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   VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20   

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VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20 (https://dejure.org/2021,720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 (https://dejure.org/2021,720)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 12 S 3651/20 (https://dejure.org/2021,720)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 4a Abs. 4
    Präventives Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt bei einem geduldeten Ausländer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Steht eine Duldung nicht im Streit, kann die Beschäftigungserlaubnis auch allein Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sein; die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 16 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG § 60a Rn. 78 im Erscheinen).

    Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach seiner ständigen Praxis die Beschäftigungserlaubnis regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern diese mit der jeweils konkreten Duldung in der Weise verbindet, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 31; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24).

    Andernfalls könnte eine über die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit mit dem zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz widersprechen würde, mit dem das bis dahin noch bestehende selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt worden ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29; zur Abschaffung der überschießenden Arbeitserlaubnis durch das Zuwanderungsgesetz siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 7, und zur früheren Rechtslage VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2008 - 13 S 708/08 -, juris Rn. 45).

    Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung sind daher - auch mit Blick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - Nebenbestimmungen in einem weiteren Sinn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2020 - 18 B 746/19 -, juris Rn. 5 f.; VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2020 - 8 L 466/20 -, juris Rn. 7; vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 84 Rn. 41 ff. ; ders., a.a.O., § 60a Rn. 69 und Rn. 108 ; ders., a.a.O., § 60a Rn. 78 f. im Erscheinen).

    Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in einer Streitigkeit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Hauptsache den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - juris, Rn. 5; und vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -, juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05

    Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Steht eine Duldung nicht im Streit, kann die Beschäftigungserlaubnis auch allein Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sein; die Beschäftigungserlaubnis ist ein selbstständiger, begünstigender Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 16 ff.; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG § 60a Rn. 78 im Erscheinen).

    Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17 , vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 -, juris Rn. 11, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn. 24 ), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

    Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erachtet der Senat es für angezeigt, den Regelstreitwert zu halbieren (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris).

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 15.467

    Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Hieran ändert der Umstand nichts, dass der Antragsgegner nach seiner ständigen Praxis die Beschäftigungserlaubnis regelmäßig nicht durch einen gesonderten förmlichen Bescheid erteilt, sondern diese mit der jeweils konkreten Duldung in der Weise verbindet, dass in die Duldungsbescheinigung ein entsprechender Zusatz aufgenommen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 31; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24).

    Eintragungen in Duldungsbescheinigungen über die Zulässigkeit der Beschäftigung sind daher - auch mit Blick auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - Nebenbestimmungen in einem weiteren Sinn (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 18.07.2018 - 19 BV 15.467 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2020 - 18 B 746/19 -, juris Rn. 5 f.; VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2020 - 8 L 466/20 -, juris Rn. 7; vgl. näher Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 84 Rn. 41 ff. ; ders., a.a.O., § 60a Rn. 69 und Rn. 108 ; ders., a.a.O., § 60a Rn. 78 f. im Erscheinen).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.07.2010 - 11 S 1504/10

    Zur Höhe des Streitwertes bei Streit über Nebenbestimmungen oder Zusätze zu einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in einer Streitigkeit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Hauptsache den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - juris, Rn. 5; und vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -, juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.2018 - 11 S 1298/18

    Erteilungsermessen bezüglich einer Duldung nach AufenthG 2004 § 60 Abs 2 S 3 bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17 , vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 -, juris Rn. 11, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn. 24 ), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2006 - 1 S 2216/06

    Befristung der Geltungsdauer einer Duldung auf einen Monat.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, in einer Streitigkeit um die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der Hauptsache den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro zugrunde zu legen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2017 - 11 S 695/17 -, juris Rn. 40; Beschlüsse vom 20.07.2010 - 11 S 1504/10 - juris, Rn. 5; und vom 27.11.2006 - 1 S 2216/06 -, juris Rn. 11).
  • OVG Niedersachsen, 02.06.2003 - 8 ME 86/03

    Abschluss; Anwesenheit; Aufenthalt; Ausländer; Berufsausbildung; Duldung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Soweit es in der Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich gehalten wird, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens "auf Null" bestehen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 -, juris Rn. 3, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 10 ), bleibt der Eilantrag vor diesem Hintergrund erst recht ohne Erfolg.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2017 - 2 M 595/17

    Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs 2 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) an

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Soweit es in der Rechtsprechung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für erforderlich gehalten wird, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Reduzierung des Ermessens "auf Null" bestehen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2003 - 8 ME 86/03 -, juris Rn. 3, und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.08.2017 - 2 M 595/17 -, juris Rn. 10 ), bleibt der Eilantrag vor diesem Hintergrund erst recht ohne Erfolg.
  • BVerfG, 31.10.2019 - 2 BvR 1339/19

    Lockerungen im Strafvollzug und ausländerrechtlicher Status

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Es ist Sache der mit der Strafvollstreckung betrauten Organe, den Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts zu entsprechen, nicht aber Aufgabe der Ausländerbehörde (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.10.2019 - 2 BvR 1339/19 -, juris Rn. 2 f. zum Verhältnis Vollzugslockerung und Ausweisung).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.01.2021 - 12 S 3651/20
    Geht man davon aus, dass bei einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen begünstigenden Verwaltungsakt eine einstweilige Anordnung schon dann in Betracht kommt, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2005 - 11 S 1011/05 -, juris Rn. 17 , vom 16.07.2018 - 11 S 1298/18 -, juris Rn. 11, und vom 04.01.2017 - 11 S 2301/16 -, juris Rn. 24 ), ist solches im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
  • VG Aachen, 26.08.2020 - 8 L 466/20

    Beschäftigungserlaubnis; Widerruf Erledigung durch Zeitablauf; Neuerteilung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 3 StE 5/18

    Syrer wegen zweier Kriegsverbrechen gegen Personen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2010 - 18 B 84/10

    Voraussetzungen für die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts außerhalb

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2011 - 11 S 1305/11

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2020 - 18 B 746/19

    Beschäftigungserlaubnis Duldung Duldungsbescheinigung Geltungsdauer einer

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240

    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2008 - 13 S 708/08

    Zum Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20

    Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde;

    20 (a) Auszugehen ist von der bereits eingangs geschilderten Prämisse, dass es sich bei der Duldung (auch mit Zusatz) und der begehrten Beschäftigungserlaubnis um zwei verschiedene selbständige , nicht streng akzessorische Verwaltungsakte handelt, denen jeweils ein (unterschiedlicher) begünstigender Regelungsgehalt (Aussetzung der Abschiebung bzw. Berechtigung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit) zukommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 4).

    Unter Berücksichtigung der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeschV, derzufolge die Beschäftigungsverordnung auch regeln soll, in welchen Fällen Ausländern, die eine Duldung besitzen, nach § 4a Abs. 4 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erlaubt werden "kann", und der dieser zugrundeliegenden, nahezu gleichlautenden Verordnungsermächtigung in § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG kommt jedenfalls die Annahme eines "gewöhnlichen" (rechtlich in gewissem Maße gebundenen) Ermessens in Betracht (unverändert von einem Ermessensspielraum wie bei § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG a.F. gehen auch nicht zuletzt unter Rekurs auf § 32 Abs. 1 BeschV VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8, und Nusser, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 4a Rn. 42, aus; wenngleich diese Norm nicht - wie der Verordnungstext es vermuten lässt - die "Zustimmung (der Ausländerbehörde) zur Ausübung einer Beschäftigung" = eine Beschäftigungserlaubnis, sondern vielmehr die "Zustimmung (der Bundesagentur für Arbeit) zur Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (durch die Ausländerbehörde) regelt, arg.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2022 - 11 S 1467/22

    Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung / Erwerbstätigkeitserlaubnis für

    Dies gilt unabhängig von der umstrittenen Frage, welcher Maßstab bei der Regelungsanordnung im Falle einer (ausstehenden) behördlichen Ermessensentscheidung gilt (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    Maßgebend für die Ermessensausübung der Ausländerbehörde sind aufenthaltsrechtliche Zielsetzungen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) und Zwecke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 - 2 M 79/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldete Ausländer gemäß §§ 4a Abs. 4, 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV steht im Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 32 BeschV Rn. 2a; zweifelnd: NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - a.a.O. Rn. 76).

    Im Falle eines Rechtsanspruchs auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG enthält das Aufenthaltsgesetz aber nach wie vor keinen Anhalt für einen Rechtsanspruch oder einen Regelanspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 14).

    Der Senat folgt nicht der zum Teil vertretenen Auffassung, die Ausländerbehörde könne grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (so VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 21; Zühlcke, ZAR 2005, 317 ).

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 - 2 M 132/21

    Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis; Identitätstäuschung;

    bb) Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einem Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt allerdings, soweit die zwingenden Versagungsgründe des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde; einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat der Gesetzgeber nur in § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für den Fall der Ausbildungsduldung vorgesehen (VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 13 f., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 8; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 13 ME 587/20 - juris Rn. 77: "rechtlich in gewissem Maße gebundenes Ermessen").

    Besteht aber nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Beschäftigungserlaubnis nur dann in Betracht, wenn das eröffnete Ermessen zu Gunsten des Antragstellers derart reduziert ist, dass der Erlass des begehrten Verwaltungsakts zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021, a.a.O., Rn. 16; SaarlOVG, Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 2 B 208/21 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020, a.a.O.).

    (3) Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Ausländerbehörde könne grundsätzlich im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so ausgestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet u.U. hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (so VGH BW, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 21; Zühlcke, ZAR 2005, 317 ), vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Der Senat hält es für angemessen, diesen Wert für ein Eilverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu halbieren (vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 11 S 1011/05 - a.a.O. Rn. 29; Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20 - a.a.O. Rn. 26; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2019 - 10 CE 18.1997 - juris Rn. 17; a.A. NdsOVG, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 13 ME 95/21 - juris Rn. 12 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 18 B 1823/18 - juris Rn. 12 ).

  • OVG Saarland, 04.10.2021 - 2 B 208/21

    Beschäftigungserlaubnis für geduldete Ausländer

    [Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris] Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.

    [Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris; sowie Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2021, § 60a Rdnr. 86 f.] Ausgehend hiervon ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gegenüber dem Antragsteller mit der Begründung abgelehnt hat, dass die Einleitung einer Abschiebung sobald als möglich beabsichtigt ist.

  • VG Frankfurt/Oder, 12.01.2023 - 3 L 293/22

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Zusatz "für Personen mit ungeklärter

    Für diese Personengruppe besteht vielmehr nach § 4a Abs. 4 AufenthG ein (präventives) Erwerbstätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 -, juris Rn. 20 und VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20-, juris Rn. 11).

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis für Ausländer mit einer Duldung nach § 60aAbs. 2 Satz 1 AufenthG liegt - vorbehaltlich der zwingenden Versagungsgründe des § 60aAbs. 6 AufenthG - im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Januar 2021 - 12 S 3651/20-, juris Rn. 13 und VGH München, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 10 CE 20.2240 -, juris Rn. 8).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    Denn das Interesse der Bundesrepublik Deutschland, außenpolitisch nicht das Signal zusenden, Kriegsverbrechern einen Rückzugsort zu bieten und eine Integration zu ermöglichen, ist als Belang im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG zu werden (vgl. den im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des vom Kläger mit dem Ziel der Gewährung einer Beschäftigungserlaubnis eingereichten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 08.01.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; zur Einreise eines mit internationalem Haftbefehl gesuchten Völkermordverdächtigen vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2013 - OVG 3 B 9.10 -, juris Rn. 42; vgl. auch OVG Bremen Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 39).
  • VG München, 06.04.2021 - M 4 S 20.3996

    Geltungsdauer der Beschäftigungserlaubnis

    Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass sich auch an der grundsätzlichen Gesetzeskonstruktion der Beschäftigungserlaubnis als in zeitlicher Hinsicht von der Duldung abhängige Nebenbestimmung im weiteren Sinne nichts geändert hat (vgl. auch § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 - 10 CE 20.2240 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 - juris Rn. 4; VG Aachen, B.v. 26.8.2020 - 8 L 466/20 - juris Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 21.08.2023 - 13 ME 102/23

    Geduldeter Ausländer; Beschäftigungserlaubnis; einstweilige Anordnung; Ermessen;

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 7.6.2023, S. 5 f.) ist es der Ausländerbehörde auch grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen ihres Ermessens aus einwanderungspolitischen Gründen den Aufenthalt eines geduldeten Ausländers so auszugestalten, dass eine seine spätere Entfernung aus dem Bundesgebiet hindernde Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse vermieden wird, um nach Wegfall des Abschiebungsverbots eine Ausreisepflicht durchsetzen zu können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 8.1.2021 - 12 S 3651/20 -, juris Rn. 21; OVG Saarland, Beschl. v. 4.10.2021 - 2 B 208/21 -, juris Rn. 7; einschränkend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6.2.2023 - 2 M 111/22 -, juris Rn. 11: "Die Verhinderung einer faktischen Integration des (geduldeten) Ausländers kann aber dann eine zulässige Ermessenserwägung darstellen, wenn nach ausreichend verlässlichen Tatsachenfeststellungen eine tatsächliche Abschiebung des Ausländers in absehbarer Zeit möglich erscheint." ).
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