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   VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493   

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VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493 (https://dejure.org/2019,7084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2019 - 14 B 17.2493 (https://dejure.org/2019,7084)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.2493 (https://dejure.org/2019,7084)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BBhV § 6 Abs. 7, § 10 Abs. 1 S. 1, § ... 24 Abs. 1 S. 1, § 26 Nr. 2, § 36 Abs. 1 S. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 9; VwGO § 60 Abs. 1, § 124a Abs. 6 S. 2, Abs. 3 S. 3, § 125 Abs. 1 S. 1, § 128 S. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 264 Nr. 2
    Vollstationärer Krankenhausaufenthalt im Privatkrankenhaus

  • rewis.io

    Vollstationärer Krankenhausaufenthalt im Privatkrankenhaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfefähigkeit eines Aufenthalts in einer Privatklinik; Krankenhaustechnische Abrechnung nach Pflegesätzen anstatt nach Fallpauschalen

  • rechtsportal.de

    Vollstationärer Krankenhausaufenthalt im Privatkrankenhaus; vollstationäre Komplextherapie; Langliegerzuschlag; Abgeltung durch DRG-Fallpauschalen; Krankenhausbehandlung; Dienstherr; Fallpauschale; Klinik; Krankenhaus; Krankenversicherung; lex specialis; rechtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, dass die Beihilfe selbst in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerfG, B.v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225/232).

    Auch die zu den hergebrachten Grundsätzen gehörende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet nicht eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233).

    Dabei ist das zugehörige Alimentationsprinzip erst dann verletzt, wenn die Krankenversicherungsprämien, die zur Abwendung von krankheitsbedingten und nicht von der Beihilfe ausgeglichenen Belastungen erforderlich sind, einen solchen Umfang erreichen würden, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei die Lösung insoweit allerdings nicht im Beihilfe-, sondern im Besoldungs- und Versorgungsrecht zu suchen wäre (BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 233).

    Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht auch dann, wenn er dem Beamten oder Versorgungsempfänger im Fall eines notwendig werdenden Krankenhausaufenthalts lediglich eine an den Regelsätzen für Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung ausgerichtete Beihilfe gewährt und sich damit auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränkt (vgl. BVerfG, B.v. 7.11.2002 a.a.O. S. 234).

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Knüpft eine Ungleichbehandlung an freiwillige Entscheidungen der Betroffenen an, spricht dies für einen entsprechenden normgeberischen Spielraum (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/282 Rn. 11).

    Damit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind (BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279/283 Rn. 11 a.E.), nicht verlassen.

    Die - wie hier - autonome Entscheidung des Beihilfeberechtigten führt im Beihilferecht auch sonst dazu, ihn an dieser Entscheidung festzuhalten und ihm damit gegebenenfalls auch größere Härten zuzumuten, als sie ihm zumutbar wären, wenn ihn dieselben Härten unfreiwillig träfen (vgl. nur BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - BVerwGE 149, 279 Rn. 10 ff. m.w.N.).

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Dazu gehören Diagnosen und Prozeduren sowie gegebenenfalls die sonstigen benötigten Sachverhaltsangaben - etwa das Alter des Patienten - (vgl. BSG, U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 19 f.).

    Dem als "Gruppierung" bezeichneten Prozess der Zuordnung zu den in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. in Bezug genommenen Fallpauschalen (sog. DRG-Zuordnung) nach der vom DIMDI aufgebauten Systematik liegt ein festgelegter Gruppierungsalgorithmus zugrunde, der mittels zertifizierter Software-Programme (sog. Grouper) anzuwenden ist (BSG, U.v. 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 Rn. 13; U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 20).

    Das Prozesshafte des Groupierungsvorgangs und seine Grundannahme, dass es für jede Behandlung nur eine richtige Eingabe und DRG-Position gibt, die bereits im zertifizierten Grouper durch den Algorithmus vorgezeichnet ist, bedeutet, dass die rechtlich verbindlichen Regelungen nicht in "klassischen" Vergütungstatbeständen abgebildet werden (vgl. BSG, U.v. 8.11.2011 a.a.O. Rn. 19 f.).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 3.12

    Alimentationsprinzip; Aufwendungen; beihilfefähige -; Behinderte; Beihilfe;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Im Beihilferecht ist bei der Prüfung des Gleichheitssatzes auch die Fürsorgepflicht in ihrem Kernbereich zu beachten (BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 29), wobei aber bereits sachliche Gründe ausreichen können, um einen Ausschluss von Leistungen zu rechtfertigen (BVerwG, U.v. 13.12.2012 a.a.O. Rn. 30 ff.).

    Dabei ist unter spezifisch gleichheitsbezogenem Blickwinkel zu berücksichtigen, dass § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. nicht die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre medizinische Leistung als solche ausschließt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 5 C 3.12 - ZBR 2013, 249 Rn. 13 ff.), sondern lediglich einen Teil des Spektrums möglicher Anbieter solcher Leistungen für Beihilfeberechtigte unattraktiver macht.

  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Auch ihm ist durch die Wiedereinsetzung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 9 m.w.N.).

    Da sich die Klage ausschließlich auf die Rechnung vom 7. Mai 2014 bezieht, ist für die rechtliche Beurteilung des Falles auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Rechnungstellung abzustellen (vgl. nur BVerwG, U.v. 8.11.2012 - 5 C 4.12 - NVwZ-RR 2013, 192 Rn. 12 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass diese Vorschrift, auf die er sich erstmals in der Berufungsbegründung gestützt hat, ohne sie im vorausgehenden Verwaltungsverfahren geltend gemacht zu haben, im Berufungsverfahren zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 - 5 C 40.12 - NVwZ-RR 2014, 609 Rn. 25 f.), so begründet auch sie den geltend gemachten Anspruch auf weitere Beihilfe nicht, ohne dass dabei entschieden werden muss, auf welchen Zeitpunkt es bei einer Prüfung einer besonderen Härte im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 BBhV a.F. durch den Verwaltungsgerichtshof ankommt.
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 1.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Zwar sind nach dem gegenwärtigen System Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (BVerwG, U.v. 28.5.2008 - 2 C 1.07 - NVwZ 2008, 1380 Rn. 26 m.w.N.), so dass es auch deshalb unzulässig wäre, es bei der in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. vorgesehenen Deckelung zu belassen, wenn im Einzelfall eine für eine beihilfeberechtigte Person im vorgenannten Sinn medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik, nicht dagegen in einem Krankenhaus i.S.v. § 26 Abs. 1 BBhV a.F. verfügbar sein sollte.
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 19.09

    Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) für

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Das wurde allerdings erst dann relevant, wenn der Beamte vorgebracht hatte, in seinem Fall sei eine besondere Therapieform medizinisch erforderlich gewesen, die in dem Vergleichskrankenhaus nicht angeboten werde (vgl. zu all dem BVerwG, B.v. 19.8.2009 - 2 B 19.09 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.01.2011 - 2 B 55.10

    Beihilfefähigkeit; Aufwendungen für die zahnärztliche Versorgung mit

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    dd) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf das Argument des Klägers an, Nr. 24.1.2 BBhVVwV verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wenn ihm - entsprechend der Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts - ein Vereinbarungserfordernis als Anerkennungsvoraussetzung entnommen werde, wobei zu sehen ist, dass Nr. 24.1.2 BBhVVwV als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift (vgl. hierzu allgemein nur BVerwG, B.v. 5.1.2011 - 2 B 55.10 - juris Rn. 11) nicht dem Vorbehalt, sondern dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), konkret des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBhV a.F., gerecht werden müsste.
  • BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.02.2019 - 14 B 17.2493
    Dem als "Gruppierung" bezeichneten Prozess der Zuordnung zu den in § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV a.F. in Bezug genommenen Fallpauschalen (sog. DRG-Zuordnung) nach der vom DIMDI aufgebauten Systematik liegt ein festgelegter Gruppierungsalgorithmus zugrunde, der mittels zertifizierter Software-Programme (sog. Grouper) anzuwenden ist (BSG, U.v. 25.11.2010 - B 3 KR 4/10 R - BSGE 107, 140 Rn. 13; U.v. 8.11.2011 - B 1 KR 8/11 R - BSGE 109, 236 Rn. 20).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZB 7/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

  • VG Ansbach, 14.11.2019 - AN 18 K 18.01855

    Beihilfeanspruch nach Aufenthalt in Privatklinik

    Ausgeschlossen ist damit im Rahmen des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV insbesondere die Berücksichtigung aller zusätzlichen Entgelte, etwa die Berücksichtigung sog. Zusatzentgelte gemäß Anlagen 2 bis 7 zur Fallpauschalenvereinbarung 2017 (vgl. hierzu auch: BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 45, 48 f. - zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014), und damit insbesondere auch hinsichtlich der mehrfach erwähnten Prozedur OPS-Code 8-975.3 in Anlage 6 des Zusatzentgeltekatalogs.

    Die diesbezügliche Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerfassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris) und zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 - 14 B 17.2493 - juris) ist nach Überzeugung des Gerichts auf die hier maßgebliche Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV übertragbar.

    Das Maß des medizinisch Notwendigen darf jedoch nicht unterschritten werden, was bedeutet, dass ein Ausschluss von Aufwendungen dann nicht möglich ist, wenn im Einzelfall die medizinisch notwendige Maßnahme ausschließlich in einer Privatklinik verfügbar sein sollte (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris Rn. 29, U.v. 25.2.2017 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 55).

    Durch den Rückgriff auf die obere Korridorgrenze des Basisfallwertes hat der Verordnungsgeber zudem eine pauschalisierende Regelung zugunsten der Beihilfeberechtigten geschaffen und damit die Auswirkungen der Deckelung wiederum gemildert (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris Rn. 30 ff., U.v. 25.2.2017 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 56 ff.).

    Entscheidet er sich für die Behandlung in einer Privatklinik, so muss er auch die sich hieraus ergebenden ungünstigen Kostenfolgen tragen (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 58).

    Auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV mit Art. 3 Abs. 1 GG ist sowohl die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerfassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBHV (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251), wie bereits ausgeführt, als auch die Argumentation des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2017 - 14 B 17.2493 - juris) nach Auffassung der Kammer auf den hier zu entscheidenden Fall der Klägerin übertragbar.

    Nach den zu dem Code formulierten Hinweisen zu den Mindestmerkmalen einer solchen Komplexbehandlung (vgl. www.d...de, OPS Version 2017; BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 29 ff. zu § 26 BBhV in der vom 20. September 2012 bis 25. Juli 2014 geltenden Fassung und zum OPS-Code 8-975.24 Version 2014) sind diese Mindestmerkmale bereits deshalb nicht erfüllt, weil kein Nachweis zu den geforderten mindestens 30 Therapieeinheiten von jeweils mindestens 30 Minuten erbracht wurde.

    Die Klägerin hat sich zudem in dem Wissen, dass unter Umständen hohe Kosten auf sie zukommen können, geplant und aus freien Stücken zur Behandlung in die Privatklinik begeben, so dass ihr auch größere Härten zuzumuten sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 73 zu § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBhV in der maßgeblichen Fassung, mit Verweis auf BVerwG, U.v. 17.4.2014 - 5 C 40.13 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2019 - 2 S 2194/18

    Zur Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen im Rahmen einer

    Einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG steht bereits entgegen, dass der Beihilfeberechtigte jedenfalls dann eine angemessene Kostenerstattung erhält, wenn er sich in einem zugelassenen Krankenhaus behandeln lässt (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.02.2019 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 55).

    Jedoch kann dieser verfassungsrechtlichen Problematik durch eine verfassungskonforme Auslegung der Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhV a.F. Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.02.2019, aaO Rn. 55; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26.03.2015 - 5 C 9.14 - juris Rn. 34 zu einem unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch).

    Diesem Ausnahmefall kann, wie bereits ausgeführt wurde, durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 6 BBhV a.F. Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.02.2019, aaO Rn. 55; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2015, aaO Rn. 34 zu einem unmittelbar aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch).

    Dies stellt, sofern die festgelegten Höchstbeträge der Höhe nach angemessen sind, auch angesichts der Komplexität des Entgeltsystems für Krankenhäuser einen hinreichenden sachlichen Grund für die Regelung solcher Höchstbeträge dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 25.02.2019, aaO Rn. 58; VG Münster, Urteil vom 05.11.2015 - 5 K 254/14 - juris Rn. 37 ff.).

    Einzelfallhärten, die durch die Höchstbetragsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a BBhV a.F. entstehen können, werden schließlich durch die Möglichkeit einer Erstattung aufgrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BBhV a.F. abgemildert (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 25.02.2019, aaO Rn. 55).

  • VG Würzburg, 10.12.2019 - W 1 K 19.386

    Beihilfeanspruch für Krankenhausaufenthalt

    Welche DRG-Fallpauschale einschlägig ist, ergibt sich allein daraus, welche DRG-Positionen der Grouper nach Eingabe der entsprechenden Daten ansteuert (BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris).

    Eine längere Verweildauer ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht berücksichtigungsfähig (zu dem vergleichbaren § 26 Abs. 2 BBhV: BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris, VG Augsburg, U.v. 20.10.2016 - Au 2 K 14.1167 - juris; anders noch zur vorherigen Fassung des § 28 BayBhV, welcher gerade nicht auf die mittlere Verweildauer abstellte und daher Langliegerzuschläge zu gewähren waren: BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris).

  • VGH Bayern, 02.06.2022 - 24 B 20.2144

    Vorlagepflicht aussagekräftiger Unterlagen bei geltend gemachtem Beihilfeanspruch

    Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 25. Februar 2019 - 14 B 17.2493 - die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
  • VGH Bayern, 11.04.2022 - 24 B 20.1990

    Zu den Anforderungen an Beihilfe für Komplextherapie

    Der Senat schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des 14. Senats zur Fassung des § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBhV vom 1. Oktober 2014 (vgl. BayVGH, U.v. 22.2.2019 - 14 BV 17.1251 - juris) und zu § 26 Abs. 2 Satz 1 BBhV in der Fassung vom 20. September 2012 (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris) an.
  • VG Bayreuth, 29.09.2020 - B 5 K 20.324

    Beihilfefähigkeit eines Aufenthalts in einer Privatklinik, Behandlung nicht

    Dieser ordnet anhand der Schlussdiagnose(n) die erfolgte Behandlung der entsprechenden DRG-Kennung zu, falls eine solche existiert (vgl. zum Prozess der Zuordnung in Bezug auf die Vorgängervorschrift BayVGH, U.v. 25.2.2019 - 14 B 17.2493 - juris Rn. 41 f. m.w.N.); ansonsten lautet das Ergebnis "nicht gruppierbar".
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