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   VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658   

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VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 (https://dejure.org/2019,102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 (https://dejure.org/2019,102)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 (https://dejure.org/2019,102)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Betriebsuntersagung eines Altersheims

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsuntersagung eines Altersheims mit Aufnahmestopp aufgrund einer Vielzahl von Verstößen gegen die in Art. 3 Abs. 2 und 3 PfleWoqG normierten Qualitätsanforderungen; Ordnungsgemäße Durchführung einer tatsachengestützten Gefahrenprognose; Aufrechterhaltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 960
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (32)

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094

    Untersagung des Betriebs eines Altenheims

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Zu Recht sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch in der Vergangenheit liegende nachhaltige und schwerwiegende (erhebliche) Verstöße gegen heimrechtliche Vorschriften, insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob in der betroffenen Einrichtung die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG künftig eingehalten werden, berücksichtigt werden dürfen (vgl. OVG NRW, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris, Rn. 37; BayVGH, B.v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 77; B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 45 ff.).

    Festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Qualitätsstandards müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine künftige Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 45 m.w.N.).

    Mit Blick auf eine beabsichtigte Betriebsuntersagung ist es daher erforderlich, die zur Grundlage gemachten Pflege- und Dokumentationsmängel auf ihr jeweiliges Gefahrenpotential zu untersuchen, wobei eine qualitative und nicht lediglich eine quantitative Betrachtung anzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 46).

    Einzelne Pflege- und Dokumentationsmängel, die ersichtlich auf einem punktuellen, individuellen Fehlverhalten beruhen, können eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht tragen (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 47; OVG NRW, B.v. 17.02.2011 - 12 A 241/10 - juris, Rn. 54).

    Auch wenn das Fehlen der in Art. 3 Abs. 1 bis 3 PfleWoqG normierten Qualitätsanforderungen der zuständigen Behörde keinen Ermessensspielraum hinsichtlich einer Betriebsuntersagung eröffnet (vgl. Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG: "hat ... zu untersagen"), so unterliegt die Anwendung dieser Regelung doch gleichwohl dem verfassungsrechtlich fundierten (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. LT-Drucks. 15/10182 vom 11.03.2008, S. 29; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 47; OVG NRW, B.v. 17.02.2011 - 12 A 241/10 - juris, Rn. 54).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es nicht allein darauf ankommt, dass die angeführten, in der Vergangenheit aufgetretenen, teilweise auch bereits beseitigten Mängel tatsächlich feststehen oder jedenfalls bezogen auf eine in einem Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als gegeben anzunehmen sind, sondern dass sie im Rahmen der nach Art. 15 Abs. 1 PfleWoqG gebotenen tatsachengestützten Prognose, ob die Qualitätsanforderungen des Art. 3 Abs. 2 und 3 PfleWoqG künftig eingehalten werden können, die Annahme rechtfertigen, dass dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft (erneut) nicht der Fall sein wird und deshalb die Schließung der Einrichtung unabweisbar geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 45).

    Insoweit ist zwischen solchen Mängeln zu unterscheiden, die auf ein Systemversagen des Einrichtungsträgers hindeuten und deshalb grundsätzlich geeignet sind, die tatsachengestützte Prognose einer nur durch eine Schließung der Einrichtung abwendbaren Gefahrenlage zu tragen, und anderen, die ersichtlich auf einem lediglich punktuellen, individuellen Fehlverhalten von Pflegekräften beruhen, die eine Betriebsuntersagung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten regelmäßig nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BayVGH, B.v. 24.04.2018 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 47).

  • VGH Bayern, 29.09.2011 - 12 CS 11.2022

    Seniorenheim in Inzell muss vorläufig schließen

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Bei dieser Interessenabwägung (siehe insoweit näher BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213; B.v. 21.01.1998 - 4 VR 3/97 -, NVwZ 1998, 616 [622]) ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B. v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73) von der gesetzlichen Wertung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG auszugehen, welche einen effektiven Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren sollen.

    Das Gesetz bewertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 PfleWoqG oder eines Aufnahmestopps nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG regelmäßig höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz (siehe hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 17.12.2008 - 12 CS 08.1417 - juris, Rn. 49; B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73).

    Zu Recht sind der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch in der Vergangenheit liegende nachhaltige und schwerwiegende (erhebliche) Verstöße gegen heimrechtliche Vorschriften, insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, im Rahmen der Prognoseentscheidung, ob in der betroffenen Einrichtung die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG künftig eingehalten werden, berücksichtigt werden dürfen (vgl. OVG NRW, B.v. 27.5.2009 - 12 A 2944/06 - juris, Rn. 37; BayVGH, B.v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 77; B.v. 24.04.2017 - 12 ZB 13.2094 - juris, Rn. 45 ff.).

    Dementsprechend kann die Betriebsuntersagung stets nur das letzte Mittel ("ultima ratio") sein (siehe hierzu bereits BayVGH, B.v. 10.01.2008 - 12 CS 07.3433 - juris, Rn. 51; B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73).

    Gerade in einem mehrpoligen Rechtsverhältnis wie dem einer Heimunterbringung, bei der nicht nur Einrichtungsträger und Aufsichtsbehörden, sondern auch Dritte, die Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Einrichtung, einander mit eigenen Rechten und Pflichten begegnen, ist zugleich auch die Position der Dritten, der Bewohnerinnen und Bewohner, ausreichend in Rechnung zu stellen (vgl. grundlegend BVerfGE 115, 205 [233 f.]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 92; B.v. 12.04.2000 - 22 CS 99.3761 - juris, Rn. 36).

    Statt dessen rekurrieren beide, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht, auf heimrechtliche Entscheidungen des Senats (vgl. etwa B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris) und auch des Verwaltungsgerichts München (vgl. B.v. 17.08.2011 - M 17 S 11.3678 - juris), welche gleichsam als "Blaupause" herangezogen werden, ohne indes zu berücksichtigen, dass in all diesen Fällen, die Installation einer (externen) kommissarischen Leitung entweder bereits gescheitert oder aber aufgrund erheblicher Fluktuation auf der Leitungsebene im Vorfeld von vorherein keinen Erfolg mehr versprach (vgl. insbesondere VG München, B.v. 17.08.2011 - M 17 S 11.3678 - juris, Rn. 28 a.E.).

  • VGH Bayern, 22.11.2010 - 12 CS 10.2243

    HeimrechtUntersagung des Betriebes eines Altenpflege- und Seniorenheimes;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Bei dieser Interessenabwägung (siehe insoweit näher BVerwG, B.v. 25.3.1993 - 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213; B.v. 21.01.1998 - 4 VR 3/97 -, NVwZ 1998, 616 [622]) ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B. v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73) von der gesetzlichen Wertung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 und Art. 13 Abs. 5 PfleWoqG auszugehen, welche einen effektiven Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen wie der der Antragstellerin, die dem Zwecke dienen, ältere Menschen, pflegebedürftige Volljährige oder volljährige Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen aufzunehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG), garantieren sollen.

    Das Gesetz bewertet das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung nach Art. 15 Abs. 1 und 2 PfleWoqG oder eines Aufnahmestopps nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG regelmäßig höher als das Interesse des Trägers der Einrichtung an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes und dem damit verbundenen effektiven Rechtsschutz (siehe hierzu auch bereits BayVGH, B.v. 17.12.2008 - 12 CS 08.1417 - juris, Rn. 49; B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73).

    Dementsprechend kann die Betriebsuntersagung stets nur das letzte Mittel ("ultima ratio") sein (siehe hierzu bereits BayVGH, B.v. 10.01.2008 - 12 CS 07.3433 - juris, Rn. 51; B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - juris, Rn. 34; B.v. 29.09.2011 - 12 CS 11.2022 - juris, Rn. 73).

    Statt dessen rekurrieren beide, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht, auf heimrechtliche Entscheidungen des Senats (vgl. etwa B.v. 22.10.2010 - 12 CS 10.2243 - juris; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - juris) und auch des Verwaltungsgerichts München (vgl. B.v. 17.08.2011 - M 17 S 11.3678 - juris), welche gleichsam als "Blaupause" herangezogen werden, ohne indes zu berücksichtigen, dass in all diesen Fällen, die Installation einer (externen) kommissarischen Leitung entweder bereits gescheitert oder aber aufgrund erheblicher Fluktuation auf der Leitungsebene im Vorfeld von vorherein keinen Erfolg mehr versprach (vgl. insbesondere VG München, B.v. 17.08.2011 - M 17 S 11.3678 - juris, Rn. 28 a.E.).

  • VGH Bayern, 23.01.2002 - 25 CS 02.172

    Beschränkung der Amtsermittlungspflicht durch Neufassung des § 146 Abs. 4 S. 6

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Der Umstand, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2018, anders als noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht (mehr) ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Heimschließung berufen haben, steht der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts durch den Senat auch unter Beachtung des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen, lediglich eingeschränkten Prüfungsrahmens im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, B.v. 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 -, NVwZ-RR 2006, 846 [847]; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118 [121], B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; siehe zur Problematik der Auslegung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausführlich Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 100 ff. m.w.N.).

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt die Berücksichtigung solcher - tatsächlicher oder rechtlicher - Gesichtspunkte nicht aus, die vom Beschwerdeführer zwar nicht (mehr) ausdrücklich gerügt werden, die aber - zumindest im Ansatz - bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]), und lässt damit die Befugnis des Senats zur umfassenden Interessenabwägung und vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23).

  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 12 CE 13.999

    Überschreitung der Förderungshöchstdauer bei Behinderung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Der Umstand, dass die Bevollmächtigten der Antragstellerin sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 20. Dezember 2018, anders als noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, nicht (mehr) ausdrücklich auf den Gesichtspunkt der fehlenden Verhältnismäßigkeit der Heimschließung berufen haben, steht der Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts durch den Senat auch unter Beachtung des durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgegebenen, lediglich eingeschränkten Prüfungsrahmens im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht entgegen (vgl. VGH Kassel, B.v. 18.1.2006 - 5 TG 1493/05 -, NVwZ-RR 2006, 846 [847]; BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118 [121], B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; siehe zur Problematik der Auslegung von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausführlich Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 100 ff. m.w.N.).

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt die Berücksichtigung solcher - tatsächlicher oder rechtlicher - Gesichtspunkte nicht aus, die vom Beschwerdeführer zwar nicht (mehr) ausdrücklich gerügt werden, die aber - zumindest im Ansatz - bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]), und lässt damit die Befugnis des Senats zur umfassenden Interessenabwägung und vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Er verlangt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt (vgl. grundlegend BVerfGE 118, 168 [195]; 120, 224 [241]; 126, 112 [152 f.]; 141, 82 [100] Rn. 53, jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 120; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 154).

    Letzteres kann dazu führen, dass eine Betriebsschließung unterbleiben oder zumindest aufgeschoben werden muss, weil die mit ihr notwendigerweise verbundenen Folgen für die Bewohnerinnen und Bewohner aktuell nicht kompensiert werden können (vgl. insoweit BVerfGE 90, 145 [173]; 115, 320 [345 f.]; 118, 168 [195]).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Schließlich sind in einem zweiten Schritt die gesammelten Befunde in eine Gesamtabwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 92, 277 [327]; 115, 320 [345]) mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einen angemessenen Ausgleich zwischen Individual- und Allgemeininteressen herzustellen (vgl. BVerfGE 120, 378 [428]; 133, 277 [322] Rn. 109, jeweils m.w.N.; siehe hierzu auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 121).

    Letzteres kann dazu führen, dass eine Betriebsschließung unterbleiben oder zumindest aufgeschoben werden muss, weil die mit ihr notwendigerweise verbundenen Folgen für die Bewohnerinnen und Bewohner aktuell nicht kompensiert werden können (vgl. insoweit BVerfGE 90, 145 [173]; 115, 320 [345 f.]; 118, 168 [195]).

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist namentlich dann verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist (vgl. BVerfGE 126, 112 [144 f.]; 135, 90 [118] Rn. 74 jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in:.

    Er verlangt, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs, dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt bleibt (vgl. grundlegend BVerfGE 118, 168 [195]; 120, 224 [241]; 126, 112 [152 f.]; 141, 82 [100] Rn. 53, jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 120; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 154).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist namentlich dann verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, das weniger belastend ist (vgl. BVerfGE 126, 112 [144 f.]; 135, 90 [118] Rn. 74 jeweils m.w.N.; siehe auch Jarass, in:.

    Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 119; Sachs, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 152), insbesondere die betroffenen Grundrechte - der Antragstellerin (Art. 12 u. 14 GG) und etwaiger betroffener Dritter (Bewohner und Angehörige, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) - nicht oder doch deutlich weniger fühlbar einschränkt (vgl. BVerfGE 135, 90 [118] Rn. 74).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

    Auszug aus VGH Bayern, 09.01.2019 - 12 CS 18.2658
    Insoweit sind zunächst in einem ersten Schritt die Auswirkungen des Eingriffs, vorliegend der Betriebsuntersagung, auf die Rechtsgüter der Betroffenen, nicht nur diejenigen des Einrichtungsträgers, sondern gerade auch der von der Schließung der Einrichtung betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner, zu erheben (vgl. BVerfGE 92, 277 [327]; siehe auch bereits BayVGH, B.v. 12.04.2000 - 22 CS 99.3761 - juris, Rn. 36 für den Aufnahmestopp; ferner Dickmann, Heimrecht, 11. Aufl. 2014, C.X.8., Rn. 54).

    Schließlich sind in einem zweiten Schritt die gesammelten Befunde in eine Gesamtabwägung einzustellen (vgl. BVerfGE 92, 277 [327]; 115, 320 [345]) mit dem Ziel, unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks einen angemessenen Ausgleich zwischen Individual- und Allgemeininteressen herzustellen (vgl. BVerfGE 120, 378 [428]; 133, 277 [322] Rn. 109, jeweils m.w.N.; siehe hierzu auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 121).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 241/10

    Einstellungsverfügung gegenüber einem Pflegeheim kann infolge von gravierenden

  • VGH Bayern, 12.04.2000 - 22 CS 99.3761

    Heimrecht: Notwendige Anzahl von Pflegekräften in einem Altenpflegeheim

  • VGH Bayern, 27.08.2002 - 8 CS 02.1514

    Anfechtung einer sofort vollziehbaren Besitzeinweisung in Grundstücke;

  • VGH Hessen, 18.01.2006 - 5 TG 1493/05
  • VG München, 17.08.2011 - M 17 S 11.3678

    Betriebsuntersagung eines Altenpflege- und Seniorenheims

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • BVerfG, 12.01.2016 - 1 BvL 6/13

    Verbot der Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerwG, 14.04.2005 - 4 VR 1005.04

    Eilanträge gegen Flughafen Berlin-Schönefeld weitgehend erfolgreich

  • BVerwG, 13.06.2007 - 6 VR 5.07

    Entgeltregulierung; Zugang; Zugangsleistung; Zugangsentgelt; Genehmigung;

  • BVerwG, 21.01.1998 - 4 VR 3.97

    Bundesverwaltungsgericht stoppt einstweilen Bau der Ostsee-Autobahn bei Lübeck

  • BVerwG, 25.03.1993 - 1 ER 301.92

    Vollzugsaufschub - Vereinsverbot - Verfassungsmäßige Ordnung - Parteiverbot -

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 12 CS 08.1417

    Vorläufig keine Betriebserlaubnis für das "Haus für Kinder" in München

  • VGH Bayern, 10.01.2008 - 12 CS 07.3433

    Kinder- und Jugendhilferecht: Widerruf der Betriebserlaubnis für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2009 - 12 A 2944/06

    Untersagung der Fortführung des Betriebs eines Altenheims und Pflegeheims sowie

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 12 CS 21.702

    Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Notfallsanitäter

    § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO schließt die Berücksichtigung solcher - tatsächlicher oder rechtlicher - Gesichtspunkte nicht aus, die vom Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich gerügt werden, die aber - zumindest im Ansatz - bereits in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2002 - 8 CS 02.1514 -, NVwZ-RR 2003, 154 [155]), und lässt damit die Befugnis des Senats zur umfassenden Interessenabwägung und vollständigen Prüfung entscheidungserheblicher Tatsachen und Rechtsfragen unberührt (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2002 - 25 CS 02.172 -, NVwZ 2003, 118; B.v. 17.05.2013 - 12 CE 13.999 u.a. - juris, Rn. 23; B.v. 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 -, BayVBl. 2019, 384 - juris, Rn. 73).
  • VG Cottbus, 20.06.2022 - 8 L 123/22
    Vor diesem Hintergrund kann ein heimaufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigender Mangel insbesondere dann vorliegen, wenn der Träger die Einrichtung - sei es verschuldet oder aufgrund des auch von der Antragstellerin verschiedentlich angeführten Fachkräftemangels - permanent an der "Belastungsgrenze" fährt, ohne ausreichend Vorsorge für die Wechselfälle des Pflegealltags (Kündigung, Urlaub und Krankheit des Pflegepersonals) zu treffen und die Pflegekräfte deshalb gleichsam gezwungen sind, Abstriche an den Qualitätsanforderungen vorzunehmen, um die vorhandenen Bewohner zumindest noch mit dem Allernotwendigsten versorgen zu können (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 57).

    Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass Veränderungen der Sachlage auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung, nach der es für die Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung auf die letzte Behördenentscheidung ankommt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 47; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 12 A 241/10 -, juris Rn. 9 ff.), jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides zu berücksichtigen sind.

    Stellt die Heimaufsicht fest, dass ein Träger über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in der Lage ist, für ihrer Auffassung nach rechtskonforme Qualitätsverhältnisse zu sorgen, so darf sie diesen Zustand nicht lediglich durch ständig neue Kontrolle begleiten, sondern ist gehalten, zeitnah und konsequent in Form von Anordnungen nach § 23 BbgPBWoG tätig zu werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 60).

    Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob für die von der Schließung der Einrichtung betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner sofort verfügbare Ersatzpflegeplätze in ausreichender Zahl, Qualität und räumlicher Nähe zur Verfügung stehen und inwieweit die Betroffenen und ihre Angehörigen und Betreuer von der Heimaufsicht Unterstützung bei der Suche nach einem Ersatzpflegeplatz und dessen konkreter Vermittlung bis hin zum Abschluss eines neuen Heimvertrages erfahren (zu den Maßstäben insgesamt: Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 52 - 53 m.w.N.).

    Soweit der Antragsgegner nunmehr im Schriftsatz vom 14. Juni 2022 darauf verweist, nach Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens selbstverständlich mit den Bewohnern ins Gespräch kommen zu wollen, ist ihm einerseits vorzuhalten, dass die für die Heimaufsicht zuständigen Behörden sich bereits im Vorfeld (!) etwaiger aufsichtsrechtlicher Maßnahmen über die Folgen ihres beabsichtigten Handelns für die betroffenen, ihrem Schutz in besonderer Weise befohlenen Bewohner Gewissheit verschaffen müssen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 52).

    Dieser gesetzlichen Wertung kommt gerade bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhebliches Gewicht zu (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 46).

    Denn abgesehen davon, dass der Streitwert im Einzelfall zu bestimmen ist und sich folglich auch in der Rechtsprechung geringere Streitwerte finden (vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76, der ebenfalls 100.000 Euro für das Eilverfahren ansetzt), kann schon angesichts der nur noch begrenzten Belegung der streitgegenständlichen Einrichtung nicht mehr von der üblichen Gewinnspanne auf Seiten der Antragstellerin ausgegangen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.03.2021 - 12 B 198/21

    Leiterin einer Seniorenpflegeeinrichtung darf nach Hygieneverstößen weiterhin

    Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76, der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 EUR, abstellt.
  • VGH Bayern, 02.06.2020 - 12 ZB 18.2087

    Erfolgloser Nichtzulassungsantrag gegen Betriebsuntersagung einer

    Für die in diesem Rahmen anzustellende Prognose, ob in der betroffenen Einrichtung zukünftig die Qualitätsanforderungen des Art. 3 PfleWoqG eingehalten werden, dürfen dabei grundsätzlich in der Vergangenheit liegende, nachhaltige und schwerwiegende Verstöße gegen heimrechtliche Vorschriften, insbesondere wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - BeckRS 2019, 12 Rn. 49; B.v. 24.4.2017 - 12 ZB 13.2094 - BeckRS 2017, 114434 Rn. 45 ff.).

    Erforderlich ist weiter eine tatsachengestützte Gefahrenprognose dahingehend, dass festgestellte Mängel bei der Einhaltung der Qualitätsstandards mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine künftige Gefährdung der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - BeckRS 2019, 12 Rn. 50; B.v. 24.4.2017 - 12 ZB 13.2094 - BeckRS 2017, 114434 Rn. 45 m.w.N.).

    Demzufolge kann eine Betriebsuntersagung stets nur das letzte Mittel - ultima ratio - sein (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - BeckRS 2019, 12 Rn. 51 ff., ferner BayVGH, B.v. 10.1.2008 - 12 CS 07.3433 - BeckRS 2008, 27374 Rn. 51; B.v. 22.11.2010 - 12 CS 10.2243 - BeckRS 2010, 36873 Rn. 43; B.v. 29.9.2011 - 12 CS 11.2022 - BeckRS 2011, 33931 Rn. 73).

    Als solche Maßnahmen kommen nach der Systematik des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes Anordnungen nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG, wie beispielsweise die Verhängung eines Aufnahmestopps, Beschäftigungsverbote nach Art. 14 Abs. 1 PfleWoqG, die Einsetzung einer externen kommissarischen Leitung nach Art. 14 Abs. 2 PfleWoqG und die Anordnung einer Teiluntersagung (schrittweise Reduzierung der Belegung) in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - BeckRS 2019, 12 Rn. 51).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - 12 B 43/19

    Wiederbelegungssperre zur Durchsetzung der Einzelzimmerquote in zwei Pflegeheimen

    Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76, der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 EUR, abstellt.
  • VG Regensburg, 06.07.2020 - RN 5 S 20.717

    "Dekubitus" als erheblicher Mangel im Pflegeheim

    Diese gesetzliche Wertung hat gerade bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erhebliches Gewicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - juris, Rn. 46).

    Soweit die Kammer hingegen wegen möglicher offener Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine eigene Interessenabwägung vornehmen muss, ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer abzustellen, die darüber zu befinden hat, ob jetzt ein öffentliches oder überwiegend privates Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - juris, Rn. 47).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2019 - 3 MB 24/19

    Untersagung des Betriebs einer stationären Pflegeeinrichtung

    Angesichts des Umstandes, dass die Betriebsuntersagung präventiven und keinen repressiven Charakter hat, reicht es nicht aus, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Mängel bezogen auf eine in einem Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich feststehen, sondern sie müssen im Rahmen der nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SbStG gebotenen tatsachengestützten Prognose, ob die Qualitätsanforderungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes künftig eingehalten werden, die Annahme rechtfertigen, dass dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch in der Zukunft erneut nicht der Fall sein wird und deshalb die Schließung der Einrichtung unabweisbar geboten ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.01.2019 - 12 CS 18.2658 - juris Rn. 49 ff. zu einem dem SbStG vergleichbaren bayrischen Landesgesetz).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - 12 B 1435/18

    Wiederbelegungssperre zur Durchsetzung der Einzelzimmerquote in zwei Pflegeheimen

    Bei Streitigkeiten der vorliegenden Art, wie auch bei Verfahren betreffend heimrechtliche Betriebsuntersagungen, orientiert sich der Senat an Nr. 54.2.1 des aktuellen Streitwertkataloges, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 12 A 1423/11 -, juris Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 12 CS 18.2658 -, juris Rn. 76, der in Bezug auf Gewerbeuntersagungen auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 EUR, abstellt.
  • VG Regensburg, 17.09.2020 - RN 5 S 20.1237

    Erfolgloser Eilantrag gegen Anordnung der professionellen Reinigung von

    Soweit die Kammer hingegen wegen möglicher offener Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eine eigene Interessenabwägung vornehmen muss, ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer abzustellen, die darüber zu befinden hat, ob jetzt ein öffentliches oder überwiegend privates Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658 - juris, Rn. 47).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 12 CS 22.182

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Zwar hat der Senat (BayVGH, B.v. 9.1.2019 - 12 CS 18.2658, BayVBl. 2019, 384, 386) wegen des hohen öffentlichen Interesses im Falle zweckentfremdungsrechtlicher Anordnungen (Art. 3 Abs. 3 ZwEWG) judiziert, dass grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage nur dann, analog § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, anzuordnen ist, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.
  • VG Regensburg, 02.11.2020 - RO 5 S 20.2507

    Auskunftsbegehren bezüglich Salmonellen-Verdacht in Teewurst

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2022 - 6 S 45.22

    Vorläufige Betriebsuntersagung eines Seniorenwohnheims

  • VG Ansbach, 22.12.2021 - AN 3 S 21.02026

    Rückführungsanordnung für zweckentfremdeten Wohnraum

  • VG Regensburg, 26.09.2022 - RO 5 S 22.2047

    Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch, Abgrenzung von

  • VGH Bayern, 20.10.2020 - 12 CS 20.2141

    Baugenehmigung, Bescheid, Beschwerde, Antragstellung, Genehmigung, Vorhaben,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2019 - 12 E 837/18
  • VG Ansbach, 14.01.2021 - AN 3 S 20.02802

    Zweckentfremdung von Wohnraum

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