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   VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02   

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https://dejure.org/2002,7457
VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02 (https://dejure.org/2002,7457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.04.2002 - 5 S 16/02 (https://dejure.org/2002,7457)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. April 2002 - 5 S 16/02 (https://dejure.org/2002,7457)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Androhung von Ordnungsmitteln - Auswahl und Bemessung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessen des Vollstreckungsgerichtes bei Ordnungsmitteln; Beteiligte i.S.d. § 63 VwGO und Beigeladene i.S.d. § 65 VwGO; Repressiver, strafähnlicher Sanktionscharakter einer Ordnungsmaßnahme § 890 Abs. 1 ZPO

  • Judicialis

    VwGO § 167 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 793; ; ZPO § 890; ; ZPO § 891

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonstiges Gerichtsverfahrensrecht: Prozessvergleich, Unterlassungsgebot, Vertragsstrafe, Vollstreckung, Androhung Ordnungsmittel, Ordnungsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 193
  • NVwZ-RR 2003, 71
  • VBlBW 2002, 351
  • DÖV 2003, 214
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02
    Da die Ordnungsmittel i. S. des § 890 ZPO neben ihrer Funktion als Beugemaßnahme zur Vermeidung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sind ihre Auswahl und Bemessung in erster Linie im Blick auf den Schuldner und dessen Verhalten vorzunehmen; maßgebend ist danach vor allem der Unwertgehalt der Verletzungshandlung, d.h. die Gefährlichkeit ihrer Folgen für den Gläubiger, besonders auch der Grad des Verschuldens des Zuwiderhandelnden; daneben soll die Bemessung bewirken, dass - wiederum aus der Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint, so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993 - I ZR 54/91 - NJW 1994, 45/46 m. w. Nachw.).

    Denn auch für die Angemessenheit einer Vertragsstrafe kommt es neben ihrer Funktion als pauschalierter (Mindest-) Schadensersatz auf ihren Sanktionscharakter und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also - insoweit ähnlich wie bei der Androhung und Festsetzung angemessener Ordnungsmittel i. S. des § 890 ZPO - auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen - zu beseitigendes - Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (vgl. BGH, Urt. v. 30.09.1993, a. a. O.).

  • OLG Hamm, 11.04.1988 - 4 W 29/88

    Sofortige Beschwerde; Androhung der Festsetzung des Zwangsmittels;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02
    Denn diese haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, dass die Ordnungsmittel in dem von ihnen beantragten gesetzlich zulässigen Umfang angedroht werden, weil der angedrohte Ordnungsmittelrahmen in einem nachfolgenden Festsetzungsverfahren nicht mehr überschritten werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.1988 - 4 W 29/88 - MDR 1988, 784; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rn. 28 m. w. Nachw.).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.05.1992 - 10 S 379/92

    Vollstreckung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG (ein Viertel des in der Hauptsache anzusetzenden Streitwerts, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.05.1992 - 10 S 379/92 - sowie Nr. 1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - NVwZ 1996, 563, der in dem hier gegebenen Fall einer baurechtlichen Nachbarklage in der Regel 5.000,- EUR beträgt).
  • BGH, 05.02.1998 - III ZR 103/97

    Durchsetzung einer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.04.2002 - 5 S 16/02
    Deshalb erscheint es, auch wenn Vertragsstrafe und Ordnungsmittel nach § 890 ZPO nicht in jeder Hinsicht miteinander vergleichbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.1998 - III ZR 103/97 - NJW 1998, 1138), grundsätzlich sachgerecht, Auswahl und Bemessung eines Ordnungsmittels jedenfalls bei einer erstmaligen Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO an einer zuvor vereinbarten Vertragsstrafe zu orientieren (vgl. insoweit auch BGH, Urt. v. 05.02.1998, a. a. O. 1139).
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