils juris).
  • VG Cottbus, 17.01.2018 - 6 L 322/16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die aufschiebende Wirkung der Klage schon deshalb anzuordnen wäre, weil das Bundesamt im Tenor seiner Entscheidung den Asylantrag der Antragstellerin aufgrund der damals noch geltenden Gesetzeslage nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich abgelehnt hat (vgl. so Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. August 2016 - 6 L 618/16.A -, juris Rn. 3; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2016 - 6 L 3637/16.A -, juris Rn. 19 ff.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 - A 11 K 730/16 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 12. August 2016 - 18 L 1639/16.A -, juris Rn. 5 f.), oder ob eine solche Anordnung auch in diesen Fällen nur dann in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen für einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch in der Sache nicht vorliegen (vgl. so Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. September 2016 - A 7 K 3628/16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2016 - 3 L 1612/16.A -, juris Rn. 13 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. September 2016 - 5 L 377/16.A -, juris Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Februar 2017 - M 17 S 17.31192, M 17 K 17.31190 -, juris Rn. 18).
  • VG München, 07.02.2017 - M 17 S 17.31192

    Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mangels Ablehnung des

    Die aufschiebende Wirkung der Klage ist indes wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht schon deshalb anzuordnen, weil das Bundesamt - wie hier - im Tenor der Entscheidung den Asylantrag aufgrund der alten Gesetzeslage nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes ausdrücklich als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Voraussetzungen des § 30 AsylG i. d. F. vom 6. August 2016 aber in der Sache vorliegen (ebenso VG Stuttgart, B. v. 1.9.2016 - A 7 K 3628/16; VG Köln, B. v. 24.8.2016 - 3 L 1612/16.A; a.A. VG Stuttgart, B. v. 20.8.2016 - A 11 K 730/16 - jeweils juris).
  • VG Düsseldorf, 09.11.2016 - 6 L 3637/16
    vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. August 2016 - 5 L 1184/16.A - Beschluss vom 7. August 2016 - 6 L 1003/16.A - Beschluss vom 7. August 2016 - 6 L 618/16.A-, VG Köln Beschluss vom 12. August 2016 - 18 L 1639/16.A; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 - A 11 K 730/16 - VG E. , Beschluss vom 8. August 2016 - 5 L 2687/16.A -, n.v.; a.A. VG Köln, Beschluss vom 24. August 2016 - 3 L 1612/16.A -, jeweils juris.
  • VG Hamburg, 09.09.2016 - 15 AE 4487/15
    Das Gericht teilt insoweit auch nicht die Bedenken des VG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 20. August 2016 (A 11 K 730/16, juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 27.10.2016 - 4 L 686/16

    Subsidiärer Schutz, Suspensiveffekt, offensichtlich unbegründet, Ausreisefrist,

    Dies folgt aus den §§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nach denen der Asylantrag neben der Asylberechtigung und dem Flüchtlingsschutz auch den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG umfasst (so auch VG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 - A 11 K 730/16 -, juris Rn. 14).
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