Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3440
VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97 (https://dejure.org/1998,3440)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 (https://dejure.org/1998,3440)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 1998 - 1 S 749/97 (https://dejure.org/1998,3440)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,3440) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Gemeindliche Anschlagtafeln

§ 47 VwGO, Feststellungsinteresse bei außer Kraft getretener Norm;

§ 10 Abs. 2 GemO, Art. 5, 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Normenkontrolle einer gemeindlichen Nutzungsordnung für Plakatanschlagtafeln: fehlendes Rechtsschutzinteresse nach Außerkrafttreten der Norm; Einschränkung privater Meinungsäußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 565
  • VBlBW 1998, 349
  • DVBl 1999, 119 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97
    Es ist kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Nichtigkeitsfeststellung der nicht mehr geltenden Regelung erkennbar, da Fortwirkungen der früheren Regelungen belastender Art dem Antragsteller gegenüber nicht bestehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 2.9.1983 - 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12).
  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97
    Der Gestaltungsspielraum des Normgebers endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als objektiv willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 33, 171, 189).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97
    Der konkrete Leistungszweck ist zentraler Gegenstand der gemeindlichen Einrichtung und die Benutzungsbedingungen haben sich daran zu orientieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluß v. 25.9.1997 - 1 S 1261/97 -, VBlBW 1998, 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.04.1997 - 1 S 2007/96

    Normenkontrolle einer Hafenordnung: öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - 1 S 749/97
    Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei den Plakatanschlagtafeln der Antragsgegnerin bis zum Erlaß der Satzung vom 26.3.1997 um eine öffentliche Einrichtung und bei der "Benutzungsordnung vom 13.12.1996" um eine die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung regelnde Satzung handelt, die der Normenkontrollprüfungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofs unterliegt (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO; vgl. auch Normenkontrollurteil des Senats v. 28.4.1997 - 1 S 2007/96 -, ESVGH 47, 207); denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Ungültigkeit dieser außer Kraft getretenen Regelung.
  • VGH Bayern, 17.11.2020 - 4 B 19.1358

    Landeshauptstadt München muss Veranstaltungssaal für BDS-Podiumsdiskussion zur

    Sie können daher durch entsprechende Widmungsbeschränkungen beispielsweise Parteien von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen generell ausschließen (BVerwG, U.v. 18.7.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333/336 f.; BayVGH, B.v. 3.7.2018, a.a.O., Rn. 21) oder die Räumlichkeiten nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von politischen oder sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung stellen (BVerfG, B.v. 7.3.2007 - 2 BvR 447/07 - juris Rn. 6 f.; BayVGH, B.v. 13.6.2008 - 4 CE 08.726 - juris Rn. 11; VGH BW, U.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - NVwZ 1999, 565/566; Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21 Rn. 19a).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23

    Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und

    Die Festlegung des Widmungszwecks einschließlich des Kreises der zur Nutzung Berechtigten unterliegt folglich der autonomen Regelung der Gemeinde, der insoweit ein weites Gestaltungsermessen zukommt (vgl. nur Senat, Normenkontrollbeschl. v. 04.05.1998 - 1 S 749/97 - BWGZ 1999, 155, juris Rn. 29 ff.).

    v. 04.05.1998, a.a.O.; Urt. v. 19.05.2003 - 1 S 1449/01 - ESVGH 23, 251; OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 04.11.2019 - OVG 1 S 73.19 - juris Rn. 8; Gern/Brüning, a.a.O., Rn. 934) - bestimmte Nutzungen von vornherein nicht ermöglicht, liegt daher in dieser Festlegung des Nutzungszwecks per se kein unzulässiger Eingriff in Grundrechte, auch nicht in spezielle Freiheitsgrundrechte.

    Daher sind z.B. Widmungen, die politische Veranstaltungen in der öffentlichen Einrichtung generell ausschließen, ebenso rechtmäßig (BVerwG, Urt. v. 18.07.1969 - VII C 56.68 - BVerwGE 32, 333, juris Rn. 35 ff.; Senat, Beschl. v. 16.05.1998, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 07.09.1979 - II B 1224/79 - NJW 1980, 901) wie Widmungen, die alle Zirkusveranstaltungen ausschließen (OVG Bln.-Bdbg., Beschl. v. 04.11.2019, a.a.O. Rn. 10 ff.) oder zahlenmäßig beschränken (OVG NRW, Beschl. v. 26.08.1986 - 15 B 1894/86 - NVwZ 1987, 518), und Widmungen, die die Nutzung gemeindlicher Anschlagtafeln für Zwecke privater Meinungsäußerungen gänzlich verbieten (Senat, Normenkontrollbeschl. v. 04.05.1998, a.a.O.; anders bei Beschränkungen der Meinungsäußerung zu einem bestimmten Thema, vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 - 8 C 35/30 - BVerwGE 174, 367).

    v. 04.05.1998, a.a.O.; Urt. v. 19.05.2003, a.a.O.; Lange, a.a.O., Kap. 13 Rn. 75).

  • VG München, 12.12.2018 - M 7 K 18.3672

    Einschränkung des Zulassungsanspruchs zu einer öffentlichen Einrichtung

    Allerdings ist eine Kommune nicht verpflichtet, öffentliche Einrichtungen vorzuhalten oder einmal gegebene Möglichkeiten der Meinungsäußerung beizubehalten, damit ein Einwohner weiterhin seine Meinung auf eine bestimmte Art äußern kann (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 31).

    Vielmehr steht es einer Gemeinde frei, die früher mögliche Äußerung einer persönlichen Meinung unter Benutzung der öffentlichen Einrichtung einzuschränken oder auszuschließen, sofern dies mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 a.a.O.).

    Dabei genügt es zur Rechtfertigung einer vom Normgeber vorgenommenen unterschiedlichen Behandlung zweier Sachverhalte nicht, auf die eine oder andere Verschiedenheit zwischen ihnen hinzuweisen, es muss vielmehr ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen (vgl. VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 32).

    Als Ausfluss der Selbstverwaltungsautonomie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV steht es der Beklagten im Rahmen der daraus abgeleiteten Organisations- und Satzungshoheit - wie ausgeführt - frei, ihre öffentliche Einrichtungen zu deren Errichtung und Betrieb sie nicht verpflichtet ist, zu errichten und zu betreiben, sowie den Widmungsumfang dieser Einrichtungen selbst zu bestimmen (vgl. auch VGH BW, B.v. 4.5.1998 - 1 S 749/97 - juris Rn. 30).

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2007 - 10 ME 74/07

    Anspruch des niedersächsichen Landesverbands der Nationaldemokratischen Partei

    Vielmehr wird er durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt (vgl. nur Bay. VGH, Urt. v. 14. Mai 1997, aaO; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4. Mai 1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Thür.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 9 S 1840/05

    Studienplatzvergabe; Altabiturient; Ausschlussfrist

    § 47 VwGO macht die Zulässigkeit des Normenkontrollantrages auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller zuvor den Rechtsweg gegen etwaige ihn belastende, auf die Norm gestützte Akte der Verwaltung ausschöpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001 - 6 CN 1/01 -, NVwZ-RR 2002, 152; Beschluss vom 02.09.1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12; Beschluss vom 14.07.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rn. 26, 62 und 90, m.w.N.).

    Das hiernach jedenfalls für den Antrag natürlicher oder juristischer Personen neben der Antragsbefugnis erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) ist nicht gegeben, wenn eine Inanspruchnahme des Gerichts sich für die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers als nutzlos darstellt, weil die Erklärung der Unwirksamkeit der Vorschrift ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringt, er mithin in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (mehr) vorweisen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3/86 -, BVerwGE 78, 85; Beschluss vom 02.09.1983 - N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565; Kopp, VwGO, 1. Aufl. § 47 Rn. 88 f.).

  • OVG Sachsen, 23.09.2016 - 1 C 6/14

    Flugverfahren; Flugroute; Planfeststellungsbeschluss; Natura 2000-Gebiet;

    Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Rechtsschutzsuchende hat ein berechtigtes Interesse daran, die Ungültigkeit der angegriffenen Norm gerade für die Vergangenheit festgestellt zu sehen (BVerwG, Beschl. v. 2. September 1983 - 4 N 1.83 -, juris Rn. 8 ff.; VGH BW, Beschl. v. 4. Mai 1998, NVwZ 1999, 565).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2005 - 4 K 683/04

    Zur Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung

    Außer Kraft getretene Normen können regelmäßig nicht mehr in einem Normenkontrollverfahren überprüft werden, es sei denn, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die Unwirksamkeit der angegriffenen Norm auch gerade für die Vergangenheit festgestellt zu wissen, entweder (2.1.1.) weil die aufgehobene Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, z. B. weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12; VGH BW, Beschl. v. 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, NVwZ 1999, 565), oder (2.1.2.) weil die begehrte Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat, das Rechte des Antragstellers berührt hat bzw. künftig berühren kann (OVG NW, Urt. v. 24.01.2005 - 10 D 144/02.NE -, juris), oder (2.1.3.) weil der Antragsteller aus anderen Gründen - ähnlich wie bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts - ein Interesse an der Feststellung geltend machen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. § 47 RdNr. 90 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2000 - 1 S 842/00

    Kreistagsbeschluss ist im Kommunalverfassungsstreit, nicht im

    Die angegriffene Rechtsvorschrift muss in Kraft sein (Beschluss des Senats vom 04.05.1998 - 1 S 749/97 -, VBlBW 1998, 349).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht