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   VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97   

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VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97 (https://dejure.org/2009,9612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.09.2009 - 19 BV 07.97 (https://dejure.org/2009,9612)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. September 2009 - 19 BV 07.97 (https://dejure.org/2009,9612)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kein Ruhen der Jagd bei öffentlichem Interesse an Bejagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung des Inhabers eines Eigenjagdreviers zu jagdlichen Maßnahmen durch die Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse; Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen ...

  • Judicialis

    BJagdG § 21 Abs. 2; ; BJagdG § 27; ; BayJG Art. 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayJG Art. 6 Abs. 4 S. 2; GG Art. 4; GG Art. 14
    Verpflichtung des Inhabers eines Eigenjagdreviers zu jagdlichen Maßnahmen durch die Jagdbehörde auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse; Anspruch auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd oder auf Befreiung in sonstiger Weise von der Verpflichtung zu jagdlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 526
  • DÖV 2010, 492
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • VGH Bayern, 07.11.1996 - 19 B 93.956
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Die Klägerin ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220).

    Hinzu kommt der Applikationsvorgang, der angesichts der Anpassung dieser Tierart an eine Lebensweise in dichtem Unterholz (die sogar Versuche einer zahlenmäßigen Erfassung regelmäßig zum Misserfolg verurteilt, vgl. die Entscheidung des Senats vom 7.11.1996 a.a.O. Nr. 2.4 der Entscheidungsgründe) einen erheblichen Aufwand und erhebliche Eingriffe in die Natur mit sich brächte.

  • VGH Bayern, 19.05.1998 - 19 B 95.3738
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Die Klägerin ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220).

    Darüber hinaus führen nicht nur die jahreszeitlichen Bedingungen, sondern vor allem auch die mit einer Überpopulation einhergehenden Beeinträchtigungen der Lebensverhältnisse (vor allem Stress und Überbeanspruchungen der Kraut- und Strauchschicht) dazu, dass das Rehwild seinen bisherigen Einstand aufgibt und im Bereich der günstigeren Verhältnissen nimmt (zur Notwendigkeit einer revierübergreifenden Regulierung vgl. die Entscheidung des Senats vom 19.5.1998 a.a.O. Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe; vgl. insoweit auch § 10a BJagdG, Art. 13 BayJG, § 7 AVBayJG sowie Leonhardt, Jagdrecht, RdNr. 16 zu § 21 BJagdG).

  • EGMR, 29.04.1999 - 25088/94

    CHASSAGNOU ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    a) Auch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 29. April 1999 (NJW 1999, 3695) sowie vom 10. Juli 2007 (NuR 2008, 489) zum französischen und zum luxemburgischen Jagdrecht haben Zwangsvereinigungen zum Gegenstand und befassen sich deshalb nicht nur mit dem durch Art. 1 des (ersten) Zusatzprotokolls (BGBl 2002 II S.1072 - ZP Nr. 1) zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953 - EMRK) geschützten Eigentumsrecht (hinsichtlich der Gleichrangigkeit dieser Schutzbestimmung des Protokolls mit den Vorschriften der Konvention vgl. Art. 5 ZP Nr. 1), sondern auch mit der durch Art. 11 EMRK geschützten Vereinigungsfreiheit, um die es vorliegend nicht geht.

    In seiner Entscheidung vom 29. April 1999 (a.a.O. RdNr. 83) hebt der Gerichtshof den Ausnahme- und Zwangscharakter der Verlagerung des Jagdrechts auf der Grundlage von französischen Bestimmungen hervor, die in Gleichklang mit dem deutschen Recht das Eigentum als - vorbehaltlich gesetzlicher Verbote - unbeschränktes Nutzungs- und Verfügungsrecht definieren, aus dem das Jagdrecht fließt (in RdNr. 44 der Gründe seiner Entscheidung vom 10.7.2007 entnimmt der Gerichtshof auch dem luxemburgischen Recht, dass das hier geregelte Jagdrecht ein "an das Eigentum gebundenes Recht" ist).

  • BVerfG, 01.02.2007 - 2 BvR 126/04

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Insgesamt sind unterschiedliche Ausgangsannahmen oder Bewertungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend Jagdhandlungen zur Verwirklichung öffentlicher Interessen nicht zu erkennen (ebenso BVerfG vom 13.12.2006 a.a.O. Nr. 11.1.b, bb -2- der Gründe; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.2.2007 Az. 2 BvR 126/04 ist zwar ebenfalls von einem Jagdgenossen herbeigeführt worden, befasst sich jedoch nicht mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Grundstückseigentümer unerwünschte Jagdhandlungen zumutbar sind).
  • VGH Bayern, 07.04.2005 - 19 B 99.2193
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Die Klägerin ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 31.04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 (NVwZ 2006, 92 ff.) könne dies bereits deshalb nicht entnommen werden, weil diese auf die Klage eines Grundstückseigentümers hin ergangen sei, dessen Jagdausübungsrecht kraft Gesetzes einer Jagdgenossenschaft zugestanden habe.
  • EGMR, 13.11.2008 - 24479/07

    MANN SINGH c. FRANCE

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit reicht aus, die Verpflichtung zum Tragen eines Motorradschutzhelms zu rechtfertigen, auch wenn diese staatliche Verpflichtung der religiösen und identitätsstiftenden Verpflichtung eines Sikhs zum Tragen eines Turbans entgegensteht (EKMR vom 12.7.1978 DR 14, S. 234 ff. - X gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch EGMR vom 13.11.2008 Nr. 24479/07: Foto mit unbedecktem Kopf zu dem Zweck, den Fahrer eines Kraftfahrzeugs identifizieren zu können).
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Angesichts der identischen Grenzziehungen kann vorliegend die schwierige Frage ungeklärt bleiben, wie im Falle unterschiedlicher Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen geschützten privaten Rechten und öffentlichen Interessen zu verfahren wäre (vgl. hierzu BVerfG vom 14.10.2004 BVerfGE 111, 307 - Görgülü - und das zu dieser Thematik vorliegende Schrifttum).
  • EGMR, 23.11.2000 - 25701/94

    Konstantin II.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Angesichts der Weite der in den zweiten Absätzen der beiden Bestimmungen des Konventionsrechte genannten öffentlichen Interessen, die auf dem insoweit bestehenden Beurteilungsspielraum der Konventionsstaaten (vgl. EGMR vom 23.11.2000 NJW 2002, 45 RdNr. 87) beruht, verzichtet der Gerichtshof darauf, die von den Regierungen geltend gemachten öffentlichen Interessen einzelnen der in Abs. 2 genannten Begriffe zuzuordnen.
  • VGH Bayern, 30.04.1992 - 19 B 91.1220
    Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.97
    Die Klägerin ist ihrer jagdlichen Gemeinwohlverpflichtungen auch dann nicht enthoben, wenn für die Verbissschäden Wildfütterungen mitursächlich sind (hinsichtlich der Zusammenhänge zwischen Wildfütterungen und Verbissschäden vgl. die Entscheidungen des Senats vom 7.4.2005 Az. 19 B 99.2193, vom 19.5.1998 BayVBl 1999, 499, vom 7.11.1996 Az. 19 B 93.956, vom 30.4.1992 BayVBl. 1993, 49 und vom 18.3.1992 Az. 19 B 91.1220).
  • BVerfG, 17.02.1977 - 1 BvR 33/76

    Verfassungsmäßigkeit der Haftung des Arbeitgebers für die Kirchenlohnsteuer

  • EGMR, 23.06.1981 - 6878/75

    LE COMPTE, VAN LEUVEN ET DE MEYERE c. BELGIQUE

  • Drs-Bund, 19.03.2004 - BT-Drs 15/2728
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.2

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 05.11.1981 - 3 C 10.81

    Umfang der Verpflichtung einer GmbH zur Bereitstellung eines Lastkraftwagens -

  • BVerfG, 21.07.2009 - 1 BvR 1358/09

    Verfassungsbeschwerde wegen Bußgeld für Verstoß gegen die Schulpflicht nicht zur

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Klage des Mitglieds einer Jagdgenossenschaft auf Zustimmung der Jagdbehörde zum

  • EGMR, 10.07.2007 - 2113/04
  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.3

    Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1710

    Befriedung von Grundflächen wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil v. 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434, juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann.

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung v. 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR, Band 1, 13. Aufl. 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Aufl. 1973, S. 12 ff.).

    Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des EGMR und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009, a.a.O.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil v. 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse v. 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf seine Annahme, der Nachweis objektiver Umstände sei erforderlich, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 6a BJagdG auf natürliche Personen eingeschränkt (vgl. jedoch zur Befugnis juristischer Personen des Privatrechts, zwar nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wohl aber die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, Senatsurteil v. 9.9.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1713

    Befriedung von Grundstücken wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434, juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann.

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).

    Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009, a.a.O.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf seine Annahme, der Nachweis objektiver Umstände sei erforderlich, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 6a BJagdG auf natürliche Personen eingeschränkt (vgl. jedoch zur Befugnis juristischer Personen des Privatrechts, zwar nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wohl aber die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, Senatsurteil vom 9.9.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VGH Bayern, 28.05.2020 - 19 B 19.1708

    Befriedung wegen ethischer Jagdgegnerschaft

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil v. 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434, juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann.

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung v. 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VerwR, Band 1, 13. Aufl. 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Aufl. 1973, S. 12 ff.).

    Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Frankreich und Schneider/Luxemburg seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des EGMR und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils v. 9.9.2009, a.a.O.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil v. 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse v. 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf seine Annahme, der Nachweis objektiver Umstände sei erforderlich, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 6a BJagdG auf natürliche Personen eingeschränkt (vgl. jedoch zur Befugnis juristischer Personen des Privatrechts, zwar nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wohl aber die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, Senatsurteil v. 9.9.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 19 B 19.1715

    Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken

    Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass jedenfalls in Bayern die Abschusspläne weitgehend nicht eingehalten und trotzdem fast durchwegs nicht vollzogen werden (vgl. die Beanstandungen in den Jahresberichten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes für das Jahr 1999 - TNr. 41 - und für das Jahr 2009 - TNr. 28 -, denen bis heute nicht wirksam abgeholfen worden ist, obgleich das zuständige Staatsministerium Analyse und Bewertung des BayORH teilt; zu den negativen Auswirkungen auf die Allgemeininteressen vgl. das Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - BayVBl 2010, 434, juris Rn. 62), sodass hier die Abschussplan-Jagd zwar rechtlich nicht freiheitlich ist, faktisch aber freiheitlich ausgeübt werden kann.

    Eine Maßnahme, die eine Freiheit auf der Basis solcher Bestimmungen zulässigerweise materiell beschränkt oder ausschaltet (und nicht nur ordnet), muss - wie der Senat im vorliegenden Zusammenhang bereits angedeutet hat (Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 < 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100, jeweils Nr. 11.2. lit. a, bb der Gründe > sowie Senatsentscheidung vom 30.1.2013 < 19 AE 12.2122 > Nr. 3 der Gründe) - Regelungen folgen, die entsprechend stark auf die Verwirklichung von Allgemeininteressen konzentriert und demokratisch legitimiert sind (zur Definitionsprärogative des Staates hinsichtlich der Allgemeininteressen nicht nur im Sinne von Zielen, sondern auch von konkreten Erfordernissen des Gemeinwohls, die mittels Abwägung und Konkretisierung der zahlreichen und sich häufig widersprechenden Allgemeininteressen festgelegt werden, vgl. Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht, Band 1, 13. Auflage 2017, S. 328; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Band 1, 11. Auflage 1973, S. 12 ff.).

    Sie ist zur Grundlage der ganz überwiegenden Auffassung gemacht worden, die Entscheidungen Chassagnou u.a./Fr. und Schneider/L. seien auf die deutsche Jagdgenossenschaft nicht übertragbar, denn hier sei allgemein dieser Ausgleich gelungen wegen einer starken Ausrichtung der Jagd auf die Allgemeininteressen (vgl. die einschlägigen Äußerungen sind zusammengestellt bei Münzenrieder, AUR 2012, 449 Fn. 3; vgl. auch das Gutachten der Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und das deutsche Jagdrecht, 2008 - WD 3-3000-078/08 -, insbesondere S. 13 ff.; a.A. Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009, a.a.O.).

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass die vom Gerichtshof nicht geprüfte (vgl. 1.1.1.1.2) ausschließlich an den Allgemeininteressen ausgerichtete Jagd (wie sie etwa von der schottischen Deer Commission angeordnet werden kann, wenn das - durch eine Zwangsvereinigung nicht überformte - Eigentümerjagdrecht nicht zur erforderlichen Regulierung führt, vgl. Flaute, a.a.O., S. 176 ff.) auch gegenüber einem ethischen Jagdgegner keinen Konventionsverstoß darstellt (so bereits Senatsurteil vom 9.9.2009 - 19 BV 07.97 - juris Rn. 27 ff. und 44 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 30.1.2013 - 19 AE 12.2122, 19 AE 12.2123 - juris Rn. 12 ff.).

    Im Hinblick auf seine Annahme, der Nachweis objektiver Umstände sei erforderlich, die das Vorliegen einer ernsthaften und echten Gewissensentscheidung nachvollziehbar machen, hat der Gesetzgeber die Anwendung des § 6a BJagdG auf natürliche Personen eingeschränkt (vgl. jedoch zur Befugnis juristischer Personen des Privatrechts, zwar nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit, wohl aber die religiöse Handlungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, Senatsurteil vom 9.9.2009, a.a.O., Rn. 32).

  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2123

    Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdgenossenschaft aus ethischen Gründen

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "Herrmann" (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 07.100

    Der Inhaber eines Eigenjagdreviers hat keinen Anspruch auf Zustimmung der

    Entscheidend ist jedoch, ob eine Selbstregulierung entsprechend den öffentlichen Interessen zu erwarten ist, insbesondere entsprechend den Naturschutzinteressen, dem Interesse am Schutz der Landwirtschaft und des Waldes und schließlich dem Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit (zur Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Überpopulationen vgl. die Entscheidung des Senats vom selben Tage im Verfahren 19 BV 07.97 a. E.).
  • VGH Bayern, 30.01.2013 - 19 AE 12.2122

    Einstweilige Regelung für das Klageverfahren betreffend die Erteilung eines

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "Herrmann" (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VG Würzburg, 05.03.2013 - W 5 E 13.138

    Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen; einstweiliger Rechtsschutz;

    Der Senat hat bereits im Jahr 2009 (auf der Grundlage der Entscheidungen - EGMR, U.v. 29.4.1999, Nrn. 25088/94, 28331/95 u. 28443/95, NJW 1999, 3695 - und EGMR, U.v. 10.7.2007, Nr. 2113/04, NuR 2008, 489) darauf hingewiesen, dass eine Jagdausübung, die das Ergebnis einer fehlerfreien Abwägung der Allgemeininteressen vollzieht und jeglicher Privatautonomie entkleidet ist, als verhältnismäßiger Eingriff in das Grundeigentum zur Verwirklichung des Allgemeininteresses angesehen werden kann (vgl. jeweils die Abschnitte II.2.a, bb sowie II. der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100 betreffend Eigenjagdrevierinhaber, die in gleicher Weise von derartigen staatlichen Maßnahmen betroffen wären).

    Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die eigenständigen Landesjagdgesetze, die nunmehr aufgrund der in der Entscheidung "H..." (Rn. 89) angesprochenen Föderalismusreform 2006 erlassen werden können, auf staatliche Befugnisse zur Einschränkung der Jagdausübung im Allgemeininteresse verzichten (vgl. etwa §§ 31, 38 LJG Rheinland-Pfalz 2010) oder dass die Regelungen, die für besondere Gebietsarten (z. B. Naturschutzgebiete) gelten, auf die Verwirklichung der mit Blick auf das konkrete Gebiet und seinen Zweck abgewogenen Allgemeininteressen verzichten (ebenso jeweils Abschnitt III.3 der Senatsentscheidungen jeweils vom 9.9.2009 in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100).

  • VGH Bayern, 09.09.2009 - 19 BV 09.2
    Eine solche Jagdausübung umfasst nicht nur auf gesetzlicher Grundlage behördlich festgelegte und dem öffentlichen Interesse dienende jagdliche Maßnahmen (vgl. insbesondere §§ 21 Abs. 2, 27 Abs. 1 BJagdG sowie die Entscheidungen des Senats vom heutigen Tage in den Verfahren 19 BV 07.97 und 19 BV 07.100), die von dem Jagdgenossen angesichts der Betroffenheit seines Grundeigentums zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (hinsichtlich der Wahrung wirtschaftlicher Interessen vgl. bereits BVerwG vom 30.3.1995 BVerwGE 98, 118), sondern auch jagdliche Maßnahmen, für die der Jagdausübungsberechtigte (auch eines Gemeinschaftsjagdreviers) die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Art. 14 Abs. 1 GG in Anspruch nehmen kann (allgemeine Meinung, vgl. etwa Papier in Maunz/Dürig, GG, RdNr. 204 zu Art. 14 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, RdNr. 9 zu Art. 14; ebenso - betreffend das Eigentumsgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 BV - BayVerfGH vom 18.10.1996 VerfGHE 49, 141 Abschnitt IV.3.b, aa der Gründe).
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