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   VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324   

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VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324 (https://dejure.org/2019,8310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.03.2019 - 15 C 18.2324 (https://dejure.org/2019,8310)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. März 2019 - 15 C 18.2324 (https://dejure.org/2019,8310)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 67 Abs. 4, § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 7, § 166; ZPO § 114; BayBO Art. 10 S. 1, 54 Abs. 4
    Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßige Anordnung zur Gefahrenabwehr bei einer bestandsgeschützten Anlage; Erreichen der tatbestandliche Schwelle einer erheblichen Gefa...

  • rewis.io

    Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayBO Art. 54 Abs. 4
    Rechtmäßige Anordnung zur Gefahrenabwehr bei einer bestandsgeschützten Anlage; Erreichen der tatbestandliche Schwelle einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit

  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (erfolglos); Anordnung zur Gefahrenabwehr bei bestandsgeschützter Anlage; Anordnung; einen Standsicherheitsnachweis vorzulegen; Gefahrenverdacht; Beschwerde; Bewilligung; Erfolgsaussicht; Gefahr; Gefahrenabwehr; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ziegel und Blechteile locker: Baubehörde kann Standsicherheitsnachweis fordern!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Lockere Ziegel und Mauerrisse - Bauaufsichtsbehörde verlangt vom Eigentümer, sein Wohnhaus zu sichern

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mauerrisse und Ziegel locker: Bauaufsichtsrechtliches Einschreiten rechtmäßig! (IBR 2019, 401)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 808
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Bayern, 18.09.2018 - 15 CS 18.1563

    Nutzungsuntersagung für ein einsturzgefährdetes Gebäude

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Insofern ist die Legalisierungswirkung einer eventuellen Baugenehmigung für die von der Verfügung betroffene bauliche Anlage auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20).

    Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (vgl. BayVGH, B.v.18.9.2018 a.a.O.).

    Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

    Einsturzgefährdete Gebäude oder Teile solcher stellen daher einen wichtigen und typischen Anwendungsfall des Art. 54 Abs. 4 BayBO dar (vgl. BayVGH, B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 23 m.w.N.).

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, dass aber das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob") regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 30; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30).

    Die Klägerin ist als Eigentümerin vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O. juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 39 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 15 CS 17.1055

    Anordnung zur Ertüchtigung von Rettungswegen bei bestandsgeschütztem Gebäude

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Insofern ist die Legalisierungswirkung einer eventuellen Baugenehmigung für die von der Verfügung betroffene bauliche Anlage auch am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsgemäß eingeschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20).

    Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, dass aber das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob") regelmäßig - so auch hier - auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 30; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30).

    Die Klägerin ist als Eigentümerin vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O. juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 39 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 29.11.2011 - 14 CS 11.2426

    Anforderung eines Sachverständigengutachtens über die Standfestigkeit einer Mauer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).

    Auch hier gilt, dass bei einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen - hier von Passanten oder von Menschen, die das betroffenen Gebäude betreten könnten - hochwertige Rechtsgüter inmitten stehen, zu deren Schutz der Staat durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich verpflichtet ist, und dass deshalb an die Möglichkeit, dass diese Personen im Falle eines nicht auszuschließenden Gebäudeeinsturzes zu Schaden kommen, keine besonders hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit zur Erfüllung des Begriff der erheblichen Gefahr zu stellen sind (vgl. bereits oben sowie BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19).

    Insofern hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass ein eventueller Einsturz von Gebäudeteilen bzw. sogar des gesamten Nebengebäudes aufgrund objektiver Anhaltspunkte (maroder Zustand der durchnässten Mauern, vertikale Risse in der Mauer; Krümmung des Firstes) gemäß der im Ordnungsrecht gebotenen ex-ante-Betrachtung als möglich erscheint (vgl. i.E. ebenso z.B. BayVGH; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 20).

    Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30).

  • VGH Hessen, 24.06.1991 - 4 TH 899/91

    Gutachten über die Standsicherheit eines Gebäudes - Maßnahme zur Förderung der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).

    Hinsichtlich des verbleibenden Auswahlermessens entspricht die Entscheidung insbesondere auch in Bezug auf die angeordnete Pflicht zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung (hierzu BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O.; B.v.18.9.2018 a.a.O.) oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung (hierzu BayVGH, B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris) - abgesehen hat (vgl. HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 30).

  • BVerfG, 28.01.2013 - 1 BvR 274/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Zwar dürfen im Rahmen der Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die eigentliche Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht aus dem Hauptsacheverfahren in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert und die Anforderungen nicht überspannt werden (BVerfG, B.v. 28.1.2013 - 1 BvR 274/12 - NJW 2013, 1727 = juris Rn. 12).
  • BGH, 12.03.1992 - III ZR 128/91

    Entschädigung des Eigentümers bei unberechtigter Inanspruchnahme als

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 48; allgemein im Ordnungs- und Sicherheitsrecht vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1971 - I C 60.67- BVerwGE 39, 190 = juris Rn. 29 ff.; BGH, U.v. 12.3.1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 = juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195 = juris Rn. 5; Di Fabio, DÖV 1991, 629/632 f.).
  • BVerfG, 28.08.2014 - 1 BvR 3001/11

    Strafvollzug; Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Die Klärung problematischer Rechts- oder Tatsachenfragen hat grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu erfolgen; sofern eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen wird, ist grundsätzlich Prozesskostenhilfe zu gewähren (BVerfG, B.v. 28.8.2014 - 1 BvR 3001/11 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 16.12.1971 - I C 60.67

    Maßnahmen der Gefahrenabwehr

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Aus der Überlegung, dass je nach Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und der Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens auch ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für den Störungseintritt zur Bejahung einer Gefahr im Rechtssinne genügt (s.o.), stellt der vorliegend durch Tatsachen erhärtete (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.1987 - 21 B 58/87 u.a. - NVwZ 1987, 615/616), also durch konkrete Umstände tatsächlicher Art gestützte Gefahrenverdacht bereits eine hinreichend konkrete erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit als Rechtsgüter von überragendem Wert dar, der die Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen gegenüber dem Pflichtigen rechtfertigt (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 54 Rn. 48; allgemein im Ordnungs- und Sicherheitsrecht vgl. auch BVerwG, U.v. 16.12.1971 - I C 60.67- BVerwGE 39, 190 = juris Rn. 29 ff.; BGH, U.v. 12.3.1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 = juris Rn. 15 ff.; OVG Münster, B.v. 21.1.2002 - 21 A 5820/00 - UPR 2003, 195 = juris Rn. 5; Di Fabio, DÖV 1991, 629/632 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (auch BayVGH, B.v. 30.7.1992 - 15 CS 92.1935 - BeckRS 1992, 10956; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19 ff.; HessVGH, B.v. 24.6.1991 - 4 TH 899/91 - NVwZ-RR 1992, 288 = juris Rn. 22 ff.; SächsOVG, B.v. 31.3.2014 - 1 A 699/13 - BauR 2014, 2076 = juris Rn. 6 ff.; OVG LSA, B.v. 2.9.2014 - 2 M 31/14 - LKV 2014, 556 = juris Rn. 7; zu Brandschutzfragen vgl. auch OVG NRW, B.v. 16.10.2001 - 7 B 1939/00 - BRS 64 Nr. 200 = juris Rn. 16).
  • BVerwG, 11.04.1989 - 4 B 65.89

    Umfang der Sozialbindung des Eigentums und Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.03.2019 - 15 C 18.2324
    Die Klägerin ist als Eigentümerin vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BVerwG, U.v. 11.4.1989 - 4 B 65.89 - NJW 1989, 2638 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.10.2017 a.a.O. juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 39 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 1 A 699/13

    Bauaufsicht; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschung; konkrete

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2002 - 21 A 5820/00

    Asbesthaltige Wärmespeicheröfen in einem Mehrfamilienhaus ; Demontage und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2001 - 7 B 1939/00
  • VGH Bayern, 27.07.2017 - 15 C 14.2047

    Einsetzung von Schonvermögen bei Prozesskostenhilfe

  • VGH Bayern, 04.12.2017 - 9 C 17.2034

    Erfolgloser Antrag auf Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der

  • VGH Bayern, 21.06.2011 - 14 CS 11.790

    Nahezu wörtliche Wiederholung des Vorbringens vor dem Verwaltungsgericht.

  • VGH Bayern, 22.01.2016 - 9 C 15.2201

    Untersagung privater Hundehaltung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.1987 - 21 B 58/87
  • VG Ansbach, 29.02.2024 - AN 3 K 23.392

    Baurecht, Bauaufsichtliche Anordnung zur Sicherung einer einsturzgefährdete

    Sowohl die angeordnete Sicherung des Gefahrenbereichs als auch die angeordnete Verpflichtung zur Vorlage eines Standsicherheitsnachweises können grundsätzlich auf Art. 54 Abs. 4 BayBO gestützt werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29 u. 33).

    Eine Anordnung, die nach dieser Vorschrift gegen eine in ihrem Bestand geschützte Anlage gerichtet werden kann, darf jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO auch und erst recht gegen eine nicht in ihrem Bestand geschützte Anlage ergehen (BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 28).

    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - vom Verantwortlichen die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. die Vorlage eines Nachweises der Standsicherheit durch eine hierfür qualifizierte Fachperson fordern (BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Insofern muss die angeforderte fachliche Begutachtung gerade abgewartet werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 32 m.w.N.).

    Aufgrund des durch den Beklagten dokumentierten maroden Bauzustands des Daches und der Dacheindeckung sowie der westlichen Giebelseite des klägerischen Gebäudes sowie aufgrund der sachverständigen Einschätzung des von den Klägern beauftragen Ingenieurbüros, besteht aus ex-ante Sicht eine hinreichende Gefahr für einen Eingriff gem. Art. 54 Abs. 4 BayBO (so auch BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 34).

    Die angeordnete Sicherung des Gefahrenbereichs sowie die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises entsprechen schon deshalb dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Bauaufsichtsbehörde von schwerwiegenderen Maßnahmen - wie insbesondere einer Nutzungsuntersagung oder ggf. auch einer Beseitigungsanordnung - abgesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 38).

    Die Kläger sind als Eigentümer vielmehr ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit für den ordnungsgemäßen Zustand ihres Gebäudes verantwortlich (BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 38).

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 15 ZB 17.2529

    Prüfung Zumutbarkeitsschwelle bei angezeigter Lärmbelästigung

    Auch Anordnungen nach Art. 54 Abs. 4 BayBO stehen im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, wenngleich hier aufgrund des tatbestandlichen Schutzziels dieser Befugnisnorm das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob") regelmäßig auf null reduziert sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Allerdings stellt Art. 54 Abs. 4 BayBO mit der Notwendigkeit einer nachträglichen Anordnung zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit bereits tatbestandliche Anforderungen auf, die über eine nur erhebliche Belästigung hinausgehen (vgl. hierzu z.B. vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl. 2018, 705 = juris Rn. 14 ff.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 20 ff.; B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 28 ff.).

  • VGH Bayern, 06.11.2020 - 15 C 20.2229

    Klage gegen eine bauordnungsrechtliche Anordnung

    Sie ist zwar gem. § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 VwGO zulässig - insbesondere hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem grundsätzlichen Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen, sodass der Kläger die Beschwerde auch persönlich, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, zulässigerweise erheben konnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 23) -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

    Hinreichend ist die Erfolgsaussicht dann, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der vom Beteiligten vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - BayVBl 2018, 705 = juris Rn. 14 f., 21 ff. m.w.N.; B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 28, 31; B.v. 3.4.2020 - 15 ZB 19.1024 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1746 - juris Rn. 8 f.).

    Bei Anwendung des Art. 54 Abs. 4 BayBO ist das Handlungsermessen regelmäßig auf null reduziert ist, d.h. dass die Behörde in der Regel tätig werden muss, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 a.a.O. juris Rn. 38 m.w.N.).

    Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit (s.o.) genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.6.2011 - 14 CS 11.790 - juris Rn. 24; B.v. 29.11.2011 - 14 CS 11.2426 - juris Rn. 19; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 23 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 08.11.2021 - 15 B 21.1473

    Lärmbelastung des Nachbarn durch ein Feuerwehrgerätehaus

    Soweit ein aufgrund objektiver Umstände bestehender gerechtfertigter Gefahrenverdacht bereits das Vorliegen einer zum (bau-) ordnungsrechtlichen Eingriff berechtigenden Gefahr begründet, die gestützt auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 BayBO (ggf. auch auf Art. 54 Abs. 4 BayBO) auch sog. Gefahrerforschungseingriffe als "frühe" Maßnahme zur Gefahrenabwehr abdeckt (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 29 m.w.N.), ist es nur konsequent, dass vom Anspruch eines Nachbarn auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf b a u o r d n u n g s r e c h t l i c h e s Einschreiten gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Art. 76 Satz 2 BayBO bei entsprechenden Anhaltspunkten für eine Schutznormverletzung (hier in Bezug auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme) auch bereits die Ebene der Sachverhaltserforschung erfasst wird.
  • VG Augsburg, 31.01.2022 - Au 5 S 22.50

    Nutzungsuntersagung für Aufenthaltsräume in einem Beherbergungsbetrieb,

    Dabei sind, da es sich um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter handelt, an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 31; Dirnberger in Busse/Kraus, a.a.O. Art. 54 Rn. 169 ff.).

    Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019, a.a.O.; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

    Die Anordnung nach Art. 54 Abs. 4 BayBO steht zwar im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das Handlungs- / Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob") wird aber regelmäßig - so auch hier - auf Null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019, a.a.O. - juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 -juris Rn. 30; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O. Art. 54 Rn. 180).

  • VG München, 12.11.2021 - M 11 S 21.5408

    Verpflichtung zur Absicherung einer Fassade

    Die mangelhafte Standsicherheit einer baulichen Anlage, führt im Fall der nicht auszuschließenden Möglichkeit eines Einsturzes regelmäßig zu erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, die sich darin oder in deren unmittelbarem Umfeld aufhalten können (vgl. auch BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 32).

    Angesichts des hohen Stellenwertes der Rechtsgüter Leben und Gesundheit genügt es für die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 4 BayBO, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts nach einer auf konkreten Tatsachen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 32).

    Eine Maßnahme der Gefahrenabwehr - ist entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers - auch in solchen Fällen ohne Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG) zulässig, da ein aufgrund objektiver Umstände bestehender gerechtfertigter Gefahrenverdacht bereits das Vorliegen einer zum (bau-) ordnungsrechtlichen Eingriff berechtigende Gefahr begründet, deren Umfang und Auswirkungen aber noch nicht voll übersehbar sind BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29).

  • VG Augsburg, 15.04.2021 - Au 5 K 20.2615

    Mängelbeseitigung an Feuerstätten, Hinreichender Gefahrenverdacht, Grundsatz der

    Dabei sind, da es sich um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter handelt, an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 31; Dirnberger in Busse/Kraus, a.a.O. Art. 54 Rn. 169 ff.).

    Es genügt grundsätzlich, wenn ein Schadenseintritt zu Lasten der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung stehenden Schutzgüter aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht ganz unwahrscheinlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019, a.a.O.; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris R. 20 m.w.N.).

    Das Handlungs- und Entschließungsermessen (hinsichtlich des "Ob") wird aber regelmäßig - so auch hier - auf Null reduziert sein, d.h. die Behörde muss in der Regel tätig werden, soweit Anordnungen zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit notwendig sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019, - 15 C 18.2324 - juris Rn. 38; B.v. 18.9.2018 - 15 CS 18.1563 - juris Rn. 36; B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - juris Rn. 30).

  • VG Augsburg, 18.03.2020 - Au 4 S 20.398

    Zweifel an der Standsicherheit eines Gebäudes - Anordnung zur Abklärung der

    Die Bauaufsichtsbehörde kann daher unter den genannten Voraussetzungen - d.h. insbesondere bei aufgrund objektiver Umstände bestehenden Zweifeln an der Standsicherheit eines Gebäudes - eine nähere Aufklärung in dieser Hinsicht verlangen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Art. 54 Abs. 4 BayBO vermittelt, wie ausgeführt, auch die behördliche Befugnis zur Anordnung von Maßnahmen, die der genauen Abklärung der Gefahrenlage dienen (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 29).

  • VGH Bayern, 19.04.2021 - 15 C 21.907

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung - Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO von dem grundsätzlichen Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen, sodass die Klägerin die Beschwerde auch persönlich, d.h. ohne Prozessbevollmächtigten, zulässigerweise erheben konnte (vgl. BayVGH, B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 01.12.2021 - 15 ZB 21.1596

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung im Verfahren gegen eine

    Insgesamt hat sich das Verwaltungsgericht insofern an den auch vom Verwaltungsgerichtshof zu Art. 54 Abs. 4 BayBO entwickelten Rechtsgrundsätzen ausgerichtet (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 - 15 CS 17.1055 - NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 14 ff.; B.v. 25.3.2019 - 15 C 18.2324 - BayVBl 2019, 673 = juris Rn. 28 ff.; B.v. 3.4.2020 - 15 ZB 19.1024 - juris Rn. 12 ff. m.w.N.; B.v. 13.8.2020 - 15 CS 20.1746 - juris Rn. 8 f.; B.v. 6.11.2020 - 15 C 20.2229 - juris Rn. 35).
  • VG Augsburg, 05.05.2022 - Au 5 K 21.1523

    Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten

  • VG Ansbach, 21.09.2023 - AN 17 X 23.739

    Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Verwaltungsprozess

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 15 CS 20.1746

    Nutzungsuntersagung einer Balkonanlage im besonderen öffentlichen Interesse

  • VG Ansbach, 19.05.2022 - AN 17 S 22.00459

    Weitestgehend erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

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