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   VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333   

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VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 (https://dejure.org/2019,25821)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 (https://dejure.org/2019,25821)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 (https://dejure.org/2019,25821)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

  • BAYERN | RECHT

    TMG § 14 Abs. 2; ZwEWG Art. 3 Abs. 1, S. 1, S. 3, S. 5; ZeS§ 12 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, S. 4
    Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Auskunftsverlangens nach Zweckentfremdungsrecht

  • rewis.io

    Zu den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Auskunftsverlangens nach Zweckentfremdungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ); Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d. Telemediengesetzes - TMG ; Unterkunft; informationelle ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz gegen einen auf (bayerisches) Zweckentfremdungsrecht gestützten Auskunftsbescheid; Betreiben einer Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte; Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Datenherausgabe von Airbnb-Vermietern: Berufung zugelassen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Daten an Gemeinden nur anlassbezogen herausgeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Airbnb muss Identität von Gastgebern nicht generell preisgeben - Stadt muss sich gemäß Vorgaben des Zweckentfremdungsrechts und des Telemediengesetzes auf Auskunftsersuchen "im Einzelfall" beschränken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 999
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Namentlich die Anordnung der Übermittlung personenbezogener Daten stellt einen Eingriff dar, der diese für die Behörde verfügbar macht und die Basis für einen nachfolgenden Abgleich bildet (vgl. BVerfGE 115, 320 [343]).

    Von hoher Intensität ist der Eingriff insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - Informationen betroffen sind, bei deren Erlangung Vertraulichkeitserwartungen - namentlich die Wahrung der Anonymität im Internet - verletzt werden und die Erhebung ohne Wissen der letztlich tatsächlich Betroffenen heimlich erfolgt (vgl. BVerfGE 115, 320 [348; 353] - "Rasterfahndung").

    a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]).

    Vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 92, 277 [327]; 109, 279 [349 ff.]; 115, 320 [345]).

    Namentlich eine Prüfung an diesem Maßstab kann dazu führen, dass ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel des Rechtsgüterschutzes nicht angewandt werden darf, weil die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen den Zuwachs an Rechtsgüterschutz überwiegen, so dass der Einsatz des Schutzmittels als unangemessen erscheinen muss (vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 115, 320 [346]).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 [350]; 115, 320 [346]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Unter besonderen Voraussetzungen kann aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zugleich auch die vollständige Unzulässigkeit der Vornahme bestimmter Grundrechtseingriffe zu Zwecken persönlichkeitsbezogener Ermittlungen folgen (vgl. BVerfGE 115, 320 [359] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [321 f.] - "Online-Durchsuchung").

    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "in Blaue hinein" nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - "Rasterfahndung"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1. BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - "Kennzeichenkontrolle II").

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie kann auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS begründen.

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "in Blaue hinein" nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - "Rasterfahndung"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1. BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - "Kennzeichenkontrolle II").

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird (BVerfGE 125, 260 [344] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

    Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. Art. 4 ZwEWG) nicht vollständig aus (BVerfGE 125, 260 [344]).

    Es muss sich insoweit aber um - auch im Einzelfall - besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss (BVerfGE 125, 260 [344]).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber zwar - wie in § 14 Abs. 2 TMG und Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS geschehen - eine Auskunftserteilung auch unabhängig von begrenzenden Rechtsgüter- und Straftatenkatalogen für die Verfolgung von Straftaten und die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage allgemeiner fachrechtlicher Eingriffsermächtigungen zulassen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] m.w.N.).

    Allerdings ist auch insoweit hinsichtlich der Eingriffsschwellen sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht "ins Blaue hinein" eingeholt werden kann, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einer einzelfallbezogenen Tatsachenbasis (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie kann auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS begründen.

    Die Klägerin darf gemäß § 14 Abs. 2 TMG Auskünfte nur "im Einzelfall" und nur auf "einzelfallbezogener Tatsachenbasis" erteilen (vgl. BVerfGE 125, 260 [343] - "Vorratsdatenspeicherung"; BGH, B.v. 19.4.2012 - I ZB 80/11 -, NJW 2012, 2958 [2962] Rn. 46).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    Bei der Regelung eines Datenaustauschs zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, wie im vorliegenden Fall, ist streng zwischen der Datenübermittlung seitens der auskunftserteilenden Stelle - hier der Klägerin - einerseits und dem Datenabruf durch die auskunftsersuchende Stelle - die Beklagte - andererseits zu unterscheiden (vgl. grundlegend BVerfGE 130, 151 [184]).

    Ein derartiger Datenaustausch vollzieht sich durch die einander korrespondierenden Eingriffe von Abfrage und Übermittlung, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]).

    Der (jeweilige) Gesetzgeber muss deshalb, bildlich gesprochen, nicht nur die Tür zur Übermittlung von Daten öffnen, sondern zugleich auch die Tür zu deren Abfrage (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]).

    Erst beide Rechtsgrundlagen gemeinsam, die gleichsam wie eine "Doppeltür" zusammenwirken und ineinandergreifen müssen, vermögen deshalb einen Austausch personenbezogener Daten zu legitimieren (vgl. BVerfGE 130, 151 [184]; siehe im Einzelnen auch Schmitz, in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 14 Rn. 28; Hullen/Roggenkamp, in: Plath, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2018, Rn. 25 zu § 14 TMG).

    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Vielmehr erweist sich die seitens der Beklagten ohne konkreten personen- oder objektbezogenen Anlass flächendeckend ins Werk gesetzte, erkennbar vollkommen Unbeteiligte sehenden Auges mit einbeziehende, lediglich auf einen abstrakten Gefahrenverdacht gestützte, in ihrer Streubreite unabsehbare und damit letztendlich weithin entgrenzte "Datenerhebung auf Vorrat" nicht nur als evident verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]; 125, 260 [317]); sie kann auch einfach-rechtlich weder eine Auskunftsverpflichtung des Diensteanbieters auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TMG noch einen Auskunftsanspruch der Beklagten auf der Basis von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS begründen.

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Eine ohne konkreten Anlass, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Auskunftsverpflichtung, wie sie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ausdrücklich vorsieht ("alle Inserate"), kommt daher (auch) von Verfassungs wegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 120, 378 [430] - "Kennzeichenkontrolle I"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn.100 - "Kennzeichenkontrolle II").

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

    Unter besonderen Voraussetzungen kann aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zugleich auch die vollständige Unzulässigkeit der Vornahme bestimmter Grundrechtseingriffe zu Zwecken persönlichkeitsbezogener Ermittlungen folgen (vgl. BVerfGE 115, 320 [359] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [321 f.] - "Online-Durchsuchung").

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [143]; 84, 239 [279]; 103, 21 [33]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    a) Auch wenn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht schrankenlos gewährleistet ist und der Einzelne Beschränkungen seiner Rechte hinzunehmen hat, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 65, 1 [43 f.]; 115, 320 [345]), bedürfen diese Beschränkungen gleichwohl einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 115, 320 [345]; 118, 168 [186 f.]; 128, 1 [47]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    Vor allem das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere des Eingriffs im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 90, 145 [173]; 92, 277 [327]; 109, 279 [349 ff.]; 115, 320 [345]).

    In dem Spannungsverhältnis zwischen der Verpflichtung des Staates zum Rechtsgüterschutz einerseits und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte andererseits ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen (vgl. BVerfGE 109, 279 [350]; 115, 320 [346]).

    Letzteres kann dazu führen, dass bestimmte intensive Grundrechtseingriffe, die wie hier besonders geschützte Zonen der Privatheit betreffen (vgl. BVerfGE 118, 168 [202]), erst von einer bestimmten konkreten Verdachts- oder Gefahrenstufe an vorgesehen werden dürfen (vgl. BVerfGE 100, 313 [383 f.]; 109, 279 [350 ff.]; 115, 320 [346] - "Rasterfahndung"; 120, 274 [326 f.] - "Online-Durchsuchung"; 120, 378 [428 ff.] - "Kennzeichenkontrolle I"), um das strikte Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat (vgl. BVerfGE 65, 1 [47]; 115, 320 [350]) zu wahren, das Risiko, aufgrund staatlicher Ermittlungsmaßnahmen einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfGE 107, 299 [321]; 115, 320 [351]), zu minimieren und der Versuchung, verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr (vgl. BVerfGE 115, 320 [354; 362]) ins Werk zu setzen, wirksam zu begegnen.

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15

    Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    Insbesondere lässt die Verfassung grundrechtseingreifende Ermittlungen "in Blaue hinein" nicht zu (vgl. BVerfGE 112, 284 [297]; 115, 320 [361] - "Rasterfahndung"; 125, 260 [343 f.] - "Vorratsdatenspeicherung"; B.v. 18.12.2018 - 1. BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn. 92 - "Kennzeichenkontrolle II").

    b) Im Lichte dieser Maßstäbe und Grundsätze hat der Bundesgesetzgeber die Auskunftsverpflichtung und -berechtigung der Dienstebetreiber in § 14 Abs. 2 TMG zu Recht auf Angaben im konkreten Einzelfall beschränkt, eine anlasslose, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "im Einzelfall" nachhaltig ausgeschlossen und die Eingriffsschwelle bewusst hoch angesetzt; denn zum Inbegriff eines freiheitlichen Gemeinwesens gehört es, dass sich die Bürgerinnen und Bürger - auch im Internet - grundsätzlich frei bewegen können, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Zeugnis ablegen zu müssen und dem Gefühl eines ständigen Überwachtwerdens ausgesetzt zu sein (vgl. BVerfGE 107, 299 [328]; 115, 320 [354 f.]; 120, 378 [402]; 122, 342 [370f.]; 125, 260 [335]; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [830; 835] Rn. 51 u. 100 - "Kennzeichenkontrolle II").

    Eine ohne konkreten Anlass, auf bloße Mutmaßungen gestützte, generelle und flächendeckende Auskunftsverpflichtung, wie sie der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ausdrücklich vorsieht ("alle Inserate"), kommt daher (auch) von Verfassungs wegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 120, 378 [430] - "Kennzeichenkontrolle I"; B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 -, NJW 2019, 827 [834] Rn.100 - "Kennzeichenkontrolle II").

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Anwaltsdaten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.08.2019 - 12 ZB 19.333
    vor Art. 1 Rn. 6), die aus dem Grundsatz der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Sachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 78, 77 [84]; 84, 192 [194]; 96, 171 [181]; 103, 21 [32 f.]; 113, 29 [46]; 115, 166 [188]; 115, 320 [341]; 118, 168 [184]; 120, 274 [312]; 120, 351 [360]; 120, 378 [397]; 130, 151 [183]).

    Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umfasst gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]).

    Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst in seiner Dimension als objektive Wertordnung gerade auch den Schutz der von einem Datenzugriff betroffenen Dritten (vgl. BVerfGE 113, 29 [47]).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 09.03.1988 - 1 BvL 49/86

    Verfassungswidrigkeit des § 687 ZPO

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

  • BVerfG, 23.04.1986 - 2 BvR 487/80

    Sozialplan

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91

    Landesrechtliche Abfallabgabe

  • VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53

    Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für

  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

  • VGH Bayern, 20.05.2020 - 12 B 19.1648

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter i.S.d.

    Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassenen Berufung.

    Die verfassungsrechtliche Rechtsprechung sehe entgegen der Auffassung des Senats im Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - eine Anwendung des Doppeltürprinzips auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vor.

    Der streitgegenständliche, auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 und Satz 4 ZeS erlassene Bescheid der Beklagten vom 1. August 2018 ist aufgrund der Nichtbeachtung höherrangigen, in Umsetzung europäischen Rechts (E-Commerce-Richtlinie RL 2000/31/EG) ergangenen Bundesrechts - § 14 Abs. 2 TMG - materiell rechtswidrig und kann infolge der damit einhergehenden Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ebenso wenig Bestand haben, wie die diesen Bescheid bestätigende Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbst (so auch bereits BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 -, ZD 2019, 515 mit zustimmender Anmerkung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz, Prof. Dr. Thomas Petri; ebenso Stier, KommJur 2019, 371 [380]).

    Dies gilt namentlich dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur über Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.9.2003 - 4 B 68/03 -, NVwZ 2004, 108 [110]; B.v. 7.9.2011 - 9 B 61/11 -, NVwZ 2012, 379 [380] Rn. 6 f.; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 130a Rn. 3 a.E.), zu welchen den Verfahrensbeteiligten die Rechtsauffassung des Senats bereits durch den umfangreich begründeten Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - bekannt ist.

    Ungeachtet dessen hat der Senat den Verfahrensbeteiligten seine Auffassung zu den problematisierten Rechtsfragen auch bereits in seinem umfassend begründeten Zulassungsbeschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - mit der Möglichkeit der rechtlichen Auseinandersetzung im Berufungsverfahren offenbart.

    Das "Doppeltürprinzip" gilt entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten der Beklagten nicht lediglich beim Austausch von Daten zwischen zwei staatlichen Behörden, sondern in ebensolcher Weise beim Datenaustausch zwischen einem privaten Telemediendienstleister einerseits und einer Auskunft suchenden staatlichen Behörde andererseits (ebenso Petri, ZD 2019, 515 [522]; s.a. Eckhardt, in: Beck TKG, 4. Aufl. 2013, TKG § 113 Rn. 15).

    An der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit des Datenübermittlers vermag selbst eine rechtmäßige behördliche Datenerhebung nichts zu ändern (so zutreffend Petri, ZD 2019, 515 [522]).

    Dass § 14 Abs. 2 TMG nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zugleich auch denen der Diensteanbieter und damit der Klägerin zu dienen bestimmt ist, ist ernsthaft nicht zu bestreiten (ebenso Petri, ZD 2019, 515 [522]).

  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen [184, juris Rn. 123]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 161 Rn. 28 f.).
  • VGH Bayern, 21.08.2023 - 12 BV 23.725

    Erfolgreiche Klage einer Buchungsplattform gegen ein Auskunftsverlangen im

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. bereits BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82, Leits. 5; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14).

    a) Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 ff. (siehe zuvor auch schon B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 59 ff.), zwischenzeitlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 und 23, festgestellt, dass sich die Beklagte von Verfassungs wegen auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG im Einzelfall zu beschränken hat, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 und Leitsatz 7; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 12).

    Die Beklagte hat jedoch weder einen anhand objektiver Merkmale hinreichend konkret bestimmbaren mutmaßlichen "Zweckentfremder" - namentlich - benannt (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62; B. v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 13) noch das Objekt der mutmaßlichen Zweckentfremdung hinreichend konkret umschrieben; sie benennt lediglich ein "Inserat".

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58 m.w.N.; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82 m.w.N., Leits. 5; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14), anderenfalls würden unberechtigterweise verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr ins Werk gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.05.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 81 m.w.N.; B.v. 16.06.2021 - 12 CS 21.1413 -, NVwZ-RR 2021, 932 [933] Rn. 14).

    Dass dies im Lichte der von der Beklagten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62 ausführlich dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 - 94 u. Leits. 7; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.3.2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 u. 23).

  • BayObLG, 27.01.2021 - 1 VA 37/20

    Rechtswidrige Versendung des Jahresberichts einer Betreuerin

    Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP Adressen [184, juris Rn. 123]; BayObLG, FamRZ 2020, 1942 [juris Rn. 22]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.).
  • VGH Bayern, 16.06.2021 - 12 CS 21.1413

    Auskunftsanspruch gegen Diensteanbieter bei Verdacht auf Zweckentfremdung

    a) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 20. Mai 2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 ff. (siehe zuvor auch schon B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 59 ff.), zwischenzeitlich bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 und 23, festgestellt, dass sich die Antragsgegnerin von Verfassungs wegen auf eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG, § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Sätze 2 und 4 ZeS und § 14 Abs. 2 TMG im Einzelfall zu beschränken hat, was jeweils einen konkreten personen- oder objektbezogenen Anfangsverdacht voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 und Leitsatz 7).

    Die Antragsgegnerin hat jedoch weder einen anhand objektiver Merkmale hinreichend konkret bestimmbaren mutmaßlichen "Zweckentfremder" - namentlich - benannt (vgl. BayVGH, B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62) noch das Objekt der mutmaßlichen Zweckentfremdung hinreichend konkret umschrieben; sie benennt lediglich ein "Inserat".

    Eine auf bloße Mutmaßungen gestützte Auskunftserteilung ist ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 20.08.2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 58 m.w.N.; B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 82 m.w.N., Leits. 5), anderenfalls würden unberechtigterweise verdachtlose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite im Vorfeld einer konkreten Gefahr ins Werk gesetzt (vgl. BayVGH, B.v. 20.05.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 81 m.w.N.).

    Dass dies im Lichte der von der Antragsgegnerin zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 - juris, Rn. 62 ausführlich dargelegt (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.5.2020 - 12 B 19.1648 - juris, Rn. 91 - 94 u. Leits. 7; bestätigt durch BVerwG, B.v. 31.3.2021 - 6 B 41.20 - juris, Rn. 16 u. 23).

  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333 - juris Leitsatz 14 und Rn. 41 ff.) sind die landesrechtlichen Regelungen der Art. 3 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 ZwEWG zur Vermeidung eines Normwiderspruchs - korrespondierend mit der höherrangigen bundesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 TMG - dergestalt auszulegen und anzuwenden, dass sie eine Abfrage von personenbezogenen Daten nur im Einzelfall ermöglichen.
  • VG Berlin, 20.12.2019 - 6 L 440.19
    Ob diese Form der Zustellung am Sitz der Antragstellerin in Irland nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG völkerrechtlich zulässig ist - was die Antragstellerin ebenfalls in Abrede stellt -, braucht nicht entschieden zu werden (zur Möglichkeit des § 9 Abs. 3 VwZG vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2019 - 12 ZB 19.333 -, juris Rn. 71; Ohler/Kruis, DÖV 2009, 93 [98]).

    Insbesondere findet sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners kein entsprechender Rückschein, der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VwZG zum Nachweis der Zustellung genügte (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. August 2019, a.a.O., Rn. 71; VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 - M 9 K 18.4553 -, juris Rn. 123 f.).

  • VG München, 14.12.2022 - M 29 K 20.1369

    Auskunftsanspruch gegen Buchungsplattform, kein hinreichend konkreter

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 20. August 2019 ausführlich dargelegt, weshalb nur Einzelfallanfragen zulässig seien und welche Vorgaben hierbei einzuhalten seien (BayVGH, B.v. 20.08.2019, 12 ZB 19.333).

    Damit ändert auch die Neuregelung der datenschutzrechtlichen Öffnungsklausel die rechtliche Bewertung des vorliegenden Falles im Ergebnis nicht, da die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 erforderlichen Anpassungen, insbesondere das Erfordernis von (gesetzlich normierten) Eingriffsschwellen, im Wesentlichen auch zuvor von der Rechtsprechung, abgeleitet aus dem Tatbestandsmerkmal "Einzelfall", zum Maßstab genommen worden sind (vgl. BVerfG, B. v. 24.1.2012 - 1 BvR 1299/05 - Bestandsdatenauskunft I - Rn. 177; BayVGH, B. v. 20.8.2019 - 12 ZB 19.333; B. v. 20.5.2020 -12 B 19.1648 - juris).

  • VG München, 23.07.2021 - M 9 K 19.227

    Auskunftsrecht nach dem Zweckentfremdungsrecht

    Außerdem sei die pauschale Anforderung für alle Wohnungen im Anwesen nach der Rechtsprechung des BayVGH, Az. 12 ZB 19.333 rechtswidrig.
  • VG München, 26.03.2021 - M 9 S 20.1574

    Auskunftsanspruch nach Zweckentfremdungsrecht gegen Diensteanbieter

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 20. August 2019 ausführlich dargelegt, weshalb nur Einzelfallanfragen zulässig seien und welche Vorgaben hierbei einzuhalten seien (BayVGH, B.v. 20.08.2019, 12 ZB 19.333).
  • VG Bayreuth, 19.10.2022 - B 8 K 22.795

    Zugunglück, Kein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff

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