Rechtsprechung
   VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,69825
VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295 (https://dejure.org/2016,69825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2016 - 14 N 15.295 (https://dejure.org/2016,69825)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 14 N 15.295 (https://dejure.org/2016,69825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,69825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 24.06.2016 - 14 N 14.1649

    Teilunwirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Die Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG hinsichtlich ihres im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung gelegenen Grundstücks, insbesondere wegen der Erlaubnisvorbehalte in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 16; U.v. 17.6.2010 - 14 N 09.229 - VGH n.F. 63, 189).

    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Die Unterschutzstellung eines bestimmten Gebiets ist nicht erst bei natur- oder denkgesetzlicher Unabweislichkeit, sondern bereits dann erforderlich, wenn sie als vernünftig geboten erscheint (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Wie oben unter b cc ausgeführt, geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nach ständiger Rechtsprechung durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Allerdings handelt es sich bei diesem Bereich - optisch gesehen - um eine naturnahe landschaftliche Ruhezone, die in einem dicht besiedelten Gebiet auf Erholungssuchende durchaus reizvoll wirkt, weil die landwirtschaftlich genutzten Flächen für den Durchschnittsbetrachter einen wohltuenden Kontrast zur dichten Bebauung darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 36); dies gilt auch für die vorhandenen Ackerflächen, da insbesondere der Wechsel der Fruchtfolge zu einem abwechslungsreichen Erleben der Landschaft führt.

    Nach ständiger Rechtsprechung geht die Schutzwürdigkeit eines Gebiets durch eine Bebauung oder eine sonstige landschaftsfremde Nutzung nicht ohne weiteres, sondern erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die der natürlichen Eigenart der Landschaft widersprechenden Eingriffe geprägt wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes erübrigen sich nicht schon deshalb, weil auch mit Maßnahmen des Baurechts eine weitere Besiedlung des Gebiets verhindert werden könnte (BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 39 m.w.N.).

    Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 13.07.2000 - 9 N 96.2311
    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Deshalb kann die (Teil) Nichtigkeit grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Einbeziehung weiterer Flächen von vergleichbarer Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit unterblieben ist (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 -9 N 96.2311 - juris Rn. 53).

    Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48).

    Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 7 A 11.11 - BVerwGE 143, 249 Rn. 74; BayVGH, U.v. 13.7.2000 a.a.O.).

    Auch wenn verfahrensfreie Gebäude i.S.d. Art. 57 BayBO nunmehr der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung unterliegen, ist der Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51); bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben wird die Erlaubnis durch die gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung ersetzt (Art. 18 Abs. 1BayNatSchG).

    Der bloße Aufwand für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Anbau von im konkreten Einzelfall nicht beeinträchtigenden Energiepflanzen ist gering, ohne weiteres zumutbar und im Interesse des Schutzes von Natur und Landschaft sachlich gerechtfertigt (vgl. BayVGH, U.v.13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 51).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1991 - 5 S 615/91

    Landschaftsschutzverordnung; Konflikt zwischen Naturschutz und Denkmalschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Dem besonderen Erholungswert kann auch dadurch Rechnung getragen werden, dass dem Betrachter aus angrenzenden Bereichen der Anblick einer naturnahen Zone bzw. großer Freiflächen ermöglicht wird (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2016 - 4 N 14.1649 - juris Rn. 36; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

    Der besondere Siedlungsdruck, der generell im näheren Umland der Landeshauptstadt m. besteht, erhöht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der freien Landschaft (VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

    Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bei der Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten, soweit die normativen Voraussetzungen des § 26 BNatSchG vorliegen, ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 33; BayVGH, U.v. 24.6.2016 -14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

    Regelungen in einer naturschutzrechtlichen Verordnung, die die Nutzbarkeit von Grundstücken situationsbedingt einschränken, sind keine Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 -NuR 2009, 346 Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 96.2311 - juris Rn. 48).

    Unverhältnismäßig sind naturschutzrechtliche Nutzungsbeschränkungen vor allem dann, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, U.v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NuR 2009, 346 Rn. 36).

  • BVerwG, 01.02.2007 - 7 BN 1.07

    Einbeziehung landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen in ein

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38).

    Wie oben ausgeführt ist die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist,wenn der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38).

    Sind diese erfüllt, ist der der Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 -7 BN 1.07 - juris Rn. 7; HessVGH, U.v. 7.10.2004 - 4 N 3101/00 - NuR 2005, 791).

  • VGH Bayern, 13.07.2000 - 9 N 98.3587
    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Es kommt ausschlaggebend darauf an, ob der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38).

    Wie oben ausgeführt ist die Schutzwürdigkeit eines Gebiets nicht deshalb zu verneinen, weil es überwiegend durch intensive landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke geprägt ist,wenn der fragliche Bereich insgesamt betrachtet die gesetzlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 - juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 38).

    Da die landwirtschaftliche Bodennutzung trotz der Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet - jedenfalls weitgehend - wie bisher fortgeführt werden kann, ist nicht ersichtlich, wie sich eine spürbare nachteilige Auswirkung auf die weitere Verpachtung und den zu erzielenden Ertrag ergeben sollte (vgl. BayVGH, U.v. 13.7.2000 - 9 N 98.3587 - juris Rn. 53).

  • VGH Bayern, 15.12.1987 - 9 N 87.00667
    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Dabei können auch Landschaften oder Landschaftsteile unterschiedlicher Prägung in einer Verordnung gemeinsam unter Schutz gestellt werden (BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248).

    Dieser verstärkt auftretende Siedlungsdruck erhöht die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; VGH BW, U.v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 - NuR 1992, 190).

    Bei der Grenzziehung naturschutzrechtlicher Schutzgebiete kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 15.12.1987 - 9 N 87.00667 - NuR 1988, 248; U.v. 24.6.2016 - 14 N 14.1649 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 09.04.2008 - 4 CN 1.07

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Teilbarkeit; Teilunwirksamkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Dies ist hier auch der sachdienliche Antrag, da das Gericht wegen der zweifellos bestehenden Abtrennbarkeit des Grundstücks der Antragsteller auch bei einer umfassenden Antragstellung nur zu einer Teilunwirksamkeitserklärung kommen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2008 -4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100 Rn. 13 für einen teilbaren Bebauungsplan).

    Zudem fehlte diesem Antrag wohl das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da ein Antragsteller mit seinem Antrag ausnahmsweise mit der Folge der Unzulässigkeit zu weit greifen kann, wenn er auch solche ihn nicht berührende Teile einer Verordnung mit-einbezieht, die sich schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für ihn erkennbar als abtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer Gesamtregelung darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.2008 a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 30.09.2014 - 1-VII-14

    Bußgeldbewehrung des Fahrens oder Parkens ohne Notwendigkeit auf nicht für den

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "unkontrollierbares Verbreitungsverhalten" und "Beeinträchtigung oder Verfremdung der Landschaft aufgrund ihrer äußeren Eigenschaften" ist zulässig und verstößt auch im Rahmen von bußgeldbewehrten Tatbeständen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung) nicht gegen den dort anwendbaren Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 103 Abs. 2 GG), der einen über das allgemeine rechtsstaatliche Gebot der genügenden Bestimmtheit von Rechtsnormen hinausgehenden strengen Gesetzesvorbehalt enthält (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 36 m.w.N.).

    Im Zweifelsfall kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er sich durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde sachkundig macht (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.9.2014 - Vf. 1-VII-14 - NuR 2015, 116 Rn. 37 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 5 S 1266/92

    Wirksamer Erlaß einer Landschaftsschutzverordnung; Verhältnis von Ausweisung als

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.295
    Allein der Umstand, dass ein Grundstück bebaut ist, lässt dessen Schutzwürdigkeit nicht entfallen, wenn und soweit das Grundstück gleichwohl noch als Teil der umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

    Auch wenn die Biotope bereits dem Schutz des § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG unterliegen, hindert dies den Verordnungsgeber nicht, auch diese Flächen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 BNatSchG in ein räumlich übergreifendes Landschaftsschutzgebiet miteinzubeziehen (vgl. NdsOVG, U.v. 29.11.2016 - 4 KN 93/14 - juris Rn. 41 m.w.N.; VGH BW, U.v. 5.10.1993 - 5 S 1266/92 - NuR 1994, 239).

  • VGH Bayern, 29.07.2005 - 9 N 03.690
  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • VGH Bayern, 28.07.2016 - 14 N 15.1870

    Aufhebung des geschützten Landschaftsbestandsteils "Der Hohe Buchene Wald im

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 76.80

    Ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung bei Wechsel von der

  • BVerwG, 26.07.2016 - 10 B 15.15

    Feststellung von rechtswidrigen Äußerungen; Divergenz

  • BVerwG, 21.07.1997 - 4 BN 10.97

    Normenkontrollverfahren - Antragsbefugnis - Naturschutzverband - Anerkannter

  • VGH Hessen, 07.10.2004 - 4 N 3101/00
  • VGH Bayern, 18.03.2002 - 14 ZB 02.585
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
  • OVG Niedersachsen, 16.12.2009 - 4 KN 717/07

    Abstellen auf den Gesamtcharakter des schützenswerten Landschaftsraums i.R.e.

  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 14 N 09.229

    Landschaftsschutzgebieteverordnung; Änderung nach erstmaliger öffentlicher

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.1987 - VerfGH 19/86

    Ordnungsbehördliche Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete zurückgewiesen

  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 15 N 20.1412

    Fehlende Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für ein Wochenendhaus-Sondergebiet

    Zum andern hat das Landratsamt als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde Bebauungspläne als untergesetzliche Rechtsnormen eines kommunalen Rechtsträgers zu beachten und muss sich jedenfalls nicht grundsätzlich herausgefordert sehen, von sich aus in die Überprüfung deren Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einzusteigen (BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 15.295 - juris Rn. 68; zum Streitstand hinsichtlich einer überwiegend verneinten Normverwerfungskompetenz der Exekutive vgl. OVG LSA, B.v. 2.7.2020 - 2 M 33/20 - NVwZ-RR 2020, 957 = juris Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht