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   VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798   

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VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798 (https://dejure.org/2006,3441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.04.2006 - 4 N 04.2798 (https://dejure.org/2006,3441)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. April 2006 - 4 N 04.2798 (https://dejure.org/2006,3441)
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (BVerwG vom 29.3.2003 BVerwGE 117, 345/347; vom 26.10.1989, NVwZ 1990, 568/569; OVG Koblenz vom 26.4.2002 NVwZ-RR 2003, 62; OVG Lüneburg vom 22.5.1985 KStZ 1985, 230/231).

    Die Wohnfläche kann, muss aber nicht Anknüpfungspunkt sein (BVerwG vom 29.1.2003, a.a.O., S. 347 f.), weil sie z.B. Ausstattung und Lage der Wohnung als für den Mietwert wesentliche Faktoren außer Acht lässt.

    In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung des tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (BVerwG vom 29.1.2003, a.a.O., S. 347 unter Hinweis auf BVerwG vom 11.11.1998 BVerwGE 99, 280/290 m.w.N.).

    Der Senat verkennt nicht die der Staffelung immanenten Sprünge der Steuerbelastung, diese sind aber sachlich gerechtfertigt (vgl. BVerwG vom 29.1.2003 NVwZ 2003, 753 f.).

    Da in diesem Fall die Höhe des Mietaufwands nur wenig differiert, sich hingegen die Steuer verdoppelt, ist es nachvollziehbar, dass diese Rechtsfolge von den Betroffenen als ungerecht empfunden wird Bei der Wahl eines Staffelsystems sind derartige Sprünge systemimmanent und sachlich gerechtfertigt; die sich in diesen "Grenzfällen" ergebenden Härten sind von dem Betroffenen hinzunehmen (BVerwG vom 29.1.2003 NVwZ 2003, 753 f.; VGH Baden Württemberg vom 26.9.1996 Az: 2 S 2104/94 Tz.33).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Mit Aufwandsteuern soll die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/346 ff.) Anknüpfungspunkt ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden; denn konsumtiver Aufwand ist typischerweise Ausdruck und Indikator für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, ohne dass es auf den Zweck des Verbrauchs ankäme.

    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Potenz zum Ausdruck bringt (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O. S. 348; ebenso vom 11.10.2005 JZ 2006, 253/255).

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O. S. 347; vom 15.12.1989 NVwZ 1990, 356; BVerwG vom 17.8.2000 NVwZ-RR 2001, 682).

    Die unterschiedliche Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt und den Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand" (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 357).

    Durch die obergerichtliche Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass auch nur eine vorübergehende Benutzung der Zweitwohnung einen steuerpflichtigen Aufwand darstellt und es dem Normgeber frei gestellt ist, auch bei einem nur kurzzeitigen Gebrauch für einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum die Zweitwohnungsteuer zu erheben (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O., S. 348).

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Andererseits setzt der Begriff der Aufwandsteuer ­ insoweit ist die Bezeichnung "Luxussteuer" irreführend ­ keineswegs eine besonders aufwändige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraus (BVerwG vom 26.9.2001 NVwZ 2002, 728; BFH vom 5.3.1997 AIjM-EE 1998, 529 [richtig: NVwZ-RR 1998, 329 - d. Red.] ).

    Demgegenüber reicht für das Innehaben einer Zweitwohnung die Möglichkeit der Selbstnutzung aus (BVerwG vom 26.9.2001 NVwZ 2002, 728/729).

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine Zweitwohnung dann nicht der Steuerpflicht unterliegen darf, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage erworben und gehalten wird (BVerwG vom 26.1.2001 BVerwGE 115, 165/168; vom 7.1.1998 ZKF 1998 204; vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305 m.w.N.) Insoweit verkennen die Antragsteller, dass § 2 ZwStS diese Fallgestaltung schon seinem eindeutigen Wortlaut nach (Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung) von der Steuerpflicht ausnimmt.

  • BVerwG, 27.10.2003 - 9 B 102.03

    Entfallen des von Verfassungs wegen geforderten Örtlichkeitsbezugs der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Der Umstand, dass mittlerweile zahlreiche bayerische Gemeinden von diesem Instrument Gebrauch gemacht haben, nimmt der einzelnen Zweitwohnungsteuer nicht ihren normativen Ortsbezug (BVerwG vom 27.10.2003 ­ 9 B 102.03 Tz.5).

    Mit der Zweitwohnungsteuer dürfen neben der Einnahmeerzielung auch Lenkungszwecke verfolgt werden (BVerwG vom 27.10.2003, a.a.O.).

    Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang, wonach die Erhebung des vollen Jahresbetrages bereits stets dann gerechtfertigt ist, wenn die Eigennutzung nur zeitweilig gegeben ist (BVerwG vom 27.10.2003 Az. 9 B 102/03 Tz. 6 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 05.2249

    Zweitwohnungsteuer auch bei gemischter Nutzung zulässig.

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    So würde ein Rückgriff auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, der eine Fiktion für die nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Verheiratete enthält, bei der Beurteilung sog. "Erwerbszweitwohnungen" gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen (BVerfG vom 11.10.2005 JZ 2006, 253/255; siehe hierzu vertiefend Senatsurteil vom 4.4.2006 4 N 05.2249).

    Die Beschränkung der Ermäßigungstatbestände auf diese Fälle begegnet keinen rechtlichen Bedenken (siehe hierzu Senatsurteil vom 4.4.2006 Az: 4 N 05.2249).

  • BVerwG, 15.05.2000 - 11 BN 3.99
    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, der ein stets gleich bleibendes prozentuales Verhältnis von Zweitwohnungsteuer und gewählter Bezugsgröße des jährlichen Mietaufwands verlangt (BVerwG, B.v. 15.5.2000 ­ 11 BN 3.99 ).

    Aus § 9 Abs. 5 ZwStS i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG folgt die Anwendbarkeit der Vorschriften der Abgabenordnung über Stundung und zum Steuererlass aus Billigkeitsgründen, die im Einzelfall zur Vermeidung von Härten herangezogen werden können (siehe auch BVerwG vom 15.5.2000 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und i.d.R. wirtschaftliche Potenz zum Ausdruck bringt (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O. S. 348; ebenso vom 11.10.2005 JZ 2006, 253/255).

    So würde ein Rückgriff auf Art. 16 Abs. 2 Satz 2 MeldeG, der eine Fiktion für die nicht dauernd von der Familie getrennt lebende Verheiratete enthält, bei der Beurteilung sog. "Erwerbszweitwohnungen" gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen (BVerfG vom 11.10.2005 JZ 2006, 253/255; siehe hierzu vertiefend Senatsurteil vom 4.4.2006 4 N 05.2249).

  • BVerwG, 10.10.1995 - 8 C 40.93

    Das Bundesverwaltungsgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Erhebung der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Das Merkmal des Innehabens für den persönlichen Lebensbedarf schließt die Besteuerung von Wohnungen aus, die als reine Vermögensanlage zur Erzielung von Einkünften gem. § 21 EStG gehalten werden (BVerwG vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305).

    In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass eine Zweitwohnung dann nicht der Steuerpflicht unterliegen darf, wenn sie ausschließlich zur Kapitalanlage erworben und gehalten wird (BVerwG vom 26.1.2001 BVerwGE 115, 165/168; vom 7.1.1998 ZKF 1998 204; vom 10.10.1995 BVerwGE 99, 303/305 m.w.N.) Insoweit verkennen die Antragsteller, dass § 2 ZwStS diese Fallgestaltung schon seinem eindeutigen Wortlaut nach (Innehaben der Wohnung zur persönlichen Lebensführung) von der Steuerpflicht ausnimmt.

  • BVerfG, 15.12.1989 - 2 BvR 436/88

    Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer - Stadt Westerland in

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss auch nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; denn ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (BVerfG vom 6.12.1983, a.a.O. S. 347; vom 15.12.1989 NVwZ 1990, 356; BVerwG vom 17.8.2000 NVwZ-RR 2001, 682).

    Diese erfordern, dass die Norm, die die Steuerpflicht begründet, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimm- und begrenzbar ist, so dass die Steuerlast für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar wird (BVerfG vom 15.12.1989 NVwZ 1990, 356 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 36.89

    Örtliche Aufwandssteuer - Steuer - Zweitwohnungssteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 04.04.2006 - 4 N 04.2798
    2.2 Die Zweitwohnungsteuer ist auch keiner bundesrechtlich geregelten Steuer gleichartig (BVerwG vom 26.10.1989 NVwZ 1990, 568 m.w.N.).

    Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (BVerwG vom 29.3.2003 BVerwGE 117, 345/347; vom 26.10.1989, NVwZ 1990, 568/569; OVG Koblenz vom 26.4.2002 NVwZ-RR 2003, 62; OVG Lüneburg vom 22.5.1985 KStZ 1985, 230/231).

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerwG, 07.01.1998 - 8 B 253.97

    Örtliche Auswandsteuern - Zweitwohnungsteuer, Nutzung durch den Erben, Abgrenzung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.04.2002 - 6 A 11634/01

    Zweitwohnungssteuer - Schätzung bei einer Ferienwohnung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1996 - 2 S 2104/94

    Staffelung der Zweitwohnungsteuer nach Mietaufwand

  • BVerfG, 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerwG, 27.09.2000 - 11 C 4.00

    Zweitwohnungssteuer; Vermietung eines Ferienhauses an eine juristische Person;

  • BVerwG, 17.07.1989 - 8 B 159.88

    Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Besteuerung von Spielautmaten

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

  • BVerwG, 17.08.2000 - 11 B 43.00

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • VGH Bayern, 24.11.2022 - 4 N 21.1172

    Zweitwohnungsteuersatzung des Marktes Oberstdorf verstößt nicht gegen

    Wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 - 4 N 04.2798 - (juris Rn. 46 bis 50) näher ausgeführt wird, hat der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 3 KAG von seiner durch Art. 105 Abs. 2a GG eröffneten Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern Gebrauch gemacht und diese Kompetenz mit den in Art. 3 Abs. 3 KAG genannten Einschränkungen in rechtsfehlerfreier Weise an die Gemeinden delegiert.

    In Bezug auf im Wesentlichen inhaltsgleiche kommunale Satzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass sich die dortige Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) hält (vgl. U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 54 ff.).

    Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit muss nicht in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden; ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 56 m.w.N.).

    Mit der Zweitwohnungsteuer kann der Nebenzweck verfolgt werden, sogenannte "Rollladensiedlungen" einzudämmen, die sich negativ auf die Auslastung der kommunalen Infrastruktur auswirken und zur Verödung des Ortes beitragen können (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 58).

    Dies gilt etwa für das "Innehaben" einer "Zweitwohnung" (vgl. U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 61 f.), "Familienangehörige" (a.a.O., Rn. 65) und die "persönliche Lebensführung" (a.a.O., Rn. 67) in § 2 ZwStS.

    Auch kommt es für die Anwendung der ZwStS nicht darauf an, inwiefern der im jeweiligen Besteuerungszeitraum vorliegende Sachverhalt (hier das Innehaben einer Zweitwohnung) oder eine gewünschte anderweitige Nutzung (z.B. als Vermögensanlage) baurechtlich zulässig ist; maßgeblich ist allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 64).

    Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen und anderen Personen liegt im Charakter der Aufwandsteuer begründet; das Innehaben einer Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung der Familienangehörigen belegt eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2021 - 9 C 2.20 - juris Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70) ist die - tatsächlich vertraglich vereinbarte oder hilfsweise geschätzte - Nettokaltmiete eine geeignete Berechnungsgrundlage.

    Auch ist es entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich nicht geboten, zur Schätzung einer Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 ZwStS) ein Sachverständigengutachten einzuholen oder einen kommunalen Mietspiegel heranzuziehen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15 f.; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02 - Rn. 25 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 73) darf der Normgeber bei Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

  • VG München, 24.11.2022 - M 10 K 20.6523

    Bemessungsgrundlagen für die Erhebung von Zweitwohnungsteuer

    Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer als örtliche Aufwandsteuer ist im Freistaat Bayern damit grundsätzlich zulässig (vgl. ausführlich hierzu: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: BVerfG, B.v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - juris Rn. 82 ff.; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 59 und 4 N 05.2249 - juris Rn. 40) ist die Zweitwohnungsteuer der Einkommensteuer nicht gleichartig.

    (1) Der auf die Jahresnettokaltmiete abstellende Mietaufwand als Maßstab für die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in § 4 Abs. 1 ZwStS ist eine von der Rechtsprechung anerkannte Bemessungsgrundlage (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3/02 - NVwZ 2003, 753 (754); vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 70; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 48).

    (2) Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe gemäß § 4 Abs. 3 ZwStS ist ebenso nach ständiger Rechtsprechung zulässig (s. jüngst hierzu: BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 13 ff.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 14.12.2017 - 9 C 11/16 - juris).

    (4) Die Regelung in § 4 Abs. 3 ZwStS ist auch hinreichend bestimmt (BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 49; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Anhand dieser Kriterien kann der Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung - wenn auch nicht centgenau - den Jahresnettomietaufwand und damit die zu entrichtende Steuer in ausreichendem Maße abschätzen (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 71).

    Eine etwaige Ausweichreaktion hängt vielmehr maßgeblich vom Willen der Steuerpflichtigen ab (BVerfG, B.v. 15.1.2014, a.a.O., Rn. 50, 85; vgl. zu diesem zulässigen Lenkungszweck auch: BVerwG, B.v. 27.10.2003 - 9 B 102/03 - BeckRS 2003, 25337; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 58; U.v. 4.4.2006 - 4 N 05.2249 - juris Rn. 39).

    Auch die Eindämmung von sogenannten Rollladensiedlungen, die zur Verödung des Ortes beitragen können, ist ein legitimes kommunales Anliegen (BayVGH, U.v. 4.4.2006, a.a.O.).

    Grundsätzlich ist für die Bestimmung einer Zweitwohnung die melderechtliche Lage ein gewichtiges Indiz, auch wenn die Satzung hierauf nicht explizit Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 62).

  • VGH Bayern, 24.11.2022 - 4 N 20.2783

    Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Sonthofen verstößt nicht gegen höherrangiges

    Das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG gilt für Satzungen nicht (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500 - juris Rn. 50).

    Wie in einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 (4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 46 bis 50) näher ausgeführt wird, hat der bayerische Landesgesetzgeber mit Art. 3 KAG von seiner durch Art. 105 Abs. 2a GG eröffneten Gesetzgebungskompetenz für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern Gebrauch gemacht und diese Kompetenz mit den in Art. 3 Abs. 3 KAG genannten Einschränkungen in rechtsfehlerfreier Weise an die Gemeinden delegiert.

    In Bezug auf im Wesentlichen inhaltsgleiche kommunale Satzungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass sich die dortige Ausgestaltung der Zweitwohnungsteuer im Rahmen der Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 KAG und des identischen bundesrechtlichen Begriffs der örtlichen Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2a GG) hält (vgl. U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 54 ff.).

    Dies gilt etwa für den vom Gesetz selbst (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG) verwendeten Begriff des "Innehabens" einer "Zweitwohnung" (vgl. U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O. Rn. 61 f.), für "Familienangehörige" (a.a.O., Rn. 65) und die "persönliche Lebensführung" (a.a.O., Rn. 67) in § 2 ZwStS.

    Auch kommt es für die Anwendung der ZwStS nicht darauf an, inwiefern der im jeweiligen Besteuerungszeitraum vorliegende Sachverhalt (hier das Innehaben einer Zweitwohnung) oder eine gewünschte anderweitige Nutzung (z.B. als Vermögensanlage) baurechtlich zulässig ist; maßgeblich ist allein der Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 64).

    Der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen und anderen Personen liegt im Charakter der Aufwandsteuer begründet; das Innehaben einer Zweitwohnung für die persönliche Lebensführung der Familienangehörigen belegt eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 65).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.5.2021 - 9 C 2/20 - juris Rn. 10) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 14; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 70) ist die - tatsächlich vertraglich vereinbarte oder hilfsweise geschätzte - Nettokaltmiete eine geeignete Berechnungsgrundlage.

    Auch ist es entgegen der Meinung des Antragstellers rechtlich nicht geboten, zur Schätzung einer Nettokaltmiete in ortsüblicher Höhe (vgl. § 4 Abs. 3 und 4 ZwStS) ein Sachverständigengutachten einzuholen oder einen kommunalen Mietspiegel heranzuziehen (vgl. dazu näher BayVGH, B.v. 4.3.2021 - 4 ZB 20.246 - juris Rn. 15 f.; U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798, a.a.O., Rn. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2003 - 9 C 3.02 - Rn. 25 m.w.N.) und des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 4.4.2006 - 4 N 04.2798 - juris Rn. 73) darf der Normgeber bei Erlass einer Zweitwohnungsteuersatzung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

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