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   VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363   

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VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363 (https://dejure.org/2021,6590)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18.03.2021 - 19 CE 21.363 (https://dejure.org/2021,6590)
VGH Bayern, Entscheidung vom 18. März 2021 - 19 CE 21.363 (https://dejure.org/2021,6590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 25a, § 60c
    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsduldung

  • rewis.io

    Aufenthaltserlaubnis, Abschiebung, Beschwerde, Einreise, Bescheid, Berufung, Migration, Ablehnung, Zulassung, Antragstellung, Beschwerdevorbringen, Erteilung, AufenthG, Fiktionswirkung, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Zulassung der Berufung, einstweiligen Anordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck-OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG Rn. 4; Röder in Beck-OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9).

    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34/18 - juris Rn. 30).

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 19 C 18.54

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nebst der hierfür erforderlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 - 6 S 10.20

    Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363
    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 4.3.2020 - OVG 6 S 10/20 - juris Rn. 9; Hecker in Beck-OK AuslR, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG Rn. 4; Röder in Beck-OK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 1.10.2020, § 25a AufenthG Rn. 7; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.05.2006 - 18 B 437/06

    Ausländerrechtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, denen zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2018 - 19 C 18.54 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 2.5.2006 - 18 B 437/06 - juris Rn. 2).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2018 - 11 S 19.18

    Unzulässigkeit der Änderung des Streitgegenstandes "Aufenthaltserlaubnis" im

    Auszug aus VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363
    Selbst wenn das Schreiben des Antragstellers vom 12. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht (aufgrund der sodann erfolgten Weiterleitung an den Antragsgegner) als Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c AufenthG angesehen werden könnte (oder, wie der Antragsgegner ausführt, der Antragsteller unter dem 12.1.2021 an den Antragsgegner ggf. ein - weiteres - Antragsschreiben insoweit gerichtet hat) ist zunächst (worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist) festzuhalten, dass wegen des sogenannten Trennungsprinzips (vgl. Samel in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 81 Rn. 7) neue Aufenthaltszwecke (hier auf der Grundlage des § 60c AufenthG) nicht nachträglich erstmalig in gerichtliche Verfahren eingebracht werden können (vgl. z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 22.3.2018 - OVG 11 S 19.18 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 13.08.2021 - 3 B 277/21

    Abschiebung; Folgenbeseitigung; Wohnungsbetreten zur Nachtzeit; Duldung;

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein geduldeter oder sich sonst erlaubt in Deutschland aufhaltender Ausländer sein muss (BayVGH, Beschl. v. 18. März 2021 - 19 CE 21.363 -, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

    Hiervon ist jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Ausnahme zu machen, wenn allein durch eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung der Erhalt des geltend gemachten und bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG sichergestellt werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. März 2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7; Hecker, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2021, § 25a AufenthG Rn. 3).
  • VG Ansbach, 20.06.2022 - AN 11 K 21.01402

    Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden -

    Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein "geduldeter Ausländer" sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23 zu § 25b AufenthG; BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 8 m.w.N.; Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9).

    Ein Aufenthaltstitel für andere Aufenthaltszwecke ist nicht streitgegenständlich (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 19 CE 21.6 - juris Rn 12; B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 11 zum sog. Trennungsprinzips).

  • VG München, 10.11.2021 - M 10 S 21.5765

    Unzulässiger Eilantrag gegen Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer

    Der Antragsteller ist derzeit weder im Besitz einer Duldung, noch hat er einen Anspruch auf eine solche (zum Erfordernis einer Duldung bzw. eines Anspruchs auf Duldung im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatsachengerichts über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG: BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 8; weiterer B.v. 18.3.2021 - 19 CE 20.14 - juris).

    Aus dem anhängigen Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt kein Anspruch auf einen Verbleib in der Bundesrepublik (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 5 ff., 12).

  • VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation;

    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis löst keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 -, zit. nach juris, Rn. 7).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.3.2021, a.a.O., Rn. 8).

  • VG Bayreuth, 19.04.2022 - B 6 S 22.383

    Verfahrensduldungsanspruch ohne die Tatbestandsvoraussetzung "geduldeter

    Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG löst insbesondere keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und damit kein vorläufiges Bleiberecht aus (BayVGH, B.v. 18.3.2021, Az. 19 CE 21.363 - juris Rn. 7).

    Die Antragstellerin ist damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine geduldete Ausländerin im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (mehr), was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 25a und 25b AufenthG dazu führt, dass sie keinen Anspruch auf eine entsprechende Verfahrensduldung hat (siehe etwa BayVGH, B.v. 18.3.2021, 19 CE 21.363 - juris Rn. 12).

  • VG München, 17.10.2022 - M 9 S 21.2766

    Ohne Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet keine

    Allerdings ist von diesem Grundsatz vorliegend wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Ausnahme zu machen, da ohne die einstweilige Anordnung einem möglichen Begünstigten die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Regelung vereitelt würde, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7 und Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG München, 19.05.2022 - M 2 S 21.3305

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Ablehnung einer beantragten Verlängerung eines

    Ein dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geschuldeter Ausnahmefall, in dem ohne einstweilige Anordnung einem möglichen Begünstigtem die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Regelung vereitelt würde, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7 und Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 9 ff.), liegt nicht vor.
  • VG München, 14.04.2022 - M 2 S 21.3973

    Ablehnung einer verspätet beantragten Verlängerung eines Aufenthaltstitels -

    b) Ob dessen ungeachtet ein Antrag deshalb zulässig sein muss, weil dies zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nötig ist, wenn und weil ansonsten einem möglichen Begünstigten die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Regelung vereitelt würde, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7 und Rn. 12; OVG NW, B.v. 11.1.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 9 ff.) - hier käme es insoweit auf § 25a AufenthG, der einen ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet verlangt, nicht aber auf § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV an - kann offenbleiben.
  • VG Bayreuth, 31.08.2023 - B 6 S 23.530

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der,

    Der Verlängerungsantrag des Antragstellers wurde nicht i.S.v. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG vor Ablauf seines Aufenthaltstitels gestellt und löst damit insbesondere keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG und folglich kein vorläufiges Bleiberecht aus (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2021 - 19 CE 21.363 - juris Rn. 7).
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